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Regelwerk, Biotechnologie

Vertrag nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle

Vom 15. Februar 2016
(BAnz. AT vom 18.02.2016 B2; 27.06.2016 B2; 11.04.2017 B4 17; 04.05.2017 B2 17a; 15.05.2018 B5;04.06.2019 B4; 14.04.2020 B6 20; 15.05.2020 B5; 02.09.2021 B1; 17.05.2023 B4 23)



Archiv: 2000; 2005
Siehe Fn. *

Vertrag nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle
(Koordinierungsstellenvertrag)
zwischen

dem GKV Spitzenverband,
Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin,
der Bundesärztekammer,
Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.,
Wegelystraße 3, 10623 Berlin
- Auftraggeber -
und der Deutschen Stiftung Organtransplantation,
Deutschherrnufer 52, 60594 Frankfurt am Main
- Auftragnehmerin -

im Einvernehmen mit

dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. 1,
Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln

Präambel

Die Regelungen des Transplantationsgesetzes ( TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, sehen eine Trennung der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie die Organvermittlung andererseits vor. Sie dienen dem Ziel, die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung zu fördern, die Organe nach medizinischen Kriterien zu vermitteln und mit hoher Erfolgsaussicht zu transplantieren.

Im Interesse der Chancengleichheit, der Effizienz und der Transparenz der Organtransplantation für alle auf eine Organtransplantation wartenden Patienten2 sowie der Sicherstellung und Einhaltung der dem Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln für die Organvermittlung und zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben schließen die Vertragspartner nach § 11 Absatz 2 TPG im Einvernehmen mit dem PKV-Verband folgende Vereinbarung:

§ 1 Beauftragung

(1) Die Entnahme von Organen im Sinne des § 9 Absatz 1 TPG einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Entnahmekrankenhäuser (§ 9a TPG) und der Transplantationszentren (§ 10 TPG) zugunsten aller Patienten auf den bundeseinheitlichen Wartelisten aller Transplantationszentren in regionaler Zusammenarbeit. Dieser Vertrag regelt die Beauftragung, die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung der Auftragnehmerin als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG, auch mit Wirkung für die Entnahmekrankenhäuser und die Transplantationszentren.

(2) Mit der Organisation dieser Aufgabe beauftragen die Auftraggeber im Einvernehmen mit dem PKV-Verband die Auftragnehmerin als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG. Sie hat auf Grund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung zu gewährleisten, dass die Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Entnahmekrankenhäusern und den Transplantationszentren nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrags ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden.

(3) Die Auftraggeber überzeugen sich vor Abschluss des Vertrags, im Rahmen der jährlichen Budgetverhandlungen nach § 7 Absatz 1 und bei einer Mitteilung nach Absatz 4 durch Einsicht in Unterlagen und persönliche Anschauung davon, dass die Auftragnehmerin aufgrund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft insbesondere unabhängig ist von medizinischtherapeutischen Leistungen, die nicht der Organübertragung dienen, und aufgrund der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben der Koordinierungsstelle nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrags erfüllt werden.

(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen des TPG und dieses Vertrags einzuhalten. Jede wesentliche Änderung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen - insbesondere ihrer Organisationsstruktur oder ihres Stiftungskapitals - ist unverzüglich den Auftraggebern und dem PKV-Verband mitzuteilen.

§ 2 Aufgaben der Koordinierungsstelle

(1) Die Auftragnehmerin hat als Koordinierungsstelle die Zusammenarbeit zur Organentnahme und Durchführung aller weiteren bis zur Transplantation (Übertragung) erforderlichen Maßnahmen mit Ausnahme der Organvermittlung unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Richtlinien nach § 16 TPG zu organisieren. Dies hat den Zweck, die vorhandenen Möglichkeiten der Organspende wahrzunehmen und durch Entnahme und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane für Transplantationen die gesundheitlichen Risiken der Organempfänger so gering wie möglich zu halten. Hierzu erstellt die Auftragnehmerin Verfahrensanweisungen nach § 11 Absatz 1a TPG. Diese dürfen zu den Richtlinien nach § 16

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