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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Vom 8. Mai 2018
(BGBl. I Nr. 16 vom 15.05.2018 S. 544)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. "Nutzfahrzeug": die Lastkraftwagen und ihre Anhänger sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger, die der Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse; diese Nutzfahrzeuge sind in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1) näher bezeichnet, "1. "Nutzfahrzeug": ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und der Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3, O4 des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1) oder der Fahrzeugklasse Tb nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. Nr. L 277 vom 13.10.2016 S. 1) geändert worden ist, angehört,".

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Straßen" die Wörter "oder hierfür durch die nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert bestimmten Flächen" eingefügt.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. "Prüfpunkt": die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen; die Prüfpunkte sind in den Anhängen I und II der Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 33) aufgelistet, "3."Prüfpunkt": die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen und die Sicherung der mit ihnen beförderten Ladung; die Prüfpunkte sind in den Anhängen II, III Abschnitt II und im Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134; L 197 vom 04.07.2014 S. 87) aufgelistet,".

d) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden angefügt:

"5."Sichtprüfung": Inaugenscheinnahme auch im Zusammenhang mit Betätigung der betreffenden Einrichtungen,

6."geringe Mängel": solche ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten,

7."erhebliche Mängel": solche, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können oder andere bedeutende Unregelmäßigkeiten,

8."gefährliche Mängel": solche, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Wörter ", Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden

aa) das Wort "Stelle" durch das Wort "Kontaktstelle" und

bb) das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 29.08.2018)

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