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Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 342 vom 27.09.2021 S. 45)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2014/47/EU gilt für Nutzfahrzeuge der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Diese Klassen werden unter Bezugnahme auf die Richtlinien 2003/37/EG 2 und 2007/46/EG 3 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.
(2) Die Richtlinien 2003/37/EG und 2007/46/EG wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 4 bzw. die Verordnung (EU) 2018/858 5 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben.
(3) Angesichts der Änderung der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen, die sich aus der Aufhebung der Richtlinie 2003/37/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ergaben, sollten die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Fahrzeugklassen sowie Anhang IV Nummer 6 jener Richtlinie aktualisiert werden.
(4) Die Richtlinie 2014/47/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 2014/47/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * und der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates **, die einer der folgenden Klassen angehören:
_____
*) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1).
**) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1).";
ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h."
2. Anhang IV Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:
"g) T1b;
h) T2b;".
b) Folgende Buchstaben i bis m werden angefügt:
"i) T3b
j) T4.1b
k) T4.2b
l) T4.3b
m) Andere Fahrzeugklasse:
(Bitte angeben)".
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 27. September 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 1 ab dem 27. September 2022.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 29.09.2021)
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