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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.408(96)
Änderungen von Kapitel 2 des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008)

Vom 13. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2016 S. 675)



(angenommen am 13. Mai 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf Entschließung MSC. 266(84), mit der er den Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008) annahm;

im Hinblick auf die Notwendigkeit die einschlägigen Bestimmungen des Codes zu ändern

nach Erwägung der vom Unterausschuss Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner dritten Tagung vorgeschlagenen Änderungen von Kapitel 2 des SPS-Codes 2008 bei seiner sechsundneunzigsten Tagung

  1. nimmt die Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist, an
  2. bestimmt, dass die genannten Änderungen am 13. Mai 2016 wirksam werden.

Änderungen von Kapitel 2 des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 ( SPS-Code 2008)

Kapitel 2
Stabilität und Unterteilung

1 Der bestehende Absatz 2.2 wird durch den folgenden ersetzt:

alt neu
2.2 Die Unterteilung und Leckstabilität von Spezialschiffen soll grundsätzlich den Bestimmungen des Kapitels II-1 des SOLAS-Übereinkommens entsprechen, wobei das Schiff als Fahrgastschiff angesehen wird, das Spezialpersonal als Fahrgäste gelten und der Faktor R nach SOLAS-Regel II-1/6.2.3  wie folgt berechnet wird:
  1. ist das Schiff zur Beförderung von mindestens 240 Personen zugelassen, wird der Faktor R als R zugeordnet;
  2. ist das Schiff zur Beförderung von bis zu 60 Personen zugelassen, wird der Faktor R als 0,8 R zugeordnet; und
  3. bei mehr als 60 (jedoch nicht mehr als 240) Personen soll der Faktor R durch lineare Interpolation zwischen den in .1 und .2 angegebenen Faktoren R ermittelt werden.
 "2.2 Die Unterteilung und Leckstabilität von Spezialschiffen soll grundsätzlich den Bestimmungen des Kapitels II-1 SOLAS entsprechen, wobei das Schiff als Fahrgastschiff angesehen wird, und das Spezialpersonal als Fahrgäste gelten, und der Faktor R wie folgt berechnet wird:
  1. ist das Schiff zur Beförderung von mindestens 240 Personen zugelassen, wird der Faktor R als R festgesetzt;
  2. ist das Schiff zur Beförderung von bis zu 60 Personen zugelassen, wird der Faktor R als 0,8R festgesetzt; und
  3. bei mehr als 60 (jedoch nicht mehr als 240) Personen soll der Faktor R durch lineare Interpolation zwischen den in .1 und .2 angegebenen Faktoren R ermittelt werden.

Hierbei sind:

5.000
R = 1 -
LS + 2,5 N + 15.225

N = N1 + 2 N2
N1 = Anzahl der Personen, für die Rettungsboote vorhanden sind
N2 = Anzahl der Personen (einschließlich Offiziere und Besatzung), die das Schiff über die Anzahl N1 hinaus befördern darf.

2 Der folgende neue Absatz 2.3 wird nach dem geänderten Absatz 2.2 hinzugefügt, und die bestehenden Absätze 2.3 bis 2.5 werden entsprechend umnummeriert:

"2.3 Sind die Einsatzbedingungen derart, dass die Erfüllung von Absatz 2.2 oben auf der Basis von N = N1 + 2 N2 undurchführbar ist, und ist die Verwaltung der Ansicht, dass ein angemessen reduzierter Grad der Gefährdung besteht, kann ein geringerer Wert für N genommen werden, auf keinen Fall aber weniger als N = N1 + N2."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.408(96), "Änderungen von Kapitel 2 des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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