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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 11 des Transplantationsgesetzes

Vom 9. April 2024
(BAnz. AT 07.05.2024 B5

Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 7 Absatz 1 des Vertrags nach § 11 TPG und die Anlage zu § 7 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 TPG (Bekanntmachung vom 3. April 2023, BAnz AT 17.05.2023 B4) für das Jahr 2024 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. März 2024 (Az. 312-4090-11/2) rückwirkend zum 1. Januar 2024 gemäß § 11 Absatz 3 Satz TPG genehmigt worden. Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz TPG bekannt gemacht (Anlage).

Bonn, den 9. April 2024


312-4090-11/2

Anlage

Vereinbarung
zum
DSO-Budget für das Jahr 2024
nach § 7 des Koordinierungsstellenvertrags
gemäß § 11 TPG

zwischen
der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main
- im Folgenden DSO genannt -
und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin
- im Folgenden DKG genannt -
und
der Bundesärztekammer, Berlin
- im Folgenden BÄK genannt -
sowie
dem GKV-Spitzenverband, Berlin
- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt -
im Einvernehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln
- im Folgenden PKV genannt -

.

zu § 7 des Koordinierungsstellenvertrags nach § 11 TPG Anlage


DSO-Budget für das Jahr 2024

1 Organisationspauschale

1.1 Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes (TPG) haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung durch die DSO an die Kostenträger von diesen direkt an die DSO zu erstatten sind. Kostenträger ist hierbei der Sozialleistungsträger des Organempfängers beziehungsweise der Organempfänger.

1.2 Für das Jahr 2024 werden insgesamt 3.040 Fälle transplantierter Organe unterstellt.

1.3 Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt im Jahr 2024 15.623 Euro je transplantiertes Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Organisationspauschale 14.994,00 Euro
Ausgleich für das Jahr 2022 (Schlussausgleich) 629,00 Euro

Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 50 % der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 50 % der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet.

2 Pauschale "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser"

2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrags gemäß § 11 TPG erhalten Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser beziehungsweise Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Pauschalen:

Modul Vergütung
Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG)
IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 1.200,00 Euro
IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 700,00 Euro
Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG)
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 637,00 Euro
Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1.878,00 Euro
Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG)
Abbruch im OP 3.404,00 Euro
Einorganentnahme 3.304,00 Euro
Multiorganentnahme 4.764,00 Euro

Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen.

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