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10. BinSchUOAbweichV
Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Vom 30. September 2015
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2015 S. 705; BGBl. Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2948aufgehoben)
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422),
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 2 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters
Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben jeweils dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs dieser Verordnung während der Fahrt ständig an Bord ist.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer entgegen § 2 nicht dafür sorgt, dass die dort vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist.
§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Fuenfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 14. November 2012 (VkBl. S. 898) wird aufgehoben.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) | Anhang 1 (zu § 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelung
1. Anhang X § 1.01 Nummer 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"5."Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft, ersatzweise auch mit Hilfsantrieb, fortbewegt wird;".
2. Anhang X § 1.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 1.02 Allgemeines
1. Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2. Anhang II Kapitel 5 gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3. Anhang II Kapitel 12 gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.
4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.
7. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren nicht zugelassen.
8. Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.
9. Für Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II
10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:
11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:
3. Anhang X § 2.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 2.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.
2. Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.
3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:
Nutzlast | Mittlere Höhe der Ladung über Deck m | mittlere Höhe des Massenschwerpunktes über Deck m | mittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck m |
Personen | 1,7 | 1,0 | 0,85 |
Lastkraft- wagen mit Ladung | 2,5 | 1,6 | 1,25 |
Personen- kraftwagen ohne Personen | 1,7 | 0,8 | 0,75 |
Großvieh | 1,7 | 1,0 | 0,85 |
Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung und des Schwerpunkts der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:
Im Falle des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
5. Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:
6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.03 oder § 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II § 15.15 Nummer 1 entsprechend.
7. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Anhang II § 15.03 Nr. 2 und 3 zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
8. Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachweisen:
Der erforderliche Restauftrieb ist durch
zu gewährleisten.
9. Für Kahnfähren genügt als Nachweis für die:
4. Anhang X § 2.07 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Kahnfähren müssen mit einem paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Ersatzvortriebsmittel ist vorzuhalten."
5. Im Anhang XI ist die Inhaltsübersicht mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach der § 3.08 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt sind:
"3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren
3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren".
6. Anhang XI § 3.01 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b und § 3.12 entsprechend."
7. Im Anhang XI ist Kapitel 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach § 3.08 folgende §§ 3.08a und 3.08b eingefügt sind:
" § 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe | Zulässige Anzahl der Fahrgäste |
Besatzung | |
1 | bis 35 | Fährführer | 1 |
2 | 36 - 250 Personen |
Fährführer Fährjunge |
1 1 |
3 | 251- 600 Personen |
Fährführer Fährgehilfe |
1 1 |
4 | 601 - 1.000 Personen |
Fährführer Fährgehilfe Fährjunge |
1 1 |
5 | über 1.000 Personen |
Fährführer Fährgehilfe Fährjunge |
1 1 1 |
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderung an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.
§ 3.08b Mindestbesatzung von Wagenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
Stufe | Zulässige Tragfähigkeit oder Anzahl der Fahrgäste |
Besatzung | |
1 | bis 45 t bis 250 Personen |
Fährführer Fährjunge |
1 1 |
2 | bis 135 t bis 250 Personen |
Fährführer Fährjunge |
1 1 |
3 | bis 270 t 251- 600 Personen |
Fährführer Fährgehilfe |
1 1 |
4 | mehr als 270 t 601-1.000 Personen |
Fährführer Fährgehilfe Fährjunge |
1 1 1 |
5 | mehr als 270 t über 1.000 Personen |
Fährführer Fährgehilfe Fährjunge |
1 2 1 |
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
5. Erfüllt eine Fähre die in den Nummern 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen."
8. In Anhang XI ist § 3.09 in folgender Fassung anzuwenden:
" § 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung, fest."
9. In Anhang XI ist § 3.12 Nummer 2 in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere Krankheit, Unfall oder behördliche Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist."
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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