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Regelwerk, Biotechnolgie

NKHG - Niedersächsisches Krankenhausgesetz
- Niedersachsen -

Vom 19. Januar 2012
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2012 S. 2; 14.07.2015 S. 148 15; 24.10.2018 S. 214 18; 20.05.2019 S. 88 19; 15.07.2020 S. 244 20; 28.04.2021 S. 244 21 i.K.; 05.07.2022 S. 376aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21065



Zur aktuellen Fassung

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern, Anwendungsbereich 18 20

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplans und des § 2 dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie haben eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird.

(2) Krankenhäuser im Sinne der folgenden Vorschriften sind die Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 KHG genannten Einrichtungen und der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

§ 2 Aufbringung der Finanzierungsmittel 18

(1) Die Finanzierungsmittel für die Förderung von Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG sind zu 60 vom Hundert vom Land und zu 40 vom Hundert von den in § 1 Satz 1 genannten Kommunen aufzubringen. Die Finanzierungsmittel für die Förderung nach § 9 Abs. 2 und 3 KHG sind zu 66 2/3 vom Hundert vom Land und zu 33 1/3 vom Hundert von den in § 1 Satz 1 genannten Kommunen aufzubringen. Abweichend von Satz 2 sind die in den Grenzen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG zu bewilligenden Fördermittel für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken zu 60 vom Hundert vom Land und zu 40 vom Hundert von den Kommunen aufzubringen.

(2) Die Höhe der Finanzierungsmittel richtet sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan des Landes. Unverzüglich nach Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans gibt das für Gesundheit zuständige Ministerium (Fachministerium) der Arbeitsgemeinschaft der kornraunalen Spitzenverbände Niedersachsens Gelegenheit, zu der beabsichtigten Gesamtfördersumme des Investitionsprogramms für das folgende Jahr und zu der Höhe der Pauschalmittel nach § 7 Abs. 1 Stellung zu nehmen. Das Fachministerium soll bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres den Gesamtbetrag bekannt geben, den die in § 1 Satz 1 genannten Kommunen für das folgende Jahr voraussichtlich aufzubringen haben. Bis zum 1. Mai des folgenden Jahres soll das Land den in § 1 Satz 1 genannten Kommunen den jeweils auf sie entfallenden Betrag bekannt geben. Finanzierungsmittel, die über den nach Satz 3 mitgeteilten Betrag hinausgehen, haben die Kommunen erst im übernächsten Jahr aufzubringen.

(3) Die von den Kommunen (§ 1 Satz 1) aufzubringenden Finanzierungsmittel werden durch eine Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und der Umlagekraftmesszahl erhoben. Umlagekraftmesszahl ist

  1. bei den Landkreisen jeweils die Summe der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage,
  2. bei den kreisfreien Städten jeweils die Summe aus der Steuerkraftmesszahl und 90 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen.

(4) Die Umlage ist jährlich aufgrund der Daten festzusetzen, die der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das laufende Haushaltsjahr zugrunde liegen. Abweichungen vom Krankenhausplan (§ 4) und vom Investitionsprogramm (§ 5) sind bei der Festsetzung der Umlage für das nächste Haushaltsjahr zu berücksichtigen. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gilt entsprechend.

§ 3 Mitwirkung der Beteiligten 18 21

(1) Bei dem Fachministerium wird ein Planungsausschuss gebildet, dem

  1. die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
  2. die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft,
  3. die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen,
  4. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Landesverband Nordwest - und
  5. der Landesausschuss des Verbands der privaten Krankenversicherung

als unmittelbar Beteiligte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHG) angehören. Die Ärztekammer Niedersachsen, die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und das für die Hochschulen zuständige Ministerium können an den Sitzungen des Planungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Den Vorsitz führt das Fachministerium. Der Planungsausschuss berät das Fachministerium in Fragen der Krankenhausplanung und bei der Aufstellung des Investitionsprogramms (§ 5).

(2) Die an der Krankenhausversorgung Beteiligten (§ 7 Abs. Satz Halbsatz 1 KHG) sind neben den unmittelbar Beteiligten (Absatz 1 Satz 1) die in Absatz Satz 2 genannten Vereinigungen sowie

  1. der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands, Landesverband Niedersachsen,
  2. der DBB Beamtenbund und Tarifunion, Landesbund Niedersachsen,
  3. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt,
  4. die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
  5. die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen,
  6. die Unternehmerverbände Niedersachsen,
  7. der Marburger Bund - Landesverband Niedersachsen.

(3) Mit den unmittelbar Beteiligten (Absatz Satz 1) sind bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans und bei der Aufstellung des Investitionsprogramms einvernehmliche Regelungen anzustreben.

§ 4 Krankenhausplan 20

(1) Der Krankenhausplan wird vom Fachministerium aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen. Vor dem Beschluss ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Krankenhausplan ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

(2) Im Krankenhausplan sind dessen Grundsätze und Ziele sowie die voraussichtliche Entwicklung der Krankenhausversorgung darzustellen. Der Krankenhausplan muss die Ziele der Raumordnung beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigen und eine ortsnahe Notfallversorgung gewährleisten.

(3) Der Krankenhausplan führt die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Versorgungsregionen, den Standorten, der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze und den Fachrichtungen, sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG.

(4) In den Krankenhausplan sind auch die Hochschulkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen.

(5) Der Krankenhausplan kann für einzelne Fachrichtungen und für medizinische, insbesondere fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.

(6) Der Krankenhausplan ist, insbesondere zur Anpassung an den tatsächlichen Bedarf, vom Fachministerium jährlich fortzuschreiben.

(7) Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG kann mit Nebenbestimmungen nur versehen werden, soweit dies

  1. zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder
  2. im Rahmen der Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele
    1. zur Qualitätssicherung oder
    2. zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von besonderen Leistungen

erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können Auflagen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die unmittelbar Beteiligten ( § 3 Abs. 1 Satz 1) erhalten jeweils eine Kopie der Bescheide nach den Sätzen 1 und 2. Vor der nachträglichen Aufnahme von Auflagen ist das Benehmen mit den unmittelbar Beteiligten ( § 3 Abs. 1 Satz 1) herzustellen.

(8) Krankenhäuser, die befristet ausschließlich zur Bewältigung einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder einer nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite in den Krankenhausplan aufgenommen wurden, erhalten keine Förderung für Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG und werden nicht in das Investitionsprogramm (§ 5) aufgenommen.

§ 5 Investitionsprogramm

Das Investitionsprogramm wird jeweils für ein Haushaltsjahr von dem Fachministerium aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen. Vor dem Beschluss ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Investitionsprogramm ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

§ 6 Einzelförderung

(1) Den Krankenhausträgern werden zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 KHG Fördermittel bewilligt. Die Förderung nach. § 9 Abs. 1 KHG kann auch in der Weise erfolgen, dass die Bewilligungsbehörde gegenüber dem Krankenhausträger der Verwendung eines Darlehens oder von Eigenmitteln zur Finanzierung einer förderungsfähigen Investition zustimmt und Fördermittel in Höhe der Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten für das Darlehen oder in Höhe der Kapitalkosten bewilligt.

(2) Investitionen nach § 9 Abs. 1 und 2 KHG werden auf Antrag durch einen Festbetrag bis zur Höhe der festgestellten förderungsfähigen Kosten gefördert. Liegen die tatsächlich angefallenen förderungsfähigen Kosten unterhalb des Festbetrages, so ist der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger zu belassen, wenn er die Verwendung dieser Mittel für weitere als förderungsfähig anerkannte Investitionsmaßnahmen nachweist.

(3) Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser.

§ 7 Pauschale Förderung

(1) Pauschalbeträge nach § 9 Abs. 3 KHG (Pauschalmittel) werden bewilligt

  1. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei und bis zu fünfzehn Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sowie
  2. für kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die vorauskalkulierten förderungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben die nach Absatz 3 Satz Nr. 1 festgesetzte Wertgrenze nicht übersteigen.

(2) Die Pauschalmittel setzen sich zusammen aus

  1. einer Grundpauschale nach der Zahl der Planbetten und der teilstationären Plätze, wobei der Ausgangsbetrag der Grundpauschale für Fachrichtungen mit besonders hohen Vorhaltekosten erhöht oder mit einem nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 festzulegenden Faktor vervielfältigt werden kann,
  2. einer Leistungspauschale, die insbesondere die Zahl der stationär behandelten Personen und den Werteverzehr des Anlagevermögens berücksichtigt, und
  3. einem Zuschlag zur Förderung der für Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG notwendigen Investitionen.

Krankenhäuser, die aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf pauschale Förderung in geringerer Höhe haben, als ihnen im Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung vom 12. November 1986 (Nds. GVBl. S. 343), geändert durch § 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (Nds. GVBl. S. 463), zustand, erhalten, solange die Unterschreitung ununterbrochen andauert, mindestens die pauschale Förderung in der sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Höhe.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen

  1. die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 2,
  2. die für die Grundpauschale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Beträge und Bestimmungsgrößen,
  3. die für die Leistungspauschale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden Beträge und Bestimmungsgrößen sowie
  4. den Zuschlag für Ausbildungsstätten nach Absatz 2 Satz Nr. 3.

Durch Verordnung kann auch bestimmt werden, dass und in welchem Umfang eine Verringerung der Planbetten keinen Einfluss auf die Höhe der Grundpauschale hat. Die nach Satz 1 Nrn. und 2 bestimmten Beträge sind in Abständen von zwei Jahren an die durchschnittliche Kostenentwicklung der Investitionen nach Absatz 1 anzupassen.

(4) Wenn es zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Krankenhausplan erforderlich ist, kann das Fachministerium auf Antrag des Krankenhausträgers nach Anhörung des Planungsausschusses die Grundpauschale nach Absatz 2 Satz Nr. abweichend von den durch Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Beträgen bewilligen. Der Krankenhausträger hat durch Unterlagen zu belegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(5) Die Pauschalmittel sind vom Krankenhausträger bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung von durch Pauschalmittel geförderten kurzfristigen Anlagegütern sowie Ersatzleistungen wegen des Untergangs oder der Beschädigung von durch Pauschalmittel geförderten kurzfristigen Anlagegütern sind den Fördermitteln entsprechend dem Förderanteil zuzuführen. Werden die Pauschalmittel entgegen Satz 1- nicht Zins bringend angelegt, so hat der Krankenhausträger einen Betrag in Höhe der Zinsen, die bei einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) angefallen wären, den Fördermitteln zuzuführen. Das Land kann eine Vereinfachung der Berechnung der Zinsen zulassen.

§ 8 Ausgleichszahlungen für ausscheidende Krankenhausträger

(i) Um die Schließung von Krankenhäusern zu ermöglichen, sind Ausgleichszahlungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausgleichszahlungen sind insbesondere zu bewilligen für

  1. unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
  2. angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umstellung entstehen, und
  3. Investitionen zur Umstellung auf andere, insbesondere soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

Die Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers als Pauschalbetrag bewilligt werden..

(2) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu bewilligen. Dies gilt auch für förderungsfähige Investitionsmaßnahmen, die mit Zustimmung des Fachministeriums aus Eigenmitteln finanziert worden sind. Bei Anwendung der Sätze und 2 können Abschreibungen unberücksichtigt bleiben, die auf Investitionen entfallen, die mit öffentlichen Mitteln außerhalb des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes finanziert worden sind.

§ 9 Zweckbindung der Förderung, Nebenbestimmungen

(1) Der Krankenhausträger hat die Fördermittel dem Zweck der Förderung entsprechend sowie sparsam und wirtschaftlich zu verwenden,

(2) Der Krankenhausträger hat die Notwendigkeit der Investitionen, die Erforderlichkeit ihres Umfangs sowie deren Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit darzulegen und zu belegen, Er hat auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.

(3) Soweit das Land Einzelförderung für Anlagegüter geleistet hat, sind die Erträge aus deren Veräußerung oder die Ersatzleistungen wegen deren Untergangs oder Beschädigung anteilig an das Land abzuführen.

(4) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind.

(5) Soweit Anlagegüter nicht nur für die stationäre Krankenhausversorgung verwendet werden, ist die bewilligte Förderung zu kürzen, Der Anteil der anderweitigen Verwendung kann geschätzt werden. Auf die Kürzung kann in besonderen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung krankenhausplanerischer Zielsetzungen, ganz oder teilweise verzichtet werden.

(6) Die Bewilligungsbehörde kann vor der Auszahlung der Fördermittel verlangen, dass Sicherheit für einen möglichen Erstattungsanspruch geleistet wird, insbesondere durch die Bestellung von Grundpfandrechten. Dies gilt nicht bei pauschaler Förderung nach § 7 und bei Auszahlungen an eine der Kommunalaufsicht unterliegende Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 10 Überwachung der Verwendung der Fördermittel

(1) Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist von der zuständigen Behörde zu überwachen. Der Krankenhausträger hat der zuständigen Behörde insoweit unentgeltlich die erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Ist ein Krankenhaus durch Angehörige der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft geprüft worden und wird in dem Abschlussbericht die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bestätigt, so ist dieser Abschlussbericht bis zum 1. September des nächsten Jahres bei der zuständigen Behörde vorlegen. Dem Abschlussbericht steht bei freigemeinnützigen Krankenhäusern ein entsprechender Bericht der Bischöflichen Finanzkammer oder der Betriebswirtschaftlichen Beratungsstelle des Diakonischen Werks gleich; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

  1. die für den Betrieb eines nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses oder Krankenhausteils genutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht dem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unter- liegen, während der üblichen Geschäftszeit zu betreten,
  2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie die Ärztinnen und Ärzte und das Krankenhauspflege- und -verwaltungspersonal zu befragen.

(3) Eine für den nach Absatz auskunftspflichtigen Krankenhausträger handelnde Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen (Angehörige) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.

(5) Der Träger des Krankenhauses hat Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 11 Widerruf von Förderbescheiden

Ein Förderbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Der Förderbescheid kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit im Zeitpunkt des Ausscheidens

  1. der bewilligte Betrag noch nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder
  2. die regelmäßige Nutzungsdauer der geförderten Anlagegüter noch nicht abgelaufen ist.

Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Fachministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 12 Trägerwechsel

(1) Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses, so scheidet es mit dem Wechsel aus dem Krankenhausplan aus. Wird das Krankenhaus auf Antrag des neuen Trägers in den Krankenhausplan aufgenommen, so gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und aus den auf seiner Grundlage erlassenen Bescheiden auf den neuen Träger über.

(2) Der bisherige Krankenhausträger. ist verpflichtet, noch nicht verwendete Fördermittel dem neuen Krankenhausträger zu überlassen,

§ 13 Notfallversorgung

Krankenhäuser, deren Teilnahme an der Notfallversorgung sozialversicherungsrechtlich vereinbart ist, haben sicherzustellen, dass sie zur Notfallversorgung von lebensbedrohlich Verletzten und Erkrankten in der Lage sind,

§ 14 Alarm- und Einsatzplan, Notfallplan

Jedes Krankenhaus hat für die Bewältigung eines Notfalls mit einer Vielzahl von Verletzten und Erkrankten einen Alarm- und Einsatzplan aufzustellen und fortzuschreiben. Der Plan muss Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten vorsehen. Die für den Einzugsbereich des Krankenhauses zuständigen Katastrophenschutzbehörden und die benachbarten Krankenhäuser sind über die Alarm- und Einsatzpläne zu unterrichten. Außerdem muss jedes Krankenhaus einen Notfallplan für Schadensereignisse innerhalb des Krankenhauses haben. Die Krankenhäuser sollen regelmäßig interne Übungen durchführen und an Übungen der Katastrophenschutzbehörde teilnehmen.

§ 15 Fehlermeldesysteme 18 20

(1) In jedem Krankenhaus ist ein Fehlermeldesystem einzuführen. Das Fehlermeldesystem muss für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zugänglich sein. Das Fehlermeldesystem muss gewährleisten, dass die Meldungen anonym erfolgen können. Den Personen, die eine Meldung abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(2) Das Krankenhaus hat die Meldungen mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten. Meldungen, die auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lassen, hat das Krankenhaus dem Fachministerium unverzüglich mitzuteilen. Das Fachministerium kann verlangen, dass eine Erörterung der Meldung stattfindet.

(3) Soweit ein Krankenhaus nach bundesrechtlichen Vorschriften (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 und § 136a Abs. 3 Satz 1 - SGB V) ein Fehlermeldesystem durchzuführen hat, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 die betreffenden Bestimmungen.

(4) Das Fachministerium gibt Handlungsempfehlungen für die Einrichtung und Durchführung von Fehlermeldesystemen heraus.

§ 16 Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher 15 18 19

(1) Für jedes Krankenhaus ist das Amt einer Patientenfürsprecherin oder eines Patientenfürsprechers einzurichten.

(2) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen einerseits und dem Krankenhaus sowie den dort Beschäftigten andererseits zu fördern und dadurch auch zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen beizutragen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher insbesondere Beschwerden und Anregungen (Anliegen) von Patientinnen, Patienten oder ihren Angehörigen (Betroffenen) entgegen, leitet sie an die zuständigen Stellen des Krankenhauses oder seines Trägers weiter, wirkt dort auf eine zügige und transparente Bearbeitung hin und teilt den Betroffenen nach Erledigung unverzüglich das Veranlasste mit. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher richtet regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus ein und stellt auch im Übrigen in geeigneter Form eine Erreichbarkeit für die Betroffenen sicher. Sie oder er soll die Betroffenen darüber beraten, an welche anderen Stellen sie sich wegen ihrer Anliegen wenden können, sofern dies zur Erledigung der Anliegen im Einzelfall zweckmäßig erscheint. Auf Veranlassung und mit Einwilligung der Betroffenen kann sich die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher auch bei anderen Stellen für die Anliegen der Betroffenen einsetzen. Eine rechtliche Vertretung der Betroffenen, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und eine medizinischfachliche Beratung der Betroffenen gehören nicht zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers nach diesem Gesetz. Erhält die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher bei oder bei Gelegenheit ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von erheblichen Mängeln der Qualität der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen, insbesondere solchen, die auf Risiken und Fehlerquellen in der Versorgung hindeuten, so hat sie oder er unverzüglich die zuständigen Stellen des Krankenhauses oder seines Trägers sowie das Fachministerium zu unterrichten. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat gegenüber dem Krankenhaus auf die Beachtung von Patientenverfügungen hinzuwirken. Sie oder er berichtet den zuständigen Stellen des Krankenhauses regelmäßig und bei besonderer Veranlassung auch im Einzelfall schriftlich oder mündlich über ihre oder seine Tätigkeit. Außerdem legt sie oder er dem Krankenhausträger und dem Fachministerium jährlich einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor.

(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher darf die ihr oder ihm bei oder bei Gelegenheit ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich der Betroffenen gehörenden Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Krankenhauses und seines Trägers, auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit, nicht unbefugt offenbaren. Personenbezogene Daten der Betroffenen dürfen nur mit deren Einwilligung vom Krankenhaus an die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher oder von dieser oder diesem an Dritte übermittelt werden. Tatsachen, die unter eine gesetzliche oder vertragliche Schweigepflicht fallen, dürfen nur offenbart werden, soweit eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.

(4) Die Betroffenen haben das Recht, sich mit ihren Anliegen jederzeit an die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher zu wenden.

(5) Das Krankenhaus hat die Patientinnen und Patienten in geeigneter Form über den Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers zu informieren und dem Fachministerium den Namen und die Anschrift der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers mitzuteilen. Das Krankenhaus und sein Träger sind zur Unterstützung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers verpflichtet. Insbesondere hat das Krankenhaus der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher geeignete Räume im Krankenhaus für ihre oder seine Sprechstunden zur Verfügung zu stellen, ihr oder ihm auf Verlangen, soweit zulässig, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr oder ihm Zugang zum Krankenhaus sowie zu den Patientinnen und Patienten zu gewähren, soweit keine überwiegenden betrieblichen oder gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Das Krankenhaus hat die von der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher weitergeleiteten oder von den Betroffenen unmittelbar vorgebrachten Anliegen zügig und transparent zu bearbeiten und die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher sowie die Betroffenen zeitnah über das Veranlasste zu unterrichten. Der Krankenhausträger soll der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher eine angemessene Fort- und Weiterbildung anbieten und die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für ihre oder seine Tätigkeit gegen den Krankenhausträger.

(6) Der Krankenhausträger ist zuständig für die Berufung und Abberufung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers. Für jedes Krankenhaus ist eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Soweit es angesichts der Verhältnisse des Krankenhauses zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers zweckmäßig erscheint, sollen mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen, Patientenfürsprecher, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden. Berufen werden kann nur, wer über die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere ausreichende Erfahrungen im Sozial- oder Gesundheitswesen verfügt. Berufen werden kann nicht, wer in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhausträger steht oder diesem in anderer Weise, insbesondere als Organ oder Mitglied eines Organs angehört. Die Berufung erfolgt jeweils für drei Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Die berufene Person ist zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet; hat sie es übernommen, führt sie es bis zur Amtsübernahme einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers aus. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die berufenen Personen werden ehrenamtlich tätig. Die Berufung begründet kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis oder eine anderweitige Zugehörigkeit der berufenen Person zum Krankenhaus oder seinem Träger. Die berufenen Personen üben ihr Amt unabhängig aus und sind bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterworfen. Die berufenen Personen sind vom Krankenhausträger auf ihre Pflichten hinzuweisen.

(7) Das Fachministerium gibt Handlungsempfehlungen heraus, in denen insbesondere ein Leitbild für das Handeln der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers beschrieben wird; die Handlungsempfehlungen sollen unter Beteiligung der betroffenen Interessenverbände erstellt werden und Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigen. Kommt ein Krankenhausträger seiner Verpflichtung zur Berufung einer Patientenfürsprecherin, eines Patientenfürsprechers, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach Absatz 6 Satz 2 nicht nach, so kann das Fachministerium anordnen, dass der Krankenhausträger innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt der Krankenhausträger einer Anordnung des Fachministeriums nach Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach, so kann das Fachministerium seine Anordnung mit Zwangsgeld durchsetzen oder, falls ein Zwangsgeld nicht zweckmäßig ist, selbst anstelle und auf Kosten des Krankenhausträgers eine Person berufen, die das Amt ausübt, bis der Krankenhausträger seiner Verpflichtung nachkommt (Ersatzvornahme); Absatz 6 gilt im Übrigen insoweit entsprechend. Für das Zwangsgeld gelten die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes über das Zwangsgeld entsprechend. Das Fachministerium ermittelt und bewertet die Erfahrungen bei der Anwendung der Absätze 1 bis 6 und des Satzes 1 sowie deren Auswirkungen und legt dem Landtag darüber bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht vor.

(8) Soweit ein Krankenhaus nach § 135 a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet ist, nach Maßgabe des § 137 SGB V ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement durchzuführen, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 die betreffenden Bestimmungen. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher soll in einem solchen Fall Teil des patientenorientierten Beschwerdemanagements sein und dieses ergänzen. Doppelstrukturen sollen im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst vermieden werden.

§ 17 Konferenzen 18

(1) In jedem Krankenhaus sind regelmäßig Konferenzen durchzuführen, um Entwicklungen in der Patientenversorgung zu beobachten und Risiken frühzeitig zu erkennen (Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen). Die Konferenzen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Konferenz nach Absatz 1 sind insbesondere für jede Fachrichtung des Krankenhauses jeweils die leitende Ärztin oder der leitende Arzt und die leitende Pflegefachkraft.

(3) Gegenstand der Konferenzen sind

  1. die Erörterung von Todesfällen und besonderen Krankheitsverläufen sowie
  2. die Bewertung der Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses

mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung. An der Erörterung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Angehörigen der beteiligten Berufsgruppen und Fachrichtungen zu beteiligen.

(4) Jedes Krankenhaus bestimmt in einem Leitfaden insbesondere die Organisation und den Ablauf der Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen sowie die weitere Behandlung der Ergebnisse.

(5) Auf Verlangen sind die Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses dem Fachministerium vorzulegen.

§ 18 Arzneimittelkommission 18

(1) In jedem Krankenhaus ist eine Arzneimittelkommission zu bilden. Krankenhäuser können in geeigneten Fällen eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Mitglieder der Arzneimittelkommission sind insbesondere die Leiterin oder der Leiter der Krankenhausapotheke oder der krankenhausversorgenden Apotheke sowie je Fachrichtung des Krankenhauses die leitende Ärztin oder der leitende Arzt und je Fachrichtung die leitende Pflegefachkraft. Die Leitung obliegt

  1. der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke oder der krankenhausversorgenden Apotheke oder
  2. einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, die oder der in Arzneimittelfragen besonders erfahren ist.

Die Arzneimittelkommission tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere die Aufgabe,

  1. eine Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind, nach medizinischen, pharmazeutischen und wirtschaftlichen Aspekten unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Arzneimittelsicherheit zu erstellen und fortzuschreiben und
  2. das ärztliche und pflegerische Personal in Fragen der Arzneimittelversorgung und der Arzneimitteltherapiesicherheit zu beraten und zu unterstützen.

(4) Das Krankenhaus stellt sicher, dass die Arzneimittelkommission über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste nach Absatz 3 Nr. 1 enthalten sind, unter Angabe der Gründe für die Anwendung unterrichtet wird. Dies gilt auch für die Durchführung von klinischen Studien mit Arzneimitteln.

§ 19 Stationsapothekerin oder Stationsapotheker 18

(1) In jedem Krankenhaus ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass in ausreichender Zahl Apothekerinnen oder Apotheker als Beratungspersonen für die Stationen eingesetzt werden (Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker). Das Krankenhaus bestimmt anhand der Größe und der Fachrichtung der Stationen und der von ihnen erbrachten Leistungen, in welchem Umfang Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker jeweils für die vorhandenen Fachrichtungen beratend tätig sein sollen; dabei sind Fachrichtungen besonders zu berücksichtigen, in denen besonders häufig

  1. die Arzneimittelversorgung anzupassen ist,
  2. verschiedene Infusionen nebeneinander oder nacheinander angewendet werden,
  3. mehrere Medikamente nebeneinander eingesetzt werden oder
  4. neuartige Behandlungen stattfinden.

(2) Die Stationsapothekerin oder der Stationsapotheker hat die Aufgabe, im Rahmen der Zusammenarbeit mit ärztlichem und pflegerischem Personal zu einer sicheren, zweckmäßigen sowie wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie und damit zu einer effizienteren Betriebsführung beizutragen. Zur Aufgabe nach Satz 1 gehört

  1. die Prüfung der für eine Patientin oder einen Patienten vorgesehenen Medikamente auf Wechselwirkungen, auf ihre Risiken und Nebenwirkungen sowie auf risikoärmere Alternativen,
  2. die umgehende Prüfung nach der Aufnahme der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus, inwieweit deren Medikationsplan an die Arzneimittelliste des Krankenhauses anzupassen ist,
  3. die pharmazeutische Beratung des ärztlichen und pflegerischen Personals, das an der stationären Behandlung der Patientin oder des Patienten beteiligt ist.

Im Übrigen soll durch Beratung darauf hingewirkt werden, dass

  1. Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte in der versorgenden Apotheke ordnungsgemäß angefordert werden,
  2. Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte ordnungsgemäß gelagert und verwendet werden,
  3. notwendige Maßnahmen zur Patientensicherheit und zur Arzneimittelsicherheit getroffen werden.

(3) Zur Stationsapothekerin oder zum Stationsapotheker sollen nur Personen bestimmt werden, welche die Weiterbildung im Fachgebiet Klinische Pharmazie abgeschlossen oder bereits begonnen haben.

(4) Verfügt das Krankenhaus nicht über eine eigene Krankenhausapotheke, so soll die Sicherstellung der Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 im Vertrag nach § 14 Abs. 3 oder 4 des Apothekengesetzes mit der krankenhausversorgenden Apotheke geregelt werden.

§ 20 Unterstützung bei berufsbezogenen Belastungen 18

(1) Jedes Krankenhaus hat einen Plan zur Unterstützung des mit der Patientenversorgung beschäftigten Personals bei der Bewältigung der damit verbundenen berufsbezogenen Belastungen zu erstellen.

(2) Der Plan soll einzelfallbezogene und allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung des Personals vorsehen.

(3) Die in dem Plan vorgesehenen Maßnahmen sind unverzüglich nach der Aufstellung einzuführen.

§ 21 Aufsicht 18

Die Durchsetzung der Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 5 und 6 sowie den §§ 17 bis 20 obliegt dem Fachministerium. Zu diesem Zweck kann das Fachministerium die Erteilung von Auskünften und die Vorlage einzelner Unterlagen verlangen sowie Anordnungen treffen und nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften durchsetzen. Das Fachministerium kann die Aufgaben nach Satz 1 und § 16 Abs. 7 ganz oder teilweise einer anderen Landesbehörde übertragen.

ENDE

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