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Entschließung MSC.503(105)
Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code von 1983)
(angenommen am 28. April 2022)
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2024 S. 102)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
AUCH GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.266(84), mit der der Ausschuss bei seiner vierundachtzigsten Tagung den Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 ("SPS-Code") für Spezialschiffe, die an oder nach dem 13. Mai 2008 als solche zertifiziert wurden, angenommen hat und welcher den SPS-Code, der mit Entschließung A.534(13), in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt,
IM HINBLICK AUF die Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen"), die mit Entschließung MSC.496(105) angenommen worden sind,
NACH DER auf seiner 105. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der sich daraus ergebenden Änderungen des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe und des Ausrüstungsverzeichnisses zum Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe (Form SPS) des SPS-Codes von 2008,
Anlage
Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen ( SPS-Code von 1983)
Anhang Form des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe
Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe
Die bestehende Form des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe, einschließlich des zugehörigen Ausrüstungsverzeichnisses zum Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe (Form SPS), das im Anhang der Anlage enthalten ist,
Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe
Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis (Form SPS) zu ergänzen.
(Dienstsiegel) (Staat) Ausgestellt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im
Code über die Sicherheit von Spezialschiffenim Namen der Regierung von
__________________________________________
(Bezeichnung des Staates)durch
_________________________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)
Angaben zum Schiff1 Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Bruttoraumzahl/-gehalt Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2 SOLAS)2 IMO-Nummer3 Zweckbestimmung des Spezialschiffs Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,
1 dass das Schiff nach den Bestimmungen der Regel 1.6 des Code besichtigt worden ist.
2 dass die Besichtigung ergeben hat,
2.1 dass das Schiff den Bestimmungen des Code entspricht in Bezug auf:
- die Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen, Kessel und sonstige Druckbehälter; und
- Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
2.2 dass das Schiff den Bestimmungen des Code in Bezug auf baulichen Brandschutz, Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;
2.3 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote nach Maßgabe des Code vorhanden sind;
2.4 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Code mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist;
2.5 dass das Schiff den Bestimmungen des Code in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2.6 dass die Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Code vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen;
(Stand: 05.03.2024)
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