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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Änderungstext

Änderung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ("AURichtlinie")

Vom 18. Oktober 2022
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2022 S. 682)


StV 23/7355.2/2

Der Bund-Länder-Fachausschuss "Technisches Kraftfahrwesen" (BLFA-TK) hat auf der 174. Sitzung am 28./29.09.2022 unter top I.7.5 das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gebeten, die Regelungen zur Einführung der Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN-Messung) für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI neu festzulegen. Diesem Anliegen wird mit dieser Änderungsrichtlinie entsprochen. Zu diesem Zweck wird die mit Verkehrsblattverlautbarung vom 30.04.2021 vorgenommene Änderung der AU-Richtlinie aufgehoben und stattdessen eine neue Änderung erlassen. Diese sieht insbesondere vor, die Einführung der PN-Messung vor dem Hintergrund der weltweit angespannten Bauteilversorgung zunächst ohne konkrete Festlegung eines Einführungstermins auszusetzen.

Außerdem wird die AU-Richtlinie mit Veröffentlichung dieser Änderungsrichtlinie um spezifische Voraussetzungen für die Verwendung von AU-Abgasmessgeräten sowie um die Einrichtung einer Datenbank ergänzt.

Die nachfolgenden Änderungen werden im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.

Vorbemerkung

Ziel ist die Einführung der Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN-Messung) für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI. Dieses neue Messverfahren ersetzt ab der Emissionsklasse Euro 6/VI die bisher durchgeführte Messung des Absorptionskoeffizienten (nachfolgend Trübungskoeffizient oder Trübungswert genannt). Die Messung der Partikelanzahlkonzentration stellt ein innovatives Messverfahren zur Beurteilung des Abgasverhaltens von Fahrzeugen mit geringen Grundemissionen dar. Die Qualität der AU wird dadurch weiter erhöht. Die Erkennbarkeit von Mängeln wird verbessert und es wird sichergestellt, dass sich das Abgasverhalten nicht aufgrund von Manipulation, Verschleiß, unterlassener Wartung oder nicht fachmännisch ausgeführten Reparaturen verschlechtert.

Aufgrund der anhaltenden Lieferketten- und Produktionsstörungen infolge der COVID-19-Pandemie sowie des Konfliktes in der Ukraine werden die Hersteller nicht in der Lage sein, die erforderliche Anzahl an Messgeräten fristgerecht zu produzieren. Vor diesem Hintergrund ist eine flächendeckende Einführung der PN-Messung nicht termingerecht zum mit der Veröffentlichung der AU-Änderungsrichtlinie (Verkehrsblattverlautbarung vom 30.04.2021) vorgesehenen Datum 01.01.2023 möglich. Die Bundesregierung prüfte daher verschiedene Optionen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen und trotzdem weiterhin eine möglichst frühzeitige Anwendung der PN-Messung zu gewährleisten. Am 28.09.2022 befasste sich der BLFA-TK mit der Thematik und die Ländervertreter beschlossen, aufgrund der vorhandenen Unwägbarkeiten hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Verfügbarkeit von Messgeräten, einstimmig die PN-Messung zunächst ohne konkrete Festlegung eines neuen Einführungstermins über eine erste Verkehrsblattverlautbarung auszusetzen. Der Beschluss sieht damit bis zum verbindlichen, alleinigen Anwendungsdatum für die PN-Messung weiterhin nur die alleinige Anwendung der bisherigen Trübungsmessung vor. In einer Arbeitsgruppe unter Leitung des BMDV soll insbesondere unter Beteiligung der Länder eine kontinuierliche Bewertung und Feststellung der Verfügbarkeit von Messgeräten an den zur Durchführung der Abgasuntersuchung berechtigten Untersuchungsstellen stattfinden. Auf Grundlage der Bewertungsergebnisse soll dann kurzfristig, im Rahmen der Veröffentlichung einer zweiten Verkehrsblattverlautbarung, der neue Termin zur Einführung der PN-Messung festgelegt werden, Zielsetzung spätestens bis zum 1.7.2023.

Die hier festgelegten Messverfahren und Grenzwerte werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung hinsichtlich möglicher Anpassungen an den technischen Fortschritt geprüft. Unabhängig hiervon wird eine Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung neuer europäischer Emissionsstandards ("Post-Euro 6/VI") stattfinden. Darüber hinaus ist zu prüfen, wie die hier festgelegten Messverfahren und die Grenzwerte auf Fahrzeuge mit direkteinspritzenden Fremdzündungsmotoren erweitert werden können.

Außerdem wurden mit der 3. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76) Abgasmessgeräte, die für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen eingesetzt werden, aus dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts ausgenommen. Mit dieser Regelung wurde faktisch eine Verwendungsausnahme für Abgasmessgeräte im Mess- und Eichrecht geschaffen und damit die regelmäßige Eichung aufgehoben. Vor diesem Hintergrund wird die AU-Richtlinie mit Veröffentlichung dieser Änderungsrichtlinie um spezifische Voraussetzungen für die Verwendung von AU-Abgasmessgeräten sowie um die Einrichtung einer Datenbank ergänzt."

Mit dieser Änderungsrichtlinie werden die durch die im Verkehrsblatt veröffentlichte Richtlinie vom 30.04.2021 (StV 23/7355.2/2; Verkehrsblatt 8/2021; Seite 404) gefassten Änderungen vollständig aufgehoben und wie folgt neu erlassen:

1. Nummer 0

0. Vorbemerkung

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