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Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 11 des Transplantationsgesetzes
Vom 29. März 2017
(BAnz. AT vom 11.04.2017 B4)
Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes ( TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2304), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 7 des Vertrags nach § 11 TPG (Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 11 des Transplantationsgesetzes vom 23. Juni 2016, BAnz AT 27.06.2016 B2) für das Jahr 2017 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2017 (Az. 312 - 4090 - 11/1) gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 TPG genehmigt worden. Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TPG bekannt gemacht (Anlage).
Siehe Anlage 4
Alt
Vereinbarung zum DSO-Budget für das Jahr 2015
zwischen
der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main
- im Folgenden DSO genannt - und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin
- im Folgenden DKG genannt - und
der Bundesärztekammer, Berlin
- im Folgenden BÄK genannt - sowie
dem GKV-Spitzenverband, Berlin
- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt -
im Einvernehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Köln
- im Folgenden PKV genannt -
1 Organisationspauschale
1.1 Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes (TPG) haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung durch die DSO an die Kostenträger von diesen direkt an die DSO zu erstatten sind. Kostenträger ist hierbei der Sozialleistungsträger des Organempfängers bzw. der Organempfänger.
1.2 Für das Jahr 2015 werden insgesamt 3.250 Fälle transplantierter Organe unterstellt.
1.3 Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt inklusive der Kosten für die Konsiliardienste Hirntoddiagnostik im Jahr 2015 10.806,00 Euro je transplantiertes Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Organisationspauschale (inklusive Kosten für die Konsiliardienste Hirntoddiagnostik) |
10.437,00 Euro |
Ausgleich für das Jahr 2013 (Schlussausgleich) |
369,00 Euro |
Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 50 % der Mehrerlöse bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 000,00 Euro durch die DSO an die Kostenträger erstattet.
Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 50 % der fehlenden Erlöse bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 000,00 Euro an die DSO erstattet.
Während die Leistung zur Feststellung des Hirntods durch einen Arzt Bestandteil der Fallpauschalen der Krankenhäuser ist, werden die Leistungen des anderen Arztes inklusive etwaiger Zusatzuntersuchungen über die DSO vergütet. Die Vergütung der persönlichen Dienstleistungen dieser Konsiliardienste wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.
Seit dem Jahr 2010 wird die Vergütung der Konsiliardienste Hirntoddiagnostik nicht mehr der Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" zugeordnet. Die Vergütung der Konsiliardienste Hirntoddiagnostik ist stattdessen in der Organisationspauschale enthalten.
2 Pauschale "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser"
2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrags gemäß § 11 TPG erhalten Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.
2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Pauschalen:
Modul | Vergütung |
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung | 452,00 Euro |
(Stand: 01.03.2019)
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