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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

AU-Richtlinie
Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO -
Muster eines Nachweises nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO

Vom 27. August 2014
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2014 S. 658; 20.09.2017 S. 852 17; 23.05.2018 S. 487 18; 03.08.2020 S. 527 20; 06.04.2021 S. 404 21; 31.10.2022 S. 682 22)



La 27/7355.2/2
Archiv: 2012
Siehe Fn. * 1

0. 17 21 22 (aufgehoben)

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich und Sonderregelungen

1.1.1 Diese Richtlinie gilt für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO - im Folgenden als AU bezeichnet -, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.

1.1.2 Sie gilt für die nach Anlage VIII StVZO Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.2 abgasuntersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge.

1.1.3 Als Krafträder im Sinne dieser Richtlinie gelten nach Nummer 1.2.1.2.2 der Anlage VIII StVZO Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX StVZO, die ab dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

1.1.4 Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne dieser Richtlinie gelten nach § 2 Nummer 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, grundsätzlich die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in der Veröffentlichung vom 20. Oktober 2006 (VkBl. 2006 S. 794) bekannt gemacht wurden in der Fassung de Ergänzung vom 30. April 2008 (VkBl. 2008 S. 222), die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen.

1.1.5 Die Untersuchung der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 Anlage VIII StVZO in Verbindung mit Nummer 6.8.2 Anlage VIIIa StVZO kann nach Nummer 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Nummer 1 Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden.

1.1.6 Für die Durchführung der AU gilt, dass sich für alle Kraftfahrzeuge im Allgemeinen die Untersuchung der Abgase nach Anlage VIIIa StVZO Nummer 6.8.2.1 auf den Untersuchungspunkt "Abgasreinigungssystem" und Nummer 6.8.2.2 auf den Untersuchungspunkt "Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem" beschränkt.

1.1.7 Bei der Durchführung der AU ist festzustellen, ob das Abgasverhalten des untersuchten Kraftfahrzeugs nach dem jeweiligen Stand der Technik als "in Ordnung" eingestuft werden kann. Dazu sind die für das Fahrzeug geltenden und in den Nummern 3 näher beschriebenen Arbeiten auszuführen.

1.1.8 Kraftfahrzeuge mit einem OBD-System, die eine Typgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten Fassungen haben, können nach den Bestimmungen und dem Prüfablauf nach Nummer 3.4, 3.6 oder 3.7 untersucht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn

  1. der Fahrzeughersteller dieses Prüfverfahren für das zu untersuchende Kraftfahrzeug verbindlich vorgegeben hat;
  2. die Identifizierung des Kraftfahrzeugs anhand der Zulassungsdokumente sichergestellt ist und
  3. die notwendigen Informationen zur Untersuchung nach Nummer 3.4, 3.6 oder 3.7 den mit der Untersuchung befassten Stellen vorliegen.

Zu den notwendigen Informationen nach Ziffer 3 gehören insbesondere nicht löschbare NOx-relevante Fehlereinträge gemäß der Richtlinie 2005/55/EG.

Gültig bis siehe =>
1.1.9 Sofern bestimmte Kraftfahrzeug-Typen oder Serien, die mit einem OBD-System ausgerüstet sind, jedoch nicht nach den Prüfverfahren entsprechend Nummer 3.4 bzw. Nummer 3.6 prüfbar sind, muss der Fahrzeughersteller oder eine nach 1.2.2 genannte Stelle dies dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitteilen und sicherstellen, dass die mit der Untersuchung befassten Stellen darüber informiert werden. Diese Kraftfahrzeuge werden dann nach den Prüfverfahren entsprechend Nummer 3.3 bzw. Nummer 3.5 inklusive einer Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. NOx-Warnsystem (jeweils Vorhandensein und Funktion) geprüft. Im Feld "Bemerkungen" ist in diesen Fällen der Hinweis "OBD-Verfahren nicht anwendbar" einzutragen. Die Bestimmungen nach 3.7 (Hybridfahrzeuge) sind zu beachten, dabei muss die Eignung des Verfahrens nach 3.7 vorab von einer für die Begutachtung der Zusatzanforderungen an die AU-Abgasmessgeräte in Nummer 1.2.2 genannten Stelle geprüft und bestätigt worden sein, sofern diese Fahrzeuge nicht nach den Prüfvorgaben entsprechend Nummer 3.4 oder Nummer 3.6 geprüft werden können.

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