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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Februar 2016
(GV.NRW. Nr. 4 vom 12.02.2016)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht
§ 1 Zuständige Stellen
§ 2 Landeskommission
§ 3 Verfahren
§ 4 Transplantationsbeauftragte
§ 5 Auskunftserteilung
§ 6 Kosten
§ 7 Inkrafttreten".

2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Zuständige Stellen

Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung gemäß § 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, sind insbesondere folgende Stellen zuständig:

  1. die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
  2. die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
  3. die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
  4. die Krankenhäuser sowie
  5. die Transplantationsbeauftragten (§ 4)."

3. Die bisherigen § § 1 und 2 werden die §§ 2 und 3.

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Transplantationsbeauftragter

(1) Krankenhäuser mit Intensivbetten bestellen mindestens eine Ärztin oder einen Arzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten. Aufgabe der/des Transplantationsbeauftragten ist, insbesondere darauf hinzuwirken, dass

  1. die Krankenhäuser ihren Verpflichtungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 Transplantationsgesetz (TPG) nachkommen,
  2. verbindliche, schriftliche Handlungsanweisungen für den Ablauf einer Organspende vorliegen, die insbesondere Maßnahmen zur Hirntoddiagnostik, zur intensivmedizinischen Vorbereitung einer Organentnahme, zur Klärung des Willens der Patientin bzw. des Patienten, zu Gesprächen mit Angehörigen und zur frühestmöglichen Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG beinhalten,
  3. die Angehörigen von Organspendern in angemessener Weise begleitet werden,
  4. alle Todesfälle durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung des Krankenhauses dem Transplantationsbeauftragten übermittelt, dokumentiert und im Rahmen der Qualitätssicherung mit der Koordinierungsstelle ausgewertet werden.

(2) Aufgabe der/des Transplantationsbeauftragten ist es zum einen, die Angehörigen ergebnisoffen zu beraten, sie im Falle der Entscheidung zur Organspende beratend zu begleiten und zum anderen dafür Sorge zu tragen, dass alle an der Pflege Beteiligten im notwendigen Umfang Zugang zu Fortbildung, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen und Supervision in diesem hoch sensiblen Versorgungsbereich erhalten.

(3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig. Sie haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen. Sie sind für ihre Tätigkeit ebenso wie für regelmäßige Fortbildungen, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen, freizustellen. Die Krankenhäuser unterstützen die Transplantationsbeauftragten und stellen ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sowie notwendigen personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung."

" § 4 Transplantationsbeauftragte

(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärztin oder einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten, die beziehungsweise der die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Absatz 3 besitzt. Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist insbesondere, darauf hinzuwirken, dass

  1. die Entnahmekrankenhäuser ihren Verpflichtungen nach § 9a Absatz 2 und § 11 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes nachkommen,
  2. verbindliche, schriftliche Handlungsanweisungen für den Ablauf einer Organspende vorliegen, die insbesondere Maßnahmen zur Hirntoddiagnostik, zur intensivmedizinischen Vorbereitung einer Organentnahme, zur Klärung des Willens der Patientin bzw. des Patienten, zu Gesprächen mit Angehörigen und zur frühestmöglichen Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes beinhalten,
  3. die Angehörigen von Organspenderinnen und -spendern in angemessener Weise begleitet werden, wobei die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren der Koordinierungsstelle hinzugezogen werden können,

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