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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Februar 2022
(GV. NRW Nr. 10 vom 04.03.2022 S. 245)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

(nicht dargestellt)

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Organspende" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebespende" ersetzt.

bb) Das Wort "Organentnahme" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern" ersetzt.

cc) Das Wort "Organübertragung" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebeübertragung" ersetzt.

dd) Die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist," werden durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Benennung der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Koordinierungsstelle und deren schriftliche Unterrichtung über die Benennung nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,
  2. die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des Transplantationsgesetzes,
  3. die Annahme, Verarbeitung und Speicherung der Daten und der Ergebnisse der Auswertung durch die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 des Transplantationsgesetzes und die Übermittlung an das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Anfrage,
  4. die Entscheidung über die Nichtbestellung oder die gemeinsame Bestellung der Transplantationsbeauftragten nach § 4 Absatz 5 Satz 6,
  5. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 des Transplantationsgesetzes und
  6. die Führung eines Verzeichnisses über die nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen, deren Qualifikationen und Fortbildungen auf der Grundlage der Auskünfte der Entnahmekrankenhäuser gemäß § 5 Absatz 1."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " (GV. NRW. S. 590)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" die Wörter "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt.

"(4) Die Aufbewahrung der Verfahrensakten bei der Ärztekammer Nordrhein erfolgt entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen in § 15 des Transplantationsgesetzes.

(5) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung."

5. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Transplantationsbeauftragte

(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärztin oder einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten, die beziehungsweise der die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Absatz 3 besitzt. Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist insbesondere, darauf hinzuwirken, dass

  1. die Entnahmekrankenhäuser ihren Verpflichtungen nach § 9a Absatz 2 und § 11 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes nachkommen,
  2. verbindliche, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen für den Ablauf einer Organspende vorliegen, die insbesondere Maßnahmen zur Hirntoddiagnostik, zur intensivmedizinischen Vorbereitung einer Organentnahme, zur Klärung des Willens der Patientin bzw. des Patienten, zu Gesprächen mit Angehörigen und zur frühestmöglichen Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes beinhalten,
  3. die Angehörigen von Organspenderinnen und -spendern in angemessener Weise begleitet werden, wobei die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren der Koordinierungsstelle hinzugezogen werden können,
  4. alle Todesfälle durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung im Entnahmekrankenhaus der oder dem Transplantationsbeauftragten übermittelt, dokumentiert und im Rahmen der Qualitätssicherung mit der Koordinierungsstelle ausgewertet werden. Diese erfolgt auf Basis der jeweils am 31. März eines Jahres im Rahmen der Finanzierungsregelung für Transplantationsbeauftragte fälligen Berichterstattung der Entnahmekrankenhäuser an die zentrale Koordinierungsstelle und einer zusätzlichen Datenlieferung zu den Todesfällen durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung am 30. September eines Jahres an die Koordinierungsstelle für die Region Nordrhein-Westfalen.

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