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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Vom 14. Juli 2015
(Nds. GVBl. Nr. 10 vom 21.07.2015 S. 148)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 16 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2) erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und § 15 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt das Niedersächsische Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze außer Kraft.

" § 16 Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher

(1) Für jedes Krankenhaus ist das Amt einer Patientenfürsprecherin oder eines Patientenfürsprechers einzurichten.

(2) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen einerseits und dem Krankenhaus sowie den dort Beschäftigten andererseits zu fördern und dadurch auch zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen beizutragen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher insbesondere Beschwerden und Anregungen (Anliegen) von Patientinnen, Patienten oder ihren Angehörigen (Betroffenen) entgegen, leitet sie an die zuständigen Stellen des Krankenhauses oder seines Trägers weiter, wirkt dort auf eine zügige und transparente Bearbeitung hin und teilt den Betroffenen nach Erledigung unverzüglich das Veranlasste mit. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher richtet regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus ein und stellt auch im Übrigen in geeigneter Form eine Erreichbarkeit für die Betroffenen sicher. Sie oder er soll die Betroffenen darüber beraten, an welche anderen Stellen sie sich wegen ihrer Anliegen wenden können, sofern dies zur Erledigung der Anliegen im Einzelfall zweckmäßig erscheint. Auf Veranlassung und mit Einwilligung der Betroffenen kann sich die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher auch bei anderen Stellen für die Anliegen der Betroffenen einsetzen. Eine rechtliche Vertretung der Betroffenen, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und eine medizinischfachliche Beratung der Betroffenen gehören nicht zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers nach diesem Gesetz. Erhält die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher bei oder bei Gelegenheit ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von erheblichen Mängeln der Qualität der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen, insbesondere solchen, die auf Risiken und Fehlerquellen in der Versorgung hindeuten, so hat sie oder er unverzüglich die zuständigen Stellen des Krankenhauses oder seines Trägers sowie das Fachministerium zu unterrichten. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat gegenüber dem Krankenhaus auf die Beachtung von Patientenverfügungen hinzuwirken. Sie oder er berichtet den zuständigen Stellen des Krankenhauses regelmäßig und bei besonderer Veranlassung auch im Einzelfall schriftlich oder mündlich über ihre oder seine Tätigkeit. Außerdem legt sie oder er dem Krankenhausträger und dem Fachministerium jährlich einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor.

(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher darf die ihr oder ihm bei oder bei Gelegenheit ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich der Betroffenen gehörenden Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Krankenhauses und seines Trägers, auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit, nicht unbefugt offenbaren. Personenbezogene Daten der Betroffenen dürfen nur mit deren Einwilligung vom Krankenhaus an die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher oder von dieser oder diesem an Dritte übermittelt werden. Tatsachen, die unter eine gesetzliche oder vertragliche Schweigepflicht fallen, dürfen nur offenbart werden, soweit eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.

(4) Die Betroffenen haben das Recht, sich mit ihren Anliegen jederzeit an die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher zu wenden.

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