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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 11 des Transplantationsgesetzes

Vom 10. März 2020

(BAnz AT 14.04.2020 B6)



Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) haben die Anlage zu § 7 Absatz 1 des Vertrags nach § 11 TPG und die Anlage zu § 7 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 TPG (Bekanntmachung vom 15. Mai 2019, BAnz AT 04.06.2019 B4) für das Jahr 2019 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 9. März 2020 (Az. 312-4090-11/1) gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TPG rückwirkend vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 genehmigt worden. Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TPG bekannt gemacht (Anlage).

Anlage

siehe Anlage 4

Alt:

.

Vereinbarung zum DSO-Budget für das Jahr 2017 Anlage 417
(§ 7 Absatz 1)

zwischen
der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main

- im Folgenden DSO genannt -

und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

- im Folgenden DKG genannt -

und
der Bundesärztekammer, Berlin

- im Folgenden BÄK genannt -

sowie
dem GKV-Spitzenverband, Berlin

- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt -

im Einvernehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln

1 Organisationspauschale

1.1 Bei der Umsetzung der Vorschriften des TPG haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung durch die DSO an die Kostenträger von diesen direkt an die DSO zu erstatten sind. Kostenträger ist hierbei der Sozialleistungsträger des Organempfängers bzw. der Organempfänger.

1.2 Für das Jahr 2017 werden insgesamt 3.030 Fälle transplantierter Organe unterstellt.

1.3 Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt inkl. der Kosten für die durch die DSO vermittelten Konsiliarärzte zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Stammhirns (Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls) im Jahr 2017 11.172,00 Euro je transplantiertes Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Organisationspauschale
(inkl. Kosten für die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls)

10.891,00 Euro

Ausgleich für das Jahr 2015
(Schlussausgleich)

281,00 Euro

Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 50 % der Mehrerlöse bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 000,00 Euro durch die DSO an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 50 % der fehlenden Erlöse bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 000,00 Euro an die DSO erstattet.

Während die Leistung zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Bestandteil der Fallpauschalen der Krankenhäuser ist, werden Leistungen eines durch die DSO vermittelten Konsiliararztes inkl. etwaiger Zusatzuntersuchungen über die DSO vergütet. Die Vergütung der persönlichen Dienstleistungen dieser Konsiliarärzte wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.

Seit dem Jahr 2010 wird die Vergütung der Aufwandserstattung an durch die DSO vermittelte Konsiliarärzte zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nicht mehr der Pauschale "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser" zugeordnet. Diese Vergütung ist stattdessen in der Organisationspauschale enthalten.

Die TPG-Auftraggeber BÄK, DKG und GKV-Spitzenverband erwarten, dass die Entwicklung der Personalkosten die Entwicklung des Organspendeaufkommens berücksichtigt.

2 Pauschale "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser"

2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrags gemäß § 11 TPG erhalten Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Pauschalen:

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