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Regelwerk

TechKontrollV - Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Vom 21. Mai 2003
(BGBl. I Nr. 23 vom 06.06.2003 S. 774; 18.12.2003 S. 3095 03; 21.06.2005 S. 1818; 29.06.2005 S. 1947 05; 31.10.2006 S. 2407; 19.12.2011 S. 2835 11; 31.08.2015 S. 1474 15; 08.08.2017 S. 3158 17; 08.05.2018 S. 544 18; 17.11.2022 S. 2064 22; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 9231-1-15



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.

(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11 18 22

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. "Nutzfahrzeug": ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und
    1. der Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3, oder O4 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 (ABl. L 313 vom 06.09.2021 S. 4) geändert worden ist, oder
    2. der Fahrzeugklasse T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b oder T4.3b nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 42) geändert worden ist,

    angehört.

  2. "Kontrolle": die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen oder hierfür durch die nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert bestimmten Flächen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden,
  3. "Prüfpunkt": die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen und die Sicherung der mit ihnen beförderten Ladung; die Prüfpunkte sind in den Anhängen II, III Abschnitt II und im Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 134; L 197 vom 04.07.2014 S. 87) aufgelistet,
  4. "Mitgliedstaaten": solche, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
  5. "Sichtprüfung": Inaugenscheinnahme auch im Zusammenhang mit Betätigung der betreffenden Einrichtungen,
  6. "geringe Mängel": solche ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten,
  7. "erhebliche Mängel": solche, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können oder andere bedeutende Unregelmäßigkeiten,
  8. "gefährliche Mängel": solche, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen.

§ 3 Zuständigkeiten 18 23

(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.

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