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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 11 des Transplantationsgesetzes
Vom 9. April 2024
(BAnz. AT 07.05.2024 B5
Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 7 Absatz 1 des Vertrags nach § 11 TPG und die Anlage zu § 7 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 TPG (Bekanntmachung vom 3. April 2023, BAnz AT 17.05.2023 B4) für das Jahr 2024 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. März 2024 (Az. 312-4090-11/2) rückwirkend zum 1. Januar 2024 gemäß § 11 Absatz 3 Satz TPG genehmigt worden. Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz TPG bekannt gemacht (Anlage).
Bonn, den 9. April 2024
312-4090-11/2
Anlage
Vereinbarung
zum
DSO-Budget für das Jahr 2024
nach § 7 des Koordinierungsstellenvertrags
gemäß § 11 TPG
zwischen | |
der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main | |
- im Folgenden DSO genannt - | |
und | |
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin | |
- im Folgenden DKG genannt - | |
und | |
der Bundesärztekammer, Berlin | |
- im Folgenden BÄK genannt - | |
sowie | |
dem GKV-Spitzenverband, Berlin | |
- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt - | |
im Einvernehmen mit | |
dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln | |
- im Folgenden PKV genannt - |
.
zu § 7 des Koordinierungsstellenvertrags nach § 11 TPG | Anlage |
DSO-Budget für das Jahr 2024
1 Organisationspauschale
1.1 Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes (TPG) haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung durch die DSO an die Kostenträger von diesen direkt an die DSO zu erstatten sind. Kostenträger ist hierbei der Sozialleistungsträger des Organempfängers beziehungsweise der Organempfänger.
1.2 Für das Jahr 2024 werden insgesamt 3.040 Fälle transplantierter Organe unterstellt.
1.3 Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt im Jahr 2024 15.623 Euro je transplantiertes Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Organisationspauschale | 14.994,00 Euro |
Ausgleich für das Jahr 2022 (Schlussausgleich) | 629,00 Euro |
Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 50 % der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet.
Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 50 % der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet.
2 Pauschale "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser"
2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrags gemäß § 11 TPG erhalten Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.
2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser beziehungsweise Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Pauschalen:
Modul | Vergütung |
Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) | |
IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal | 1.200,00 Euro |
IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes | 700,00 Euro |
Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) | |
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung | 637,00 Euro |
Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung | 1.878,00 Euro |
Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) | |
Abbruch im OP | 3.404,00 Euro |
Einorganentnahme | 3.304,00 Euro |
Multiorganentnahme | 4.764,00 Euro |
Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen.
(Stand: 15.05.2024)
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