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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes und weiterer Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 24. Oktober 2018
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 01.11.2018 S. 214)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Das Niedersächsische Krankenhausgesetz vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Anwendungsbereich" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Krankenhäuser im Sinne der folgenden Vorschriften sind die Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 KHG genannten Einrichtungen (Straf- und Maßregelvollzug, Polizeikrankenhäuser und Fachkliniken im Bereich der Renten- und der Unfallversicherung)."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)" durch die Abkürzung "KHG" ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 8 angefügt:

"8. die Pflegekammer Niedersachsen."

4. § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15 Unterschreitung von Mindestmengen

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Leistungen aus dem Katalog der planbaren Leistungen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB V) zu bestimmen, bei denen die Anwendung des § 137 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte.

" § 15 Fehlermeldesysteme

(1) In jedem Krankenhaus ist ein Fehlermeldesystem einzuführen. Das Fehlermeldesystem muss für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zugänglich sein. Das Fehlermeldesystem muss gewährleisten, dass die Meldungen anonym erfolgen können. Den Personen, die eine Meldung abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(2) Das Krankenhaus hat die Meldungen mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten. Meldungen, die auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lassen, hat das Krankenhaus dem Fachministerium unverzüglich mitzuteilen. Das Fachministerium kann verlangen, dass eine Erörterung der Meldung stattfindet.

(3) Soweit ein Krankenhaus nach bundesrechtlichen Vorschriften (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 und § 136a Abs. 3 Satz 1 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V) ein Fehlermeldesystem durchzuführen hat, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 die betreffenden Bestimmungen.

(4) Das Fachministerium gibt Handlungsempfehlungen für die Einrichtung und Durchführung von Fehlermeldesystemen heraus."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 6 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Berufung erfolgt, erstmals zum 1. Januar 2016, jeweils für fünf Jahre; "Die Berufung erfolgt jeweils für drei Jahre;"

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Zahl "2017" durch die Worte "eines jeden Jahres" ersetzt.

bb) Satz 6

Das Fachministerium kann seine Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz auf eine andere Stelle übertragen.

wird gestrichen.

6. Es werden die folgenden §§ 17 bis 21 angefügt:

" § 17 Konferenzen

(1) In jedem Krankenhaus sind regelmäßig Konferenzen durchzuführen, um Entwicklungen in der Patientenversorgung zu beobachten und Risiken frühzeitig zu erkennen (Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen). Die Konferenzen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Konferenz nach Absatz 1 sind insbesondere für jede Fachrichtung des Krankenhauses jeweils die leitende Ärztin oder der leitende Arzt und die leitende Pflegefachkraft.

(3) Gegenstand der Konferenzen sind

  1. die Erörterung von Todesfällen und besonderen Krankheitsverläufen sowie
  2. die Bewertung der Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses

mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung. An der Erörterung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Angehörigen der beteiligten Berufsgruppen und Fachrichtungen zu beteiligen.

(4) Jedes Krankenhaus bestimmt in einem Leitfaden insbesondere die Organisation und den Ablauf der Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen sowie die weitere Behandlung der Ergebnisse.

(5) Auf Verlangen sind die Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses dem Fachministerium vorzulegen.

§ 18 Arzneimittelkommission

(1) In jedem Krankenhaus ist eine Arzneimittelkommission zu bilden. Krankenhäuser können in geeigneten Fällen eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Mitglieder der Arzneimittelkommission sind insbesondere die Leiterin oder der Leiter der Krankenhausapotheke oder der krankenhausversorgenden Apotheke sowie je Fachrichtung des Krankenhauses die leitende Ärztin oder der leitende Arzt und je Fachrichtung die leitende Pflegefachkraft. Die Leitung obliegt

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