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Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger
- Niedersachsen -
Vom 1. Juni 2012
(Nds.GVBl. Nr. 11 vom 07.06.2012 S. 166; 21.06.2017 S. 194 17; 23.02.2022 S. 94 22)
Gl.-Nr. 78410
Überschrift geändert: 17
Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) wird verordnet:
§ 1 Meldepflicht, Aufbewahrung von Aufzeichnungen 17 22
(1) Abgeber und Empfänger haben bei der Abgabe und bei der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft
der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden.
(2) Als Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer können
angegeben werden.
(3) Die Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind über § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hinaus für weitere vier Jahre aufzubewahren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
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