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Änderungstext
Änderung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (AU-Richtlinie)
Vom 06.04.2021
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 404, 18.10.2022 S. 682,aufgehoben)
Red. Anm: diese Änderung wurde mit der "Änderung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StraßenverkehrsZulassungsOrdnung (StVZO) ("AURichtlinie")" (VkBl. Nr. 20 vom 18.10.2022 S. 682 zurückgenommen.
Zur Weiterentwicklung der Abgasuntersuchung (AU) wird die AU-Richtlinie geändert. Diese Änderungen werden nachstehend im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
0. Nummer 0 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
0. Vorbemerkung
Ziel dieser Richtlinienänderung ist die Einführung der verpflichtenden Messung der Abgase aller AU-pflichtigen Kraftfahrzeuge. Damit wird die Möglichkeit des 2-stufigen Verfahrens bei Fahrzeugen mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) aufgehoben. Auch bei diesen Fahrzeugen ist nun, unabhängig vom Ergebnis der Prüfung des OBD-Systems, die Messung der Abgase vorgeschrieben. Hiermit soll die Realitätsnähe der Abgasuntersuchung (AU) weiter erhöht werden und die Fehlerquote gering gehalten werden. Darüber hinaus werden die Sollwerte der Emissionsklassen Euro 6/VI angepasst, um eine bessere Erkennbarkeit von Mängeln bei diesen Fahrzeugen zu gewährleisten. Als weiterer Schritt ist die Einführung der Partikelanzahlmessung für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor vorgesehen. Das Inkrafttreten dieser einzelnen Maßnahmen wird aufgrund der notwendigen Vorarbeiten zeitlich gestaffelt. |
"0. Vorbemerkung
Ziel dieser Richtlinienänderung ist die Einführung der Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN) für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI. Dieses neue Messverfahren ersetzt ab der Emissionsklasse Euro 6/VI die bisher durchgeführte Messung des Absorptionskoeffizienten (nachfolgend Trübungskoeffizient oder Trübungswert genannt). Die Messung der Partikelanzahlkonzentration stellt ein innovatives Messverfahren zur Beurteilung des Abgasverhaltens von Fahrzeugen mit geringen Grundemissionen dar. Die Qualität der AU wird dadurch weiter erhöht. Die Erkennbarkeit von Mängeln wird verbessert und es wird sichergestellt, dass sich das Abgasverhalten nicht aufgrund von Manipulation, Verschleiß, unterlassener Wartung oder nicht fachmännisch ausgeführten Reparaturen verschlechtert. Die hier festgelegten Messverfahren und Grenzwerte werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung hinsichtlich möglicher Anpassungen an den technischen Fortschritt geprüft. Unabhängig hiervon wird eine Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung neuer europäischer Emissionsstandards ("Post-Euro 6/VI") stattfinden. Darüber hinaus ist zu prüfen, wie die hier festgelegten Messverfahren und die Grenzwerte auf Fahrzeuge mit direkteinspritzenden Fremdzündungsmotoren erweitert werden können." |
1. Nummer 1.1.9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.1.9 Sofern bestimmte Kraftfahrzeug-Typen oder Serien, die mit einem OBD-System ausgerüstet sind, jedoch nicht nach den Prüfverfahren entsprechend Nummer 3.4 bzw. Nummer 3.6 prüfbar sind, muss der Fahrzeughersteller oder eine nach 1.2.2 genannte Stelle dies dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitteilen und sicherstellen, dass die mit der Untersuchung befassten Stellen darüber informiert werden. Diese Kraftfahrzeuge werden dann nach den Prüfverfahren entsprechend Nummer 3.3 bzw. Nummer 3.5 inklusive einer Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose und ggf. NOx-Warnsystem (jeweils Vorhandensein und Funktion) geprüft. Im Feld "Bemerkungen" ist in diesen Fällen der Hinweis "OBD-Verfahren nicht anwendbar" einzutragen. Die Bestimmungen nach 3.7 (Hybridfahrzeuge) sind zu beachten, dabei muss die Eignung des Verfahrens nach 3.7 vorab von einer für die Begutachtung der Zusatzanforderungen an die AU-Abgasmessgeräte in Nummer 1.2.2 genannten Stelle geprüft und bestätigt worden sein, sofern diese Fahrzeuge nicht nach den Prüfvorgaben entsprechend Nummer 3.4 oder Nummer 3.6 geprüft werden können. | "1.1.9 Sofern bestimmte Kraftfahrzeug-Typen oder Serien, die mit einem OBD-System ausgerüstet sind, jedoch nicht nach den Prüfverfahren entsprechend Nummer 3.4 bzw. Nummer 3.6 prüfbar sind, muss der Fahrzeughersteller oder eine nach 1.2.2 genannte Stelle dies dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitteilen und sicherstellen, dass die mit der Untersuchung befassten Stellen darüber informiert werden. Diese Kraftfahrzeuge werden dann nach einem alternativen Prüfverfahren inklusive einer Sichtprüfung der Kontrollleuchte "Motordiagnose" und ggf. NOx |
(Stand: 04.11.2022)
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