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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) (AU- Richtlinie)
- Muster eines Nachweises über die Durchführung der AU nach Anlage VIII StVZO -

Vom 20. September 2017
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2017 S. 852)



La 27/7355.2/2

Zur Weiterentwicklung der Abgasuntersuchung wird die AU-Richtlinie geändert. Diese Änderungen werden nachstehend im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben und sind ab dem 01.01.2018 anzuwenden.

0. Nummer 0. wird wie folgt gefasst:

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0. Vorbemerkung

Diese Richtlinie greift die in der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 51) im Anhang I unter Nummer 8.2 den Mitgliedstaaten zugestandene Alternative auf, die für Fahrzeuge bis zu den Emissionsklassen Euro 5/V anstelle einer generellen Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase optional die Auswertung des bordeigenen Diagnosesystems (OBD-System) zulässt. Grundlage hierfür ist eine Gleichwertigkeitsbewertung beider Prüfverfahren. Insoweit bleibt es bei dem in Deutschland bereits seit 2006 zur Anwendung kommenden zweistufigen Verfahren. Demnach kann auf eine Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase verzichtet werden, wenn alle zur Bewertung herangezogenen Prüfbereitschaftstests des OBD-Systems ohne Beanstandung durchgeführt und keine Fehler im Ereignisspeicher abgelegt worden sind. Dieses Verfahren wird bis auf Weiteres auch bei der AU an Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6/VI angewendet. Sobald genügend Erfahrungen mit diesen Fahrzeugen vorliegen und nachgewiesen werden kann, dass für eine ausreichend genaue und aussagekräftige OBD-Bewertung dieser Fahrzeuge nur bestimmte Prüfbereitschaftstests zwingend durchgeführt sein müssen, soll das Prüfverfahren überprüft und ggf. entsprechend weiterentwickelt werden. Als Zeitpunkt für diese Überprüfung wird für

Kraftfahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 das 1. Halbjahr 2018 und für Kraftfahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 das 1. Halbjahr 2019 angestrebt.

"0 Vorbemerkung Ziel dieser Richtlinienänderung ist die Einführung der verpflichtenden Messung der Abgase aller AU-pflichtigen Kraftfahrzeuge. Damit wird die Möglichkeit des 2-stufigen Verfahrens bei Fahrzeugen mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) aufgehoben. Auch bei diesen Fahrzeugen ist nun, unabhängig vom Ergebnis der Prüfung des OBD-Systems, die Messung der Abgase vorgeschrieben. Hiermit soll die Realitätsnähe der Abgasuntersuchung (AU) weiter erhöht werden und die Fehlerquote gering gehalten werden. Darüber hinaus werden die Sollwerte der Emissionsklassen Euro 6/VI angepasst, um eine bessere Erkennbarkeit von Mängeln bei diesen Fahrzeugen zu gewährleisten.

Als weiterer Schritt ist die Einführung der Partikelanzahlmessung für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor vorgesehen. Das Inkrafttreten dieser einzelnen Maßnahmen wird aufgrund der notwendigen Vorarbeiten zeitlich gestaffelt.

1. Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:

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1.2.3 Die innerstaatliche Bauartzulassung oder die EG-Baumusterprüfbescheinigung und das positive Gutachten einer der in Nummer 1.2.2 genannten Stellen sind die Voraussetzung dafür, dass ein AU-Abgasmessgerät entsprechend den im Gutachten festgelegten Bedingungen für AU eingesetzt werden darf. Jedem AU-Abgasmessgerät, das für AU eingesetzt werden kann, ist ein Abdruck des Gutachtens beizugeben. Zudem ist ein solches AU-Abgasmessgerät mit einem Aufkleber gemäß Anlage 4 kenntlich zu machen. 1.2.3 Die innerstaatliche Bauartzulassung, Baumusterprüfbescheinigung oder die EG-/EU-Baumusterprüfbescheinigung und das positive Gutachten einer der in Nummer 1.2.2 genannten Stellen sind die Voraussetzung dafür, dass ein AU-Abgasmessgerät entsprechend den im Gutachten festgelegten Bedingungen für die AU eingesetzt werden darf. Jedem AU-Abgasmessgerät, das für die AU eingesetzt werden kann, ist ein Abdruck des Gutachtens beizugeben. Zudem ist ein solches AU-Abgasmessgerät mit einem Aufkleber gemäß Anlage 4 kenntlich zu machen."

2. Nummer 1.2.4 wird wie folgt gefasst:

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1.2.4 Die für die Durchführung der Untersuchungen nach dieser Richtlinie einsetzbaren Softwareversionen für die AU-Abgasmessgeräte sind im Leitfaden zur Begutachtung der Bedienerführung (AU-Geräteleitfaden) von AU-Abgasmessgeräten in der
  1. Version 4 vom 30.04.2008 oder
  2. Version 5 vom 01.06.2015

näher erläutert. Zulässig nach Nummer 3.4 Anlage VIIId StVZO für die Untersuchung nach Nummer sind:

Nummer Version 4 Version 5

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(Stand: 03.05.2021)

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