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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 41 vom 07.07.2005 S. 1947)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
 "Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung".

b) Die Angaben zum 7. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

"7. Abschnitt
Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung

§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung

§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung

§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung

§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung

§ 24 Überwachung".

c) Folgende Angaben werden angefügt:

"8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

3. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

§ 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis),

wird aufgehoben.

4. Die § § 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung00a

(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. II 1974 S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer erteilt, der

  1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und
  2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Genehmigung hinreichend genutzt wird.

Die CEMT-Genehmigung gilt für jeweils ein Kalenderjahr.

(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erläßt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.

(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

  1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),
  2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und
  3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch dann widerrufen werden, wenn sie drei Monate nicht genutzt wurde.

§ 5 Fahrtenberichtheft

(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Die Eintragungen über die Beförderungen und Leerfahrten sind in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Fahrtenberichtheft im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muß das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

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