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Ergänzung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO (AU-Richtlinie)
Vom 23. Mai 2018
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2018 S. 487)
StV 23/7355.2/2
Die nachstehende Ergänzung der AU-Richtlinie hinsichtlich der Anforderungen an die Messgenauigkeit der verwendeten Abgasmessgeräte wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.
Die AU-Richtlinie wird unter Nummer 1.2 Mess- und Prüfgeräte" um den folgenden neuen Unterpunkt mit der Nummer 1.2.9 ergänzt:
1.2.9 Anforderungen an die Messgenauigkeit der Abgasmessgeräte
Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen bei ihrer nächsten Befassung hinsichtlich der Messgenauigkeit ab dem 01.01.2019 die Anforderungen der Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten (VkBl. 2018 Seite 487) erfüllen.
In Bezug auf diese Richtlinie sind die folgenden Genauigkeitsklassen bzw. Fehlergrenzen einzuhalten:
Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor | Genauigkeitsklasse |
bis einschließlich der Stufe Euro 5/V | Klasse 00 oder Klasse 0 oder Klasse 1 |
ab der Stufe Euro 6/VI | Klasse 00 oder Klasse 0 |
Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor | max. Fehlergrenze (FG) für den Trübungskoeffizient k in m-1 |
bis einschließlich der Stufe Euro 5/V | +/- 0,1 oder +/- 0,3 |
ab der Stufe Euro 6/VI | +/- 0,1 |
ID: 181003
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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