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Regelwerk

Vertrag nach § 11 des Transplantationsgesetz

Vom 15. Juli 2000
(BAnz. Beilage Nr. 131a S. 5;eingearbeitete Änderungen:
BAnz. vom 19.03.2001 S. 5481; 03.03.2002 S. 6758; 17.04.2004 S. 8181)
aufgehoben am 06.07.2005



Zur aktuellen Fassung

zwischen dem AOK Bundesverband,
Kortrijker Straße 1, 53177 Bonn
  Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen
  IKK-Bundesverband,
Friedrich-Ebert-Straße, 51429 Bergisch Gladbach
  Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,
Weißensteinstraße 72, 34131 Kassel
  Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.,
Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg
  AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.,
Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg
  der Bundesknappschaft,
Königsallee 175, 44799 Bochum
  und der See-Krankenkasse,
Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg
  gemeinsam
mit
der Bundesärztekammer, Herbert-Lewin-Straße 3, 50931 Köln
der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf
  - Auftraggeber -
und der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO),
Emil v. Behring-Passage, 63263 Neu-Isenburg
  - Auftragnehmerin -

Präambel

Die Regelungen des Transplantationsgesetzes ( TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I Nr. 74, S. 2631) sehen eine Trennung der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie Organvermittlung andererseits vor. Sie dienen dem Ziel, die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung zu fördern, die Organe nach medizinischen Kriterien zu vermitteln und mit hoher Erfolgsaussicht zu transplantieren.

Im Interesse der bestmöglichen Effizienz der Organtransplantation, zur Wahrung der Chancengleichheit aller auf eine Organtransplantation wartenden Patienten sowie der Sicherstellung und Einhaltung der dem Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln für die Organvermittlung und zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung:

§ 1 Beauftragung

(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen im Sinne des § 9 S. 2 Transplantationsgesetz (TPG) einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser zugunsten aller Patienten auf den Wartelisten aller Transplantationszentren in regionaler Zusammenarbeit. Dieser Vertrag regelt abschließend die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung der Koordinierungsstelle auch mit Wirkung für die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser.

(2) Mit der Organisation dieser Aufgabe beauftragen die Auftraggeber die Auftragnehmerin als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG. Sie hat auf Grund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung zu gewährleisten, dass die Maßnahmen nach § 11 TPG in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden.

(3) Die Auftraggeber haben sich vor Abschluss des Vertrages durch Einsicht in Unterlagen und persönliche Anschauung davon überzeugt, dass die Auftragnehmerin aufgrund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, insbesondere unabhängig ist von medizinisch-therapeutischen Leistungen, die nicht der Organübertragung dienen und aufgrund der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben der Koordinierungsstelle nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages erfüllt werden. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggebern zum Beleg ihrer organisatorischen Eigenständigkeit einen Organisationsplan vorgelegt. Dieser wird euch künftig in seiner jeweils aktuellen Fassung den Auftraggebern bekannt gemacht.

(4) Die Koordinierungsstelle verpflichtet sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen des TPG und dieses Vertrages einzuhalten. Jede wesentliche Änderung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen - insbesondere ihrer Organisationsstruktur oder ihres Stiftungskapitals - ist unverzüglich den Auftraggebern mitzuteilen.

(5) Grundlage der finanziellen Eigenständigkeit bildet das Stiftungskapital der Auftragnehmerin. Die finanzielle Eigenständigkeit darf nicht ausschließlich aus dem für die übernommenen Aufgaben erhaltenen Aufwendungsersatz erwachsen.

§ 2 Aufgaben der Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle hat die Zusammenarbeit zur Organentnahme und Durchführung aller weiteren bis zur Transplantation erforderlichen Maßnahmen - außer der Organvermittlung - unter Beachtung der Richtlinien nach § 16 TPG effektiv und effizient zu organisieren, um die vorhandenen Möglichkeiten der Organspende wahrzunehmen und durch Entnahme und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane für Transplantationen die gesundheitlichen Risiken der Organempfänger so gering wie möglich zu halten. Die Verantwortung für vermittlungspflichtige Organe verbleibt mit Ausnahme der Vermittlungsentscheidung bis zur Übergabe an das Transplantationszentrum bei der Koordinierungsstelle.

(2) Die Koordinierungsstelle kann unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung mit der Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beauftragen. Über den Inhalt solcher Verträge, die den Kern der Aufgaben der Koordinierungsstelle berühren, sind die Auftraggeber vor Vertragsabschluss zu unterrichten.

Soweit die Belange der Vermittlungsstelle berührt werden, ist diese unverzüglich zu informieren.

(3) Zu diesem Zweck hat sie

  1. die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen als gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und anderen Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit zu organisieren,
  2. die Krankenhäuser bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem TPG, den Tod des möglichen Organspenders festzustellen, zu unterstützen,
  3. unter Beachtung der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 TPG die notwendigen Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich Organfunktion, Immunologie, Virologie, Bakteriologie, Blutgruppenbestimmung und Pathologie sicher zu stellen, und in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren zu klären, ob die Voraussetzungen der Organentnahme vorliegen,
  4. die Entnahme und Konservierung von Organen durch Arzte der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser zu organisieren,
  5. die notwendigen nationalen und internationalen Transporte der Entnahmeteams sowie der entnommenen Organe zu organisieren,
  6. die Verschlüsselung gem. § 13 TPG in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren vorzunehmen,
  7. das Organ, die Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben an die Vermittlungsstelle nach § 12 Abs. 1 TPG zu melden,
  8. nach der Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das zuständige Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll, zu übermitteln,
  9. die Einhaltung des Datenschutzes ( § 14 TPG) sowie der Aufbewahrungs- und Löschungspflichten ( § 15 TPG) zu gewährleisten; sie hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben ein geeignetes Datenverarbeitungssystem vorzuhalten,
  10. die Transplantationszentren bei Maßnahmen der Qualitätssicherung zu unterstützen,
  11. die Transplantationszentren bei der Führung der Wartelisten zu unterstützen und den Austausch der für die Organvermittlung erforderlichen Spenderdaten zu gewährleisten,
  12. die Verpflichtung zur Berichterstattung ( § 11 Abs. 5 TPG) einzuhalten,
  13. eng mit den Transplantationszentren und der Vermittlungsstelle zusammenzuarbeiten; es findet ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt,
  14. bei den Krankenhäusern darauf hinzuwirken, dass die Krankenhäuser ihrer Meldepflicht gem. § 11 Abs. 4 S. 2 TPG nachkommen; hierfür stellt sie insbesondere ein geeignetes Meldeverfahren zur Verfügung.

Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 3 können in Anlagen zu diesem Vertrag gesondert vereinbart werden.

(4) Ferner unterstützt die Koordinierungsstelle nach Abstimmung mit den Vertragspartnern die nach dem TPG zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über das Anliegen der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung.

(5) Die Koordinierungsstelle gewährleistet eine 24-Stunden-Bereitschaft i.d.R. durch ihre regionalen Gliederungen zur Erfüllung der gesetzlich und vertraglich übernommenen Aufgaben.

§ 3 Zusammenarbeit mit Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern

(1) Die Koordinierungsstelle, die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser wirken zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Transplantationsmedizin vertrauensvoll zusammen. Die Krankenhäuser teilen die als Spender nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG in Betracht kommenden Patienten dem zuständigen Transplantationszentrum mit; sie arbeiten bei der Organentnahme eng mit der regionalen Untergliederung der Koordinierungsstelle zusammen und übermitteln ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen.

(2) Die Krankenhäuser treffen die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, um ihre Verpflichtungen nach § 11 Abs. 4 TPG zu erfüllen.

(3) Die Krankenhäuser mit Intensivstationen oder Beatmungsbetten tragen dafür Sorge, dass die von der Koordinierungsstelle beauftragten Ärzte Auskunft nach § 7 Abs. 1 TPG durch die hierzu nach § 7 Abs. 2 TPG verpflichteten Ärzte dieser Krankenhäuser erhalten. Die Auskunft soll auch die Mitteilung der an einer primären oder sekundären Hirnschädigung verstorbenen Patienten und ggf. die Angabe der Gründe, die zum Ausschluss einer Spende vermittlungspflichtiger Organe geführt haben, sowie die Mitteilung dieser Angaben in nicht personenbezogener Form für den Tätigkeitsbericht nach § 6 bis zum 31. Januar jedes Jahres für das Vorjahr umfassen.

Regelungen der Länder zur Erfassung und Übermittlung der nicht personenbezogenen Angaben bleiben unberührt.

(4) Die Krankenhäuser werden insbesondere bei der Feststellung der Voraussetzung für die postmortalen Organspenden auf ihr Verlangen durch die regionale Untergliederung der Koordinierungsstelle unterstützt. Sie sind unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen über die erfolgten Transplantationen zu informieren.

(5) Die Koordinierungsstelle kann von den Transplantationszentren mit der Entgegennahme der Meldungen nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG, dem Führen der Warteliste und der Weiterleitung der für die Organvermittlung erforderlichen Daten nach § 13 Abs. 3 S. 3 TPG durch gesonderte Vereinbarung beauftragt werden. Die Aufgabenübertragung ist nur zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass eine Datenzusammenführung ausgeschlossen ist. Die Regelung zum Datenaustausch nach § 4 bleibt unberührt.

(6) Zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben kann die Koordinierungsstelle gesonderte Vereinbarungen mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern schließen.

(7) Über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 5 und Absatz 6 sind die Auftraggeber zu unterrichten.

(8) Transplantationszentren ( § 10 TPG), die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zugelassen werden, informieren unter Vorlage des Zulassungsbescheides die Koordinierungsstelle über ihre Zulassung.

§ 4 Datenaustausch zwischen Koordinierungsstelle und Vermittlungsstelle

Die Auftraggeber regeln mit der Koordinierungsstelle und der Vermittlungsstelle unverzüglich das Nähere zum Datenaustausch in einer gesonderten Vereinbarung.

§ 5 Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle Regionalisierung

(1) Die Koordinierungsstelle hat von den Transplantationszentren organisatorisch unabhängige regionale Untergliederungen als unselbständige Verwaltungsstellen zu bilden. Ihre Zahl und ihre regionale Struktur werden in einer Anlage zu diesem Vertrag festgelegt. Die Bildung der Regionen betrifft die Organentnahme. Die Koordinierungsstelle gewährleistet eine ständige Kooperation und einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch aller regionalen Untergliederungen.

(2) In der Koordinierungsstelle selbst wie auch in den regionalen Untergliederungen müssen die Transplantationszentren angemessen vertreten sein. Dies ist jeweils durch Bildung eines Fachbeirates zu gewährleisten.

Die Fachbeiräte beraten und unterstützen die Koordinierungsstelle bzw. ihre Untergliederungen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Aufgaben.

(3) Der Bundesfachbeirat der Koordinierungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:

(4) Den Fachbeiräten der regionalen Untergliederungen gehören an

(5) Die Koordinierungsstelle beschließt im Benehmen mit dem Bundesfachbeirat eine einheitliche Geschäftsordnung für alle Fachbeiräte. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Auftraggeber.

§ 6 Tätigkeitsbericht

(1) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich zum 30. 04. einen Bericht, der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums im vergangenen Kalenderjahr darstellt und insbesondere folgende nicht personenbezogenen Angaben enthält:

  1. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen nach § 9 TPG und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen von Spendern nach § 3 und § 4 sowie nach § 8 TPG,
  2. die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufgenommene, transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene Patienten,
  3. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Warteliste,
  4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versichertenstatus, der zu 1. bis 3. betroffenen Patienten,
  5. die Nachbetreuung der Lebendspender und die Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten gesundheitlichen Risiken,
  6. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 TPG,
  7. Ergebnisbericht über die Entwicklung der Organspende und Transplantation in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die für die Berichterstattung nach Absatz 1 erforderlichen Daten und Angaben haben die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser der Koordinierungsstelle bis zum 31. Januar jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrunde liegenden Angaben der Transplantationszentren können in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt werden.

§ 7 Lebendspende

Die Koordinierungsstelle bietet den Transplantationszentren zur Vorbereitung und Durchführung der Lebendspende Unterstützung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen an.

§ 8 Finanzierung

(1) Die Koordinierungsstelle erhält unter Beachtung des § 7 für jedes transplantierte Organ eine Organisationspauschale. Die Höhe der Organisationspauschale ist insbesondere abhängig von der Art der Spende (Spende nach §§ 3, 4 oder § 8 TPG) und des Organs und ist der Entwicklung folgend anzupassen. Sie wird in einer gesonderten Vereinbarung als Anlage zu diesem Vertrag festgelegt.

Die Organisationspauschale ist zur Zeit Bestandteil der Krankenhausentgelte nach der Bundespflegesatzverordnung und wird von den Transplantationszentren an die Koordinierungsstelle abgeführt.

Dazu stellt die Koordinierungsstelle dem Transplantationszentrum nach einer Transplantation eine Rechnung, die innerhalb eines Monates nach Rechnungserhalt fällig wird. Zum Zwecke der Abrechnung melden die Transplantationszentren unverzüglich eine erfolgte Transplantation unter Angabe der für die Abrechnung relevanten Daten an die Koordinierungsstelle.

Aus der Organisationspauschale deckt die Koordinierungsstelle die Personal-, Sach- und Investitionskosten, die bei der Erfüllung des Auftrags entstehen.

(2) Die Koordinierungsstelle zahlt den Transplantationszentren und anderen Krankenhäusern eine Abgeltung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit der Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der Organisationspauschale und wird in ihrer Höhe ebenfalls in der Vereinbarung nach Absatz 1 S. 3 festgelegt.

(3) Als Anlage zu diesem Vertrag wird das Verrechnungsverfahren und die Höhe der Erstattungspauschale für diejenigen Organe vereinbart, welche in Deutschland gewonnen und im Ausland transplantiert worden sind. In dieser Anlage wird ebenfalls das Verrechnungsverfahren und die Höhe der Erstattungspauschale geregelt, für jedes Organ, das im Ausland gewonnen worden ist und über die Vermittlungsstelle einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und dort transplantiert worden ist.

Diese Vereinbarung ist von den Vertragspartnern gemeinsam mit der Vermittlungsstelle zu schließen.

(4) Bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 und Absatz 3 gelten die bestehenden Verträge fort.

§ 9 Pflichten der Koordinierungsstelle gegenüber den Auftraggebern

(1) Die Koordinierungsstelle berichtet den Auftraggebern jährlich bis zum 30. September über die Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben.

(2) Die Koordinierungsstelle legt den Auftraggebern jährlich bis zum 30. September die für die Ermittlung des Aufwendungsersatzes nach § 8 notwendigen Unterlagen vor. Diese umfassen einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlussbericht für das vergangene Jahr, eine Hochrechnung für das laufende Jahr sowie eine Kalkulation für das Folgejahr.

(3) Die nähere Aufgliederung der Unterlagen nach Abs. 2 kann in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt werden. Anhand der Unterlagen muss auch die Eigenständigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 beurteilt werden können.

(4) Sowohl die Haushaltsiegung als auch die finanzielle Eigenständigkeit kann auf Veranlassung der Auftraggeber durch unabhängige Sachverständige geprüft werden.

§ 10 Rechte und Pflichten der Auftraggeber

(1) Zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht gem. § 11 Absatz 3 S. 3 TPG bilden die Auftraggeber eine Kommission.

(2) Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Kommission berichtet den Auftraggebern in regelmäßigen Abständen über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Die Auftraggeber informieren die Auftragnehmerin über das Ergebnis.

§ 11 Laufzeit/Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann ordentlich frühestens zum 31. Dezember 2003 unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

(2) Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag jährlich zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Die Auftraggeber können je getrennt kündigen, die Spitzenverbände der Krankenkassen jedoch nur gemeinsam.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung einer Frist jederzeit möglich.

(5) Eine Kündigung kann nur erfolgen, nachdem zuvor ein Schlichtungsverfahren unter Leitung des Bundesministeriums für Gesundheit durchgeführt wurde. Die Vertragspartei, die eine Kündigung beabsichtigt, hat das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über die Kündigungsabsicht unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(6) Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Anlagen zu diesem Vertrag, soweit nichts Abweichendes in den Anlagen vereinbart wird.

§ 12 Inkrafttreten

Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Er tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft.

§ 13 Sonstiges

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag über Zusammenarbeit und Finanzierung der Vermittlung von Herzen, Nieren, Lebern, Lungen und Bauchspeicheldrüsen vom 19. Juni 1989, den die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation (KfH) und die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Stichting Eurotransplant International Foundation (ET) geschlossen hatten, aufgehoben, soweit er Regelungsgegenstände nach § 11 TPG enthält und im vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Diese Regelung gilt gem. § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 TPG auch für Transplantationszentren, die Vertragspartner des Vertrages vom 19. Juni 1989 waren oder diesem Vertrag später beigetreten waren.

(2) Soweit darüber hinausgehend Verträge bestehen, die die Aufgaben der Koordinierungsstelle berühren, sind diese aufzuheben oder den Vorgaben des TPG und dieses Vertrages anzupassen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt.

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  Durchführungsbestimmung zur Datenverarbeitung und Begleitpapiere Anlage
zu § 2 Abs. 3 letzter Satz

1. Verschlüsselung und Bildung der Kenn-Nummer

Die personenbezogenen Daten des Organspenders werden durch die Bildung einer Keun-Nummer so verschlüsselt, dass lediglich der Koordinierungsstelle ein Rückschluss auf die Person des Organspenders möglich ist ( § 13 Abs. 1 TPG). Die Entschlüsselung der Daten ist nur zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung des Organempfängers gestattet ( § 13 Abs. 2 TPG). Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, das Verfahren zur Verschlüsselung unverzüglich mit den Transplantationszentren abzustimmen und die Vertragspartner danach zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass nur ein begrenzter Personenkreis die Identität eines Spenders anhand der Kenn-Nummer entschlüsseln kann, werden die personenbezogenen Daten zentral im Datenverarbeitungssystem nach § 2 Abs. 3 Ziffer 9 des Vertrages gespeichert. Ergänzend sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, hierzu zählt insbesondere die Erstellung eines Berechtigungskonzeptes für den Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken.

2. Vermittlungsdaten

Grundsätzlich werden Umfang und Art der Daten durch die hierfür vorgesehene Kommission der Bundesärztekammer festgelegt.

Die Koordinierungsstelle meldet neben der Kenn-Nummer für das Spenderorgan, dem Geburtsdatum, Geschlecht, Körpergewicht und -länge sowie der Keun-Nummer des entnehmenden Zentrums die nachstehend aufgeführten Daten an die Vermittlungsstelle.

2.1. Für alle Spender zum Zeitpunkt der Erstmeldung des Spenders an die Vermittlungsstelle absolut erforderlich:

Datum und Uhrzeit der Feststellung des Hirntodes durch den ersten und zweiten Arzt

Datum und Uhrzeit der (geplanten) Organentnahme

Art der zur Vermittlung angebotenen Organe, ggf. Begründung für nicht angebotene Organe

Todesursache, Zeitpunkt der Krankenhauseinlieferung, Datum und Uhrzeit der Aufnahme auf der Intensivstation, Datum und Uhrzeit des Beginns der künstlichen Beatmung

Blutgruppe, Rhesusfaktor HLA-Antigenmuster

HIV-AK, HBs-AG

2.2. Grundsätzlich müssen zur Vermittlungsentscheidung für alle Spender vorliegen, sobald verfügbar und sofern organ-bezogen notwendig:

Anamnestische Daten:

Angaben über Hypertonie, Diabetes mellitus u. a.

Angaben über Nikotin- und Alkoholabusus sowie Drogenmissbrauch

Angaben über die aktuelle Diurese sowie die Diurese innerhalb der letzten 24 Stunden, den aktuellen Blutdruck, den aktuellen zentralvenösen Druck, vorausgegangene hypotensive Perioden

ggf. Angaben über Kreislaufstillstand und durchgeführte Reanimationen

Datum der Anlage des Blasenkatheters Infektiologische Befunde:

Diagnostik auf HCV, CMV, VDRL/TPHA, Toxoplasmose-Antikörper, HTLV I/II-Antikörper, Urinkultur, Sputumkultur, Blutkultur

Angaben über Medikation:

Dopamin mit Dosierung, Dobutamin mit Dosierung, andere vasopressorische Medikamente mit Dosierung

Bluttransfusionen seit Krankenhausaufnahme, Bluttransfusionen in den letzten 24 Stunden, Plasmaexpander in den letzten 24 Stunden Andere Medikamente einschließlich Antibiotika, Diuretika und Antidiuretika

Laborbefunde einschließlich Zeitpunkt der lief Befunderhebung:

Bestimmung im Blut:

Hb, Hkt, Leukozyten, Thrombozyten
Na+ ,K+
Glukose, CPK, CKMB, ASAT (SGOT), ALAT (SGPT), LDH, Gamma GT
Quick, APTT
Albumin, Harnstoff, Kreatinin,

Bestimmungen im Urin:

Glukose, Protein, Urinsediment: Erythrozyten, Leukozyten, Zylinder, Bakterien

Arterielle Blutgase:

bei Fi02 von 100 % und PEEP von +5 cm H2O: pH, p CO2, HCO3, basen-Exzess, pO2

Zusätzliche Laborbefunde:

Fibrinogen, Bilirubin,

Gesamt: Bilirubin direkt, Gesamtprotein, alkalische Phosphatase, Amylase, Lipase

Weitere Diagnostik:

Röntgen Thorax aktuell EKG aktuell Echokardiographie

aktuelle Lungenmaße entsprechend einem Röntgenbild des Thorax in Endinspiration auf 1 m Distanz

Sonographie der Abdominalorgane aktuell

2.3. Zusätzliche Angaben für die Vermittlung der Nieren:

Konservierungsdaten:

Menge und Zeitpunkt der Heparingabe

Beginn und Art der kalten Nierenperfusion (cross-clamp-time)

Art und Menge der Perfusionslösung

1. Warmischämiezeit

Angaben zur Qualität der Perfusion

Zeitpunkt der Nephrektomie

Angaben zur Anatomie der explantierten Nieren (für jede Seite

einzeln anzugeben)

Zahl der Arterien

Zahl der Venen

Angaben zur Länge des Ureters

Angaben zu morphologischen Besonderheiten

Angaben zur Qualität der entnommenen Nieren (für beide Seiten getrennt anzugeben)

ggf. Angaben, warum eine Niere nicht verwandt werden kann

2.4. Zusätzliche Angaben über die zu vermittelnde Leber und das Pankreas:

Konservierungsdaten:

Menge und Zeitpunkt der Heparingabe

Beginn der Aortenperfusion (cross-clamp-time)

Beginn der Pfortaderperfusion

1. Warmischämiezeit

Art und Volumen der Perfusionslösung

Qualität des Perfusionsverhaltens

Zeitpunkt der Hepatektomie

ggf. Angaben hinsichtlich splitting (in-situ oder ex-situ)

Angaben zur Qualität der entnommenen Leber

ggf. Angaben, warum die Leber nicht verwandt werden kann

Angaben zum Pankreas:

Art der Entnahmetechnik: Gesamtpankreas/segmentale, Pankreatektomie mit/ohne Duodenum

Zeitpunkt der Pankreatektomie

Angaben zur Qualität des entnommenen Pankreas Qualität der Perfusion

ggf. Angabe, warum das Pankreas nicht verwandt werden kann

2.5. Zusätzliche Angaben zu der Vermittlung der Thoraxorgane:

EKG, Echo, Beurteilung der Herzfunktion

Konservierungsdaten des Herzens:

Menge und Zeitpunkt der Heparingabe

Start der kalten Perfusion (cross-clamp-time)

1. Warmischämiezeit

Art der kardioplegischen Lösungen, Perfusatvolumen, Konservierungslösung

Qualität der Perfusion

Qualität des Herztransplantats:

Vorliegen einer Koronarsklerose mit Lokalisation

ggf. Angaben, warum das Herz nicht verwendbar ist

Angaben zur Lungenentnahme:

Bronchoskopische Befunde der Lunge: Sekretionsverhalten, Aspiration, Entzündung (nach Seiten getrennt)

Konservierungsdaten der Lunge(n)

Konservierungslösung, Zusätze, Volumen und Zeit

Art der Aufbewahrungslösung

Qualität des Perfusionsverhaltens (Angaben nach Seiten getrennt) PGE1- und PGI2-Gabe mit Applikationsort, Dosis und Uhrzeit

Andere Medikamente

Angaben zur Qualität der Lungen:

Belüftung, Gewicht

en-bloc-Entnahme mit/ohne Herz

ggf Gründe, warum ein Organ nicht verwandt werden kann

3. Begleitpapiere

Die o. g. Angaben stellen die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung aktuellen von der Vermittlungsstelle angeforderten Daten dar. Dies entspricht derzeit dem Eurotransplant Donor Information Form mit dem Eurotransplant Kidney Report, dem Eurotransplant Liver/Pancreas-Report sowie dem Eurotransplant Thoracic Organ Report. Dieser Datensatz wird von der Koordinierungsstelle dem Organ als Begleitpapier mitgegeben (siehe Anhang). Das Eurotransplant Donor Information Form enthält derzeit noch ein Feld für den Spendernamen. Bis zu einer entsprechenden Änderung muss in dieses Feld die von der Koordinierungsstelle gebildete Kenn-Nummer eingefügt werden.

4. Anhang

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Durchführungsbestimmung zur Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle  Anlage
zu § 5 Abs. 1

Die DSO erfüllt ihre Aufgabe als Koordinierungsstelle in regionaler Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und anderen Krankenhäusern.

Zu diesem Zweck haben die Deutsche Transplantationsgesellschaft und die DSO eine regionale Struktur der Organspende beschlossen. Diese Regionalisierung orientiert sich grundsätzlich an den Grenzen der Bundesländer. Da im Hinblick auf die Einwohnerzahlen nicht für jedes Bundesland eine eigene regionale Organspendestruktur erforderlich ist, werden teilweise mehrere Bundesländer zu einer Region zusammengefasst, um eine qualitativ hochstehende wirtschaftliche Organisations- und Dienstleistungsstruktur der Koordinierungsstelle zu ermöglichen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen bildet die DSO regionale Untergliederungen (Organisationszentralen) in folgenden Regionen:

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Durchführungsbestimmung zum Tätigkeitsbericht  Anlage
zu § 6

Transplantationszentren ( § 10 TPG) sind verpflichtet, der Koordinierungsstelle bis zum 31. Januar jeden Jahres für das vergangene Jahr folgende nicht personenbezogene Angaben zuzuleiten:

  1. Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit Organübertragungen
    1. Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit Übertragungen von
      • Niere
      • Herz
      • Leber
      • Lunge
      • Pankreas
      • Darm
      • mehreren Organen.
        Zur Kennzeichnung der Patienten sind anzugeben:
        Alter: 0 - 5. Lebensjahr,
        6. - 15. Lebensjahr,
        16. - 20. Lebensjahr
        und ab dem 20. Lebensjahr in Gruppen von jeweils 10 Jahren, Geschlecht, Familienstand, Versichertenstatus, Grunderkrankung.
    2. Zahl und Kennzeichnung der unter a. aufgeführten Patienten, denen das Organ eines Lebendspenders übertragen worden ist.
      Die Kennzeichnung des Lebendspenders erfolgt nach den Merkmalen für Patienten, zusätzlich ist anzugeben: Verwandtschaftsgrad oder sonstige Verbindungen mit dem Patienten.
         
  2. Ergebnisse der Organübertragung zum Berichtszeitraum
    1. Organe Verstorbener
      • Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit funktionierendem Organ, getrennt für die Organarten
      • Funktionsdauer des Organs
      • Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit nicht mehr funktionierendem Organ, getrennt für die Organarten
      • Zahl und Kennzeichnung der verstorbenen Patienten, getrennt für die Organarten
      • Angabe weiterer medizinischer Kriterien für die Bewertung des Behandlungsergebnisses und der Qualität der Behandlung nach Vorgabe der Bundesärztekammer (erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt).
    2. Organe von Lebendspendern
      Angaben wie unter 1 a.
      Kennzeichnung wie unter 1a,
  3. Warteliste
    1. Zahl und Kennzeichnung der Patienten für die einzelnen Organarten zu den Zeitpunkten 01. Januar und 31. Dezember des vergangenen Jahres
    2. Dauer der Wartezeit am 31. Dezember in Monaten für die einzelnen Organarten
    3. Zahl und Kennzeichnung der Patienten, die nach ärztlicher Einschätzung dringend ein Organ benötigen, nach Organarten
    4. Zahl und Kennzeichnung der verstorbenen Patienten nach Organarten
    5. Zahl und Kennzeichnung der transplantierten Patienten nach Organarten
    6. Zahl und Kennzeichnung der aus medizinischen Gründen ausgeschiedenen Patienten nach Organarten
    7. Zahl und Kennzeichnung der aus anderen Gründen ausgeschiedenen Patienten nach Organarten
    8. Zahl und Kennzeichnung der neu aufgenommenen Patienten nach Organarten
    9. Medizinische Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme nach Vorgabe der Bundesärztekammer Kennzeichnung wie unter 1a.
  4. Nachbetreuung
    1. Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit Verlängerung der 3-Monatsfrist für die ambulante Nachbehandlung nach Organarten ( § 22 TPG: § 115 a Abs. 2 SGB V)
    2. Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen ( § 22 TPG: § 115a Abs. 2 SGB V)
    3. Medizinische Angaben zur Nachbetreuung bei Lebendspende ( § 8 Abs. 3 S. 1 TPG) nach Vorgabe der Bundesärztekammer.

    Kennzeichnung wie unter 1 a.

  5. Durchgeführte Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 TPG

   

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  Dritte Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz nach § 8 Abs. 1 des Vertrages für die Jahre 2004 bis 2006 Anlage
zu § 8 Abs. 1 des Vertrages nach § 11 TPG

1 Organisationspauschale

1.1 Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) ab dem 1. Januar 2001 nach erfolgter Rechnungsstellung durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) an die Kostenträger von diesen innerhalb eines Monats direkt an die DSO zu erstatten.

1.2 Für die Jahre 2004 bis 2006 werden insgesamt 12030 Fälle transplantierter Organe unterstellt, die sich wie folgt aufteilen:

für 2004: 3975 Fälle,
für 2005: 4010 Fälle,
für 2006: 4045 Fälle.

Hierbei wird von einer Steigerung transplantierter Organe bezogen auf die Fallzahlen des Jahres 2003 in Höhe von rund 9% über die Laufzeit von drei Jahren ausgegangen.

1.3 Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt im Zeitraum 2004 bis 2006 7418 Euro je transplantiertem Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Organisationspauschale 6925 Euro
Mindererlösausgleich für die Jahre 2000 bis 2003 480 Euro
Restforderung DSO.isys für nicht erreichte Fallzahlen in den Jahren 2002 und 2003 6 Euro
Ausgleich für höhere Kosten DSO.isys 7 Euro

In der Organisationspauschale sind auch die auf den Zeitraum 2004 bis 2006 auf die DSO entfallenden Kosten für die Neuentwicklung eines Anwendungssystems gemäß der Forderungen des TPG zur Unterstützung des Spendeprozesses innerhalb des gemeinsamen EDV-Projektes "ETIS" von ET * und DSO ** enthalten. Die Organisationspauschale enthält keine Leistungen im Bereich der Wartelistenpflege.

Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 60% der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 50% der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet.

2 Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser"

2.1 Nach § 8 Abs. 2 des Vertrages gemäß § 11 TPG erhalten die Krankenhäuser und Transplantationszentren für die Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO nach § 8 Abs. 1 des Vertrages gemäß § 11 TPG. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

2.2 Die Durchführungsbestimmungen für die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, sowie deren Vergütung sind für das Jahr 2004 erstmalig vereinbart und in einer Anlage zu § 8 Abs. 2 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle geregelt worden.

Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Sätzen:

Modul Vergütung
Abbruch während der Intensivstationsphase  
wegen Ablehnung 200 Euro
Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1270 Euro
Abbruch im OP 2090 Euro
Einorganentnahme 2090 Euro
Multiorganentnahme 3370

2.3 Während die Leistung zur Feststellung des Hirntods durch einen Arzt Bestandteil der Fallpauschalen der Krankenhäuser ist, werden die Leistungen des anderen Arztes inkl. etwaiger Zusatzuntersuchungen über die DSO vergütet. Die Vergütung der persönlichen Dienstleistungen der Konsiliardienste wird in Anlehnung an die Gebührenordnung: für Ärzte einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.

Für die Kalkulation der Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" wird folgende durchschnittliche Vergütung angenommen:

Modul Vergütung
Anteil der DSO bei Hirntodfeststellung durchschnittlich 430 Euro

2.4 Um die Kostentransparenz zu erhöhen und die Anpassung der Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" für die Jahre 2005 und 2006 zu vereinfachen, wird im Rahmen des DSO-Budgets ein drittes Teilbudget "Aufwandserstattung Spenderkrankennhäuser" ausgegliedert

Für das Jahr 2004 werden bei 3975 transplantierten Organen folgende Fallzahlen der Module nach den Nummern 2.2 und 2.3 unterstellt:

Modul angenommene Fallzahl
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 617
Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 81
Abbruch im OP 35
Einorganentnahme 261
Multiorganentnahme 985
Hirntodfeststellung 2173

Aus den Pauschalen nach den Nummern 2.2 und 2.3 und den vorgenannten Fallzahlen ergibt sich ein Gesamtbudget "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" von 5 099 423,50 Euro.

Bei 3975 transplantierten Organen beträgt die Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" für das Jahr 2004 1283 Euro je transplantiertem Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt.

2.5 Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten bezüglich der Höhe der Pauschalbeträge sowie der unterstellten Fallzahlen erfolgt im Jahr 2004 eine Evaluation der "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser". Im Rahmen der Evaluation sollen die Pauschalen durch ein geeignetes Institut nachkalkuliert werden. Gleichzeitig erfolgt eine genaue Erfassung der Frequenzen durch die DSO. Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 wird in den Folgejahren zu 100% ausgeglichen.

3 Flugtransportkostenpauschale

3.1 Für die Jahre 2004 bis 2006 werden pro Jahr 720, damit insgesamt 2160 Flugtransporte für extrarenale Organe (z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) unterstellt.

3.2 Die Erstattung der Flugtransportkosten für extrarenale Organe (z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) erfolgt für die Jahre 2004 bis 2006 mit einer Pauschale in Höhe von 7151 Euro je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Flugtransportpauschale 6102 Euro
Mindererlösausgleich für die Jahre 2001 bis 2003 1049 Euro

Kosten für "Fehleinsätze" sind in der Flugtransportpauschale für transplantierte Organe enthalten. "Fehleinsätze" sind nicht separat abrechenbar. Im Übrigen gilt Nummer 1.1 entsprechend.

Bei Überschreiten der Anzahl von 720 Flügen pro Jahr werden 50% der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreiten der Anzahl von 720 Flügen pro Jahr werden durch die Kostenträger 50% der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet.

3.3 Im Jahr 2004 wird ein von Seiten der Spitzenverbände der Krankenkassen bestellter Sachverständiger die Ausgaben im Bereich der Flugtransporte überprüfen. Diese Prüfung schließt auch die in den Jahren 2002 und 2003 vorgenommenen Einzelabrechnungen ein. Sie soll zeitnah im Jahr 2004 stattfinden, wobei Termin, Inhalt und Ablauf der Prüfung im Vorfeld separat vereinbart werden. Nach erfolgter Prüfung ist die Flugtransportkostenpauschale für die Jahre 2005 und 2006 ggf. anzupassen.

4 Zahlbetrag

4.1 Aus den Pauschalen nach den Nummern 1.3 und 2.4 ergibt sich ein Zahlbetrag von 8701 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

4.2 Aus den Pauschalen nach den Nummern 1.3, 2.4 und 3.2 ergibt sich ein Zahlbetrag von 15852 Euro je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

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Durchführungsbestimmungen zur Aufwandserstattung nach § 8 Abs. 2 des Vertrages  Anlage
zu § 8 Abs. 2 des Vertrages nach § 11 TPG

§ 1 Zweck der Anlage

Nach § 8 Abs. 2 des Vertrages gemäß § 11 TPG erhalten die Krankenhäuser und Transplantationszentren von der DSO eine Abgeltung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden ("Aufwandserstattung"). Die Vergütung ist nicht davon abhängig, ob eine Transplantation erfolgt. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus der Organisationspauschale der DSO nach § 8 Abs. 1 des Vertrages gemäß § 11 TPG.

§ 2 Ziel der Anlage

(1) Die Leistungen im Zusammenhang mit der Organentnahme und deren Vorbereitung werden durch ein Modulsystem, das einzelne Prozessschritte der Organspende abbildet, erstattet. Dies ermöglicht auch frustrane Organspenden zu vergüten, die nicht zu einer Organtransplantation führen. In der folgenden Vereinbarung wird der Umfang und die Höhe der Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung festgelegt.

(2) Die Vereinbarung regelt nicht die Aufwandserstattung für Leistungen im Zusammenhang mit der Entnahme nichtvermittlungspflichtiger Organe, Gewebe oder Zellen und deren Vorbereitung.

§ 3 Leistungen der Krankenhäuser im Zusammenhang mit einer Organentnahme bzw. deren Vorbereitung und deren Abgeltung

(1) Feststellung des Hirntodes

Der Hirntod ist nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 TPG festzustellen. Es wird angestrebt, dass mindestens ein Arzt des Spenderkrankenhauses an der Feststellung des Hirntodes nach den o. g. Bundesärztekammer-Richtlinien mitwirkt.

Sofern bei der Hirntodfeststellung Ärzte im Rahmen ihnen gestatteter Nebentätigkeiten mitwirken, wird die Vergütung für die persönlichen Dienstleistungen der Ärzte unmittelbar zwischen den beteiligten Ärzten und der DSO vereinbart. Die Höhe dieser Vergütung, das Wegegeld und die Reiseentschädigung orientieren sich an den nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) abrechenbaren Gebühren und an den üblichen Steigerungssätzen.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit Ärzte für ihre Leistungen' bei der Hirntodfeststellung einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben.

Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat (z.B. durch einen entsprechenden Vermerk im Organspendeausweis).

  1. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  2. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.

(2) Aufrechterhaltung der Homöostase für die Postmortale Organspende

Für die Aufrechterhaltung der Homöostase wurde mit dem OPS-301 Version 2004 erstmals ein Code eingeführt: Liegt von dem möglichen Organspender keine Einwilligung zur Organspende vor und ist auch den nächsten Angehörigen keine Einwilligung zur Organspende bekannt, muss bei der Dokumentation dieses OPS-Codes zusätzlich angegeben werden, ob die Angehörigen - unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des möglichen Organspenders - einer Organentnahme zustimmen. Des Weiteren ist in den Fällen, in denen der Staatsanwalt einzubeziehen ist, zusätzlich anzugeben, ob der Staatsanwalt einer Organspende zustimmt.

Die Krankenhäuser stellen die für die Aufrechterhaltung der Homöostase notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen.

Nicht enthalten sind die vorbereitenden Maßnahmen der Organtransplantation, z.B. die Gewebetypisierung und immunologische Untersuchungen; diese Untersuchungen werden von der DSO erbracht.

Die Bundesärztekammer legt in Richtlinien die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen, inklusive der Untersuchungen des Organspenders, fest.

Die Aufwandserstattung der Krankenhäuser für die Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende (ITS-Pauschale) beträgt 1270 Euro

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen
  2. zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums
  3. die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende ( § 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen ( § 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft

(3) Organentnahme

Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Mehrorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einen der aktuell gültigen OPS-Codes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Mehrorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen, dafür sind mindestens zwei der o. g. OPS-Codes anzugeben.

Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Einorganentnahme erbracht werden, beträgt 2090 Euro (OP-Pauschale in Höhe von 820 Euro zzgl. der Abgeltung der Leistungen für die Aufrechterhaltung der Homöostase).

Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Mehrorganentnahme erbracht werden, beträgt 3370 Euro (OP-Pauschale in Höhe von 2100 Euro zzgl. der Abgeltung der Leistungen für die Aufrechterhaltung der Homöostase).

Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Nebentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z.B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen
  2. zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums
  3. die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende ( § 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen ( § 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft

(4) Frustrane Organspendeversuche

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen:

Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die Angehörigen bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, beträgt die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser 200 Euro. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Codes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen beider Aufrechterhaltung der Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat (z.B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis)
  2. zum Zeitpunkt der Hirntodfeststellung kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen
  3. zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums
  4. die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt

Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung beträgt die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser 1270 Euro.

Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im Operationssaal beträgt die Aufwandserstattung 2090 Euro wenn keine Organe entnommen werden können.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen
  2. zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums
  3. die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende ( § 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen ( § 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft

(5) Unterstützung der Krankenhäuser durch die DSO Insbesondere nach den §§ 2 und 3 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gemäß § 11 TPG ist es die Aufgabe der DSO, die Krankenhäuser während des Organspendeprozesses zu unterstützen. `

(6) Abrechnung der Leistungen

Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung endet unmittelbar vor dem festgestellten Hirntod. Die Vergütung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 bis 4 erfolgt über die DSO. Zur Rechnungslegung geben die Krankenhäuser die von ihnen dokumentierten OPS-Codes an.

§ 4 Evaluation der Höhe der Aufwandserstattung der Krankenhäuser im Zusammenhang mit einer Organspende

Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten bezüglich der Höhe der Pauschalbeträge sowie der unterstellten Fallzahlen erfolgt im Jahr 2004 eine Evaluation der "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser". Im Rahmen der Evaluation sollen die Pauschalen durch ein geeignetes Institut nachkalkuliert werden. Die Evaluationsergebnisse werden kurzfristig durch eine Änderungsvereinbarung umgesetzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft.

§ 6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragspartner, eine neue Regelung zu treffen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Protokollnotiz:

Die Vertragspartner sind sich einig, dass Verlegungen möglichst zu vermeiden sind und nur in begrenzten Ausnahmefällen sich die Notwendigkeit einer externen Verlegung ergeben kann. In diesen Fällen sind die Pauschalen sachgerecht unter Berücksichtigung des vereinbarten Modulsystems auf die Krankenhäuser aufzuteilen. Die Kosten der Verlegungen sind nicht Bestandteil dieser Pauschalen.

.

 Verrechnungsverfahren Erstattungspauschale Anlage
zu § 8 Abs. 3
  1. Für jedes vermittlungspflichtige Organ, das in Deutschland gewonnen, über die Vermittlungsstelle ausgetauscht und im Ausland transplantiert worden ist, erstattet die Vermittlungsstelle an die Koordinierungsstelle eine einvernehmlich nach Absatz 3 festzulegende Verrechnungseinheit pro Organ.
  2. Für jedes vermittlungspflichtige Organ, das im Ausland gewonnen, über die Vermittlungsstelle einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und dort transplantiert worden ist, erstattet die Koordinierungsstelle an die Vermittlungsstelle ebenfalls die Verrechnungseinheit nach Absatz 3.
  3. Die Verrechnung nach Abs. 1 und 2 erfolgt einmal jährlich durch eine Pauschalerstattung (Erstattungspauschale) je Organ zwischen der Vermittlungs- und der Koordinierungsstelle.
    Die Verrechnungseinheit wird jährlich zwischen der Koordinierungsstelle, der Vermittlungsstelle, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart, erstmalig zum 01. Januar 2000. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung werden die bisherigen Erstattungen zugrunde gelegt.

*) Stichting Eurotransplant International Foundation, Leiden/Niederlande, Vermittlungsstelle nach § 12 TPG.

** ) Deutsche Stiftung Organtransplantation, Neu-Isenburg, Koordinierungsstelle nach § 11 TPG.

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