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Regelwerk, Biotechnologie: EU, Bund

AG-TPG - Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. November 1999
(GV. NRW. 1999 S. 599; 05.04.2005 S. 408 05; 11.12.2007 S. 702 07, ber. 2008 S. 157; 02.02.2016 S. 78 16; 20.05.2020 S. 122 22; 23.02.2022 S. 245 22a; 05.12.2023 S. 1278 23)
Gl.-Nr.: 212



§ 1 Zuständige Stellen 16 22a 23

(1) Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung gemäß § 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), in der jeweils geltenden Fassung, sind insbesondere folgende Stellen zuständig:

  1. die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
  2. die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
  3. die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
  4. die Krankenhäuser sowie
  5. die Transplantationsbeauftragten ( § 4).

(2) Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Benennung der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Koordinierungsstelle und deren schriftliche Unterrichtung über die Benennung nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,
  2. die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des Transplantationsgesetzes,
  3. die Annahme, Verarbeitung und Speicherung der Daten und der Ergebnisse der Auswertung durch die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 des Transplantationsgesetzes und die Übermittlung an das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Anfrage,
  4. die Entscheidung über die Nichtbestellung oder die gemeinsame Bestellung der Transplantationsbeauftragten nach § 4 Absatz 4 Satz 6,
  5. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 des Transplantationsgesetzes und
  6. die Führung eines Verzeichnisses über die nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen, deren Qualifikationen und Fortbildungen auf der Grundlage der Auskünfte der Entnahmekrankenhäuser gemäß § 5 Absatz 1.

§ 2 Landeskommission 16 22a

(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird unter Beachtung des § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 9. November 1999 in der jeweils geltenden Fassung eine Kommission nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997(BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung für die gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen bei Lebenden bei der Ärztekammer Nordrhein als unselbständige Einrichtung gebildet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen gebildet werden.

(2) Der Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss eine Frau sein. Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer als Ärztin oder Arzt an der Entnahme und der Übertragung von Organen beteiligt ist oder den Weisungen von an solchen Maßnahmen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterliegt, oder wer mit Transplantationszentren oder Organisationen, die Transplantationen unterstützen, derartig verbunden ist, dass eine Beeinträchtigung der objektiven Beurteilung nicht auszuschließen ist, oder wer aus sonstigen Gründen nicht geeignet ist. Für jedes Mitglied sind ausreichende Stellvertretungen zu bestellen.

(3) Den Vorsitz führt das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.

(4) Die Mitglieder und Stellvertretungen werden vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Vorstand der Ärztekammer Westfalen - Lippe und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, ist für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Eintritt einer der Ausschlusskriterien nach Absatz 2 Satz 3 ist die Berufung zu widerrufen.

(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Ärztekammer Nordrhein führt die Geschäfte der Kommission und stellt sicher, dass in ärztlich begründeten Eilfällen die Kommission auch kurzfristig zusammentreten kann. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 3 Verfahren 16 22 22a

(1) Die Kommission wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in dem das Organ entnommen werden soll.

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(Stand: 18.12.2023)

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