Regelwerk, Allgemeines |
NVwVfG - Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz
- Niedersachsen -
Vom 3. Dezember 1976
(Nds. GVBl. S. 311; 01.06.1978 S. 473; 02.06.1982 S. 139; 02.07.1985 S. 207; 19.09.1989 S. 345; 17.12.1991 S. 367;
29.05.1995 S. 126; 28.11.1997 S. 489; 16.12.2004 S. 634 04; 24.09.2009 S. 361 09; 22.09.2022 S. 589 22)
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(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Ausnahme der § § 1, 2, 61 Abs. 2, § § 78, 94 und § § 100 bis 101 sowie die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, für seinen Geschäftsbereich durch Verordnung
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(3) Für die Tätigkeit
Ergänzend zu § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, für die Ersetzung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform § 8 Abs. 6 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes ( OZG) entsprechend.
Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt
Abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts über ein Nutzerkonto gemäß § 2 Abs. 5 OZG, wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, § 9 Abs. 1 OZG entsprechend.
Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61
(Stand: 06.09.2023)
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