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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Februar 2022
(GV. NRW Nr. 10 vom 04.03.2022 S. 245)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
(nicht dargestellt)
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Organspende" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebespende" ersetzt.
bb) Das Wort "Organentnahme" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern" ersetzt.
cc) Das Wort "Organübertragung" wird durch die Wörter "Organ- und Gewebeübertragung" ersetzt.
dd) Die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist," werden durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " (GV. NRW. S. 590)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" die Wörter "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
4. § 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt.
"(4) Die Aufbewahrung der Verfahrensakten bei der Ärztekammer Nordrhein erfolgt entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen in § 15 des Transplantationsgesetzes.
(5) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung."
5. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Transplantationsbeauftragte
(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärztin oder einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten, die beziehungsweise der die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Absatz 3 besitzt. Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist insbesondere, darauf hinzuwirken, dass
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(Stand: 18.12.2023)
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