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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Vom 17. November 2022
(BGBl. I Nr. 45 vom 28.11.2022 S. 2064EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c und mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, und des § 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch Artikel 492 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (BGBl. I S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. "Nutzfahrzeug": ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und der Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3, O4 des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1) oder der Fahrzeugklasse Tb nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016 S. 1) geändert worden ist, angehört, | "1. "Nutzfahrzeug": ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und
angehört." |
2. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. | "Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.09.2021 S. 45) geänderten Fassung zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.09.2021 S. 45).
ID: 222470
ENDE |
(Stand: 28.11.2022)
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