Bekanntmachung einer Änderung der Verträge nach § 11 und § 12 des Transplantationsgesetzes
Vom 19. März 2002 (Bundesanzeiger Nr. 62 vom 03.03.2002 S. 6758)
Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2831) haben die Anlage zu § 8 Abs. 1 des Vertrages nach § 11 TPG (Bekanntmachung vom 27. Juni 2000, BAnz. Nr. 131a vom 15. Juli 2000, geändert durch Bekanntmachung vom 20. März 2001, BAnz. S. 5481) geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Januar 2002 (Az.: 312-4090/12) gemäß § 11 Abs. 3. Satz 2 TPG genehmigt worden.
Die Vertragsparteien nach § 12 TPG haben die Anlage 1 des Vertrages nach § 12 TPG (Bekanntmachung vom 27. Juni 2000, BAnz. Nr. 131a vom 15. Juli 2000, geändert durch Bekanntmachung vom 20. März 2001, BAnz. S. 5481) geändert. Diese Änderung ist gleichfalls mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Januar 2002 (Az.: 312-4090/13) gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 TPG genehmigt worden.
Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 12 Abs. 5 Satz 2 TPG bekannt gemacht (Anhang).
Bonn, den 19. März 2002 4
312-4090/12 - 3124090/13
Bundesministerium für Gesundheit
Anhang
Der Vertrag nach § 11 TPG ist wie folgt geändert worden:
Anlage zu § 8 Abs. 1 des Vertrages nach § 11 TPG
Zweite Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz § 8 Abs. 1 des Vertrages für die Jahre 2002 bis 2003
Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) ab dem 1. Januar 2001 nach erfolgter Rechnungsstellung durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) an die Kostenträger von diesen innerhalb eines Monats direkt an die DSO zu erstatten.
Für die Jahre 2001 bis 20113 werden folgende Fallzahlen für transplantierte Organe unterstellt:
für 2001: 3704 Fälle für 2002: 3997 Fälle für 2003: 4209 Fälle
Dies entspricht, bezogen auf die Fallzahlen des Jahres 2000, einer Fallzahlsteigerung von insgesamt rund 20% über die Laufzeit von drei Jahren.
Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt im Zeitraum 2002 bis 2003 - 7640,- je transplantiertem Organ. In der Organisationspauschale sind auch die auf im vorgenannten Zeitraum auf die DSO entfallenden Kosten für die Neuentwicklung eines Anwendungssystems zur Unterstützung des Spendeprozesses innerhalb des gemeinsamen EDV-Programmes "ETIS" von ET*) und DSO enthalten. Die Organisationspauschale enthält keine Leistungen im Bereich der Wartelistenpflege.
Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 2 dieser Durchführungsbestimmung werden 60% der Mehrerlöse durch die DSD an die Kostenträger erstattet.
Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 2 dieser Durchführungsverordnung werden durch die Kostenträger 50% der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet.
Die Erstattung der Flugtransportkosten für extrarenale Organe
(z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) erfolgt für die Jahre 2002 und 2003 mit einer Pauschale in Höhe von E 6085 - je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde, auf der Basis von 1000 Flügen im Jahr. Kosten für "Fehleinsätze" sind - in der Flugtransportpauschale für transplantierte Organe enthalten. "Fehleinsätze" sind nicht separat abrechenbar. Im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend.
Bei Überschreiten der Anzahl von 1000 Flügen im Jahr werden 50% der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet. Bei Unterschreiten der Anzahl von 1000 Flügen im Jahr werden, durch die Kostenträger 50% der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet
Die DSO verpflichtet sich, die im Jahr 2001 erfolgte Einzelerfassung der angefallenen Flugkosten nach deren Abschluss gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen offen zu legen. Gleichzeitig wird die Einzelerfassung der angefallenen Flugkosten im Sinne einer Evaluation für den Zeitraum 2002 bis 2003 fortgeführt.
Der Vertrag nach § 12 TPG ist wie folgt geändert worden:
Anlage 1 zum Vertrag nach § 12 TPG
Zweite Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 1 des Vertrages
für das Jahr 2002
Für das Jahr 2002 wird für ET*) ein Budget in Höhe von Euro 2.700.000 vereinbart. Dies setzt sich zusammen aus einer Registrierungspauschale von Euro 500 und 5400 unterstellten Registrierungsfällen im Jahr. In dieser Pauschale sind die zum Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses im Jahr 2002 bei ET nachvollziehbar anfallenden Kosten für die Neuentwicklung des gemeinsamen EDV-Programmes "ETIS" von ET und DSO enthalten.
Bei Überschreitung der Fallzahlen von 5400 Registrierungsfällen werden 60% der Erlöse durch ET an die Kostenträger erstattet.
Bei Unterschreitung der Fallzahlen von 5400 Registrierungsfällen werden 50% der fehlenden Erlöse durch die Kostenträger an ET erstattet.
Kommt eine Einigung über eine neue Registrierungspauschale und das ihr zu Grunde liegende Budget bis zum 30. September eines Jahres ganz oder teilweise nicht zu Stande, können sich ET und die Spitzenverbände der Krankenkassen auf ein Schlichtungsverfahren verständigen. Das Recht auf Kündigung gemäß § 16 Abs. 4 des Vertrages bleibt unberührt.
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