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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.266(84)
SPS-Code - Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008

Vom 21. Oktober 2008
(VkBl. Nr. 3 vom 14.02.2009 S. 84; 30.04.2009 S. 272 MSC. 183(79); 29.11.2011 S. 1012 MSC. 299(87) 11; 13.10.2016 S. 675 MSC. 408(96) 16, Ber.; 19.12.2019/2020 S. 25 MSC. 445(99) 19; 09.01.2020 S. 40 MSC. 453(100) 20; 09.01.2020 S. 48 MSC. 464(101) 20a, 15.02.2024 S. 94 MSC.502(105) 24; 15.02.2024 S. 102 MSC.503(105) 24a, )



(angenommen am 13.Mai 2008)
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1422) Interspr.1422

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis darauf, dass besondere Arten von Schiffen mit ungewöhnlichen Entwurfs- und Betriebsmerkmalen sich von denen herkömmlicher Handelsschiffe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als das " SOLAS-Übereinkommen von 1974" bezeichnet) unterscheiden können.

Ebenso unter Hinweis darauf, dass auf Grund der besonderen Art der von diesen Schiffen durchgeführten Arbeiten Spezialpersonal befördert wird, wobei es sich im Sinne des SOLAS-Übereinkommens von 1974 weder um Besatzungsmitglieder noch um Fahrgäste handelt.

In der Erkenntnis, dass für Spezialschiffe bestimmte Sicherheitsstandards in Ergänzung zu den im SOLAS Übereinkommen von 1974 enthaltenen erforderlich sein können.

Ferner unter Hinweis darauf, dass die Versammlung auf ihrer dreizehnten Tagung mit Entschließung A.534(13) den Code über die Sicherheit von Spezialschiffen angenommen und den Ausschuss bevollmächtigt hat, diesen gegebenenfalls zu ändern.

  1. Beschließt den Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008), dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist, als Änderung des von der Versammlung mit Entschließung A.534(13) beschlossenen Code.
  2. Bestimmt, dass der SPS-Code 2008 den mit Entschließung A.534(13) beschlossenen SPS-Code für Spezialschiffe, die am oder nach dem 13. Mai 2008 zugelassen wurden, ersetzt.
  3. Fordert alle Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 auf, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, damit dieser Code sobald wie möglich umgesetzt werden kann.
  4. Ersucht die Versammlung, den vom Schiffssicherheitsausschuss getroffenen Maßnahmen zuzustimmen.

SPS-Code - Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008

Präambel

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung den mit Entschließung A.534(13) beschlossenen Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (SPS-Code) überarbeitet, um ihn auf den neuesten Stand der Änderungen zum SOLAS-Übereinkommen zu bringen und die freiwillige Anwendung des überarbeiteten Code auf Ausbildungsschiffe auszudehnen, unabhängig davon, ob diese unter den Anwendungsbereich des SOLAS-Übereinkommens fallen oder nicht.

2 Der Code wurde erarbeitet, um einen internationalen Sicherheitsstandard für Spezialschiffe neuer Bauart zu schaffen, dessen Anwendung den Betrieb solcher Schiffe erleichtern und zu einem Sicherheitsniveau für Schiffe und ihre Besatzungen führen wird, das dem nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verlangten entspricht.

3 Im Sinne dieses Code ist ein Spezialschiff ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 500, das mehr als 12 Personen Spezialpersonal befördert, d. h. Personen, die eigens für die besonderen betrieblichen Einsätze des Schiffes erforderlich sind und zusätzlich zu den Personen befördert werden, die für den üblichen Schiffsbetrieb, die technische Aufgaben an Bord und die Wartung des Schiffs notwendig sind, oder die für bestimmte Dienstleistungen gegenüber Personen, die an Bord befördert werden, beschäftigt sind.

4 Da bei den Mitgliedern des Spezialpersonals vorausgesetzt wird, dass sie sich in einer guten Verfassung befinden und über hinreichende Kenntnisse über das Schiff verfügen und in Bezug auf die Sicherheitsverfahren und die Bedienung der Sicherheitsausrüstung des Schiffes ausgebildet wurden, gilt, dass Spezialschiffe, auf denen sie befördert werden, nicht als Fahrgastschiffe angesehen oder behandelt werden.

5 Bei der Entwicklung der Sicherheitsnormen für diesen Code wurden folgende Aspekte berücksichtigt:

  1. die Anzahl des zu befördernden Spezialpersonals; und
  2. die Bauart und die Größe des betreffenden Schiffes.

6 Obwohl der Code für neue Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr erarbeitet wurde, kann die Verwaltung ebenfalls die Anwendung der Bestimmungen des Code auf Schiffe mit einer geringeren Bruttoraumzahl in Betracht ziehen. Der Begriff "neues Schiff" wurde nicht definiert, um der Verwaltung einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung zu geben.

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