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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen
- Niedersachsen -

Vom 23. Februar 2022
(GVBl. Nr. 7 vom 28.02.2022 S. 94)



Aufgrund

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf

Die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 272) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
NDüngMeldVO - Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf "NDüngMeldVO - Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf den Düngebedarf und den Nährstoffeinsatz".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft Regelungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung, die für einen Betrieb mit Sitz in Niedersachsen nach § 8 DüV einen betrieblichen Nährstoffvergleich zu erstellen und nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Aufzeichnungen des Düngebedarfs zu fertigen haben.

" § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung die für einen Betrieb mit Sitz in Niedersachsen nach § 10 Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246, 378) in der jeweils geltenden Fassung genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
  1. die nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DüV aufzuzeichnenden Angaben über den Düngebedarf und
  2. die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 DüV nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 der Düngeverordnung aufzuzeichnenden Angaben über den Nährstoffvergleich und die den Angaben in Anlage 5 der Düngeverordnung gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 DüV zugrunde liegenden Werte

bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden.

"Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
  1. die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DüV aufzuzeichnenden Angaben,
  2. die nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs,
  3. die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen,
  4. bei Weidehaltung die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DüV aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung,
  5. die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes,
  6. die Angabe nach Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung und die der Angabe zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie
  7. die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung

bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmalig bis zum 31. März 2023, in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden."

bb) Satz 2

Die Meldung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 im Jahr 2020 hat abweichend von Satz 1 zum 31. Mai 2020 zu erfolgen.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Die Angabe "den Anlagen 5 und 6" wird durch die Angabe "der Anlage 5" ersetzt.

dd) Es wird der folgende neue Satz 3 angefügt:

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