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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.299(87)
Annahme von Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008

Vom 29. November 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 1012)


Siehe Fn. *

(angenommen am 14. Mai 2010)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ferner gestützt auf Entschließung MSC. 266(84), mit der er den Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008) angenommen hat,

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die jeweiligen Vorschriften des Codes zu verbessern,

nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SPS-Codes, die der Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner dreiundfünfzigsten Tagung vorgeschlagen hat,

  1. Beschließt die Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist.
  2. Bestimmt, dass die genannten Änderungen am 14. Mai 2010 in Kraft treten.

Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008

Kapitel 5 - Zeitweise unbesetzte Maschinenräume

1 Absatz 5.1 wird wie folgt geändert:

"Spezialschiffe, die nicht mehr als 240 Personen an Bord befördern, müssen die Regeln 46 bis 53 des Kapitels II-1 SOLAS in der jeweils geltenden Fassung erfüllen."

Kapitel 8 - Rettungsmittel

2 In Absatz 8.3 wird das Wort "Schiff" durch das Wort "Segelschulschiff" ersetzt.

Anlage - Form des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe

Anhang - Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe (Form SPS)

2 - Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

3 In Absatz 2.2 wird der Hinweis auf "Abschnitt 4.6" durch den Hinweis "Abschnitt 4.5" ersetzt.

4 Absatz 2.3

2.3 Anzahl der selbstaufrichtenden, teilweise geschlossenen Rettungsboote
(Regel III/31 und LSa - Code, Abschnitt 4.8)

wird gestrichen, und die Absätze 2.4, 2.5, 2.5.1 und 2.5.2 werden in die Absätze 2.3, 2.4, 2.4.1 und 2.4.2 entsprechend umnummeriert.

5 Im umnummerierten Absatz 2.3 wird der Hinweis auf "Abschnitt 4.9" durch den Hinweis "Abschnitt 4.6" ersetzt.

6 Die Absätze 6, 6.1 und 6.2

6 Rettungsgeräte
6.1 Anzahl der Geräte
6.2 Anzahl der Personen, die von ihnen getragen werden können

werden gestrichen, und die Absätze 7, 8, 9, 9.1, 9.2, 10, 11, 11.1 und 11.2 werden in die Absätze 6, 7, 8, 8.1, 8.2, 9, 10, 10.1 und 10.2 entsprechend umnummeriert.

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.299 (87)
"Annahme von Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008"

Vom 29. November 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 1012)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.299 (87), "Annahme von Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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