umwelt-online: Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XI

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§ 3.07 Besatzung der Schleppbote 14

1. Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

  1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
    aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  3. die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,
  5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung:

Betriebsform (§ 3.03 Nr. 2)

Stufe Maschinenleistung Besatzung A B C D
1 bis 147,2 kW (200 PS) Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 - 1
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten - - - -
Matrosen-Motorwart - - 1 1
2 über 147,2 kW (200 PS)
bis 294,4 kW (400 PS)
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen - - - 1
Schiffsjungen - - 1 -
Maschinisten - - - -
Matrosen-Motorwart 1 1 1 1
3 über 294,4 kW (400 PS)
bis 441,6 kW (600 PS)
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen - - 1 1
Maschinisten - - 1 1
Matrosen-Motorwart 1 1 - -
4 über 441,6 kW
(600 PS)
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 2
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten 1 1 1 1
Matrosen-Motorwart - - 1 1

Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.

2. Wenn auf einem Bugsierschleppboot

  1. die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
  2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
  3. alle Geräte nach Buchstabe b durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
  4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
  5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung

1 Schiffsführer,

1 Matrose und

1 Matrosen-Motorwart.

Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muss in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.

§ 3.08 Besatzung der Fahrgastschiffe 14 16

1. Wenn auf einem Fahrgastschiff

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
  3. der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
  4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
    aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  6. die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
  8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
  9. die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist,
  10. Ankerwinden vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

Betriebsform (§ 3.03 Nr. 2)

Stufe Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung A B C D
1 bis 75 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen - - 1 -
Maschinisten - - - -
Matrosen-Motorwart - - - -
2 von 76 bis 300 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen - - - 1
Schiffsjungen - - 1 -
Maschinisten - - - -
Matrosen-Motorwart 1 1 1 1
3 von 301 bis 400 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen - - 1 2
Schiffsjungen 1 1 - -
Maschinisten - - - 1
Matrosen-Motorwart 1 1 1 -
4 von 401 bis 700 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten - - - 1
Matrosen-Motorwart - - 1 -
5 von 701 bis 1.100 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen 1 1 - -
Maschinisten - - - 1
Matrosen-Motorwart - - 1 1
6 von 1.101 bis 1.600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 2 2 2 2
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten - - - 1
Matrosen-Motorwart - - 1 1
7 über 1.600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 3 3 3 3
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten - - - 1
Matrosen-Motorwart - - 1 2

2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

3. Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform a auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.

4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitgliedes abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

5. Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen Matrosen vermindert, wenn

  1. nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,
  2. der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und
  3. eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren werden.

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsverminderung im Schiffsattest.

§ 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren 12 16b

1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

Stufe Zulässige Anzahl
der Fahrgäste
Besatzung
1 bis 35 Fährführer 1
2 36 - 250
Personen
Fährführer 1
Fährjunge 1
3 251 - 600
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1
4 601 - 1.000
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1
Fährjunge 1
5 über 1.000
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 2
Fährjunge 1

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.

4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

§ 3.08b Mindestbesatzung von Wagenfähren 16b

1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

Stufe Zulässige Tragfähigkeit
oder Anzahl
der Fahrgäste

Besatzung

1 bis 45 t
bis 250 Personen
Fährführer 1
Fährjunge 1
2 bis 135 t
bis 250 Personen
Fährführer 1
Fährjunge 1
3 bis 270 t
251 - 600 Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1
4 mehr als 270 t
601 - 1.000 Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1
Fährjunge 1
5 mehr als 270 t
über 1.000 Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 2
Fährjunge 1

Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.

5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

§ 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge 12 16 16b

Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung, fest.

§ 3.10 Abweichungen 16

1. Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform a um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform a bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.

2. Bei allen Schiffen kann die Schiffsuntersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Schiffes anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 3.05 bis 3.08 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb ausreicht.

3. Bei einem Schleppboot, das nach dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Schiffsuntersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen. Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen und verwendet werden.

§ 3.11 Ausnahmebewilligung 16

1. Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für die Betriebsform a die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.

2. Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.

§ 3.12 Zusätzliche Bestimmungen 12a 16b

1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden.

Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B, C und D. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart angehört.

2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.

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Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -
Anlage 1 11

A. Anforderungen an den Fahrtenschreiber

1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes

Zur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muss sichergestellt sein, dass auch bei Drehung nur einer Welle registriert wird.

2. Identifizierung des Schiffes

Die einheitliche europäische Schiffsnummer oder die amtliche Schiffsnummer muss unauslöschbar auf dem Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich sein.

3. Registrierung auf dem Datenträger

Die jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des Fahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen fälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Entnahme des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energieversorgung müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.

4. Dauer der Registrierung pro Tag

Die Schraubendrehung zwischen 0.00 und 24.00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn und das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden.

5. Ablesung der Registrierung

Die Registrierung muss eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein. Die Ablesung der Registrierung muss jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.

6. Aufzeichnung der Registrierung

Die Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht werden können.

7. Sicherheit der Registrierung

Die Schraubendrehung muss fälschungssicher registriert werden.

8. Genauigkeit der Registrierung

Die Schraubendrehung muss zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muss mit einer Genauigkeit von 5 Minuten möglich sein.

9. Betriebsspannungen

Schwankungen der Betriebsspannung bis ± 10 % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten des Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muss außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über dem Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.

10. Betriebsbedingungen

Die Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten:

- Umgebungstemperatur: 0° C bis + 40° C
- Feuchtigkeit: bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit
- Elektrische Schutzart: IP 54 nach IEC-Empfehlung 529
- Ölbeständigkeit: soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind, müssen sie ölbeständig sein
- zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung: ± 2 Minuten pro 24 Stunden

B. Einbau von Fahrtenschreibern an Bord

Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

2. Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.

3. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.

4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff "in Fahrt" ist oder die "Fahrt eingestellt" hat, wird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der Schraube, der Schraubenwelle oder des Antriebsaggregates hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist eine gleichwertige Lösung zu schaffen.

5. Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren und gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers und Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern und die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z.B. Plomben oder Siegel, die mit besonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise.

6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der Installation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage und Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungsgemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach jeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Bescheinigung zu vermerken ist.

Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 Jahre.

Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, welches durch eine anerkannte Fachfirma installiert und auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft wurde.

7. Die Schiffsführung ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.

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Prüfung zum Erwerb der Qualifikation "Matrosen-Motorwart" Anlage 2 12a 14

Teil 1 12a
Ausbildungs- und Prüfungsinhalte

0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)

1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau

2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus

  1. Technische Grundmaße nach DIN 1301
  2. Kräfte
  3. Arbeit und Energie
  4. Leistung und Wirkungsgrad
  5. Wärme

3. Grundlagen der Mechanik

  1. Bewegung
  2. Hebel
  3. Rollen
  4. Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen

4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau

  1. Zylinder
  2. Triebwerk
  3. Drücke
  4. Kraft- und Schmierstoffe
  5. Verbräuche
  6. Nutzeffekt

5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen

  1. Schraubenverbindung
  2. Stift- und Bolzenverbindungen
  3. Nabenverbindung
  4. Rohrverbindungen
  5. Nietverbindungen

6. Maschinenelemente

  1. Lager
  2. Kupplungen
  3. Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung
  4. Armaturen

7. Pumpen und Verdichter

  1. Pumpen und Verdichter
  2. Saug-, Druck- und Förderhöhe
  3. Pumpenarten
  4. Verdichter

8. Hydraulik

  1. Physikalische Grundlagen
  2. Hydraulische Kraftübertragung
  3. Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage

9. Schiffsantriebsmaschinen

  1. Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen
  2. Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung - speziell -
  3. Flüssiggasantrieb
  4. Gasturbinen
  5. Kombinierte Antriebsmaschinen
  6. Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle
  7. Ka Me Wa Verstellpropeller
  8. Festpropeller
  9. Schottel
  10. Jet
  11. Voithschneider

10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe

  1. Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen
  2. Schmiersysteme
  3. Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen
  4. Anlasssysteme der Antriebsmaschinen
  5. Anlassen mit Druckluft
  6. Anlassen mit elektrischem Anlasser
  7. Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen
  8. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
  9. Kraftübertragung

11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben von Schiffen

  1. Winden
  2. Hebezeuge
  3. Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern
  4. Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungssystemen in der Schubschifffahrt
  5. Ruderanlagen, Rudermaschinen
  6. Feuerlösch- und Lenzanlagen
  7. Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen
  8. Wohn- und Sanitätseinrichtungen
  9. Verhalten im Notfall (z.B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.)

12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen an Bord

  1. Überwachung der Betriebsparameter
  2. Kontrolle auf Auffälligkeiten
  3. Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine auf andere Systeme, Anlagen oder Maschinen
  4. Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit
  5. Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten

13. Elektrotechnik

  1. allgemeine Grundlagen
  2. Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche
  3. Schaltung von Akkumulatoren
  4. elektrische Maschinen
  5. Bordnetze
  6. Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation
  7. Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz
  8. Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen
  9. Stromwandlung

14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der Bin SchStrO

  1. Begriffsbestimmung - Allgemein
  2. Begriffsbestimmungen - Ladungsbereich
  3. allgemeine Sorgfaltspflicht
  4. Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  5. Verbot der Einbringung und Einleitung
  6. Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
  7. Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen
  8. Bilgenentölungsboote
  9. Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Teil 2 12a 14
 Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist den Anforderungen des Matrosen-Motorwarts zu entsprechen.

1. Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern, und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist.

(2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik sind abweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des § 3.02 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.

2. Antrag

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis über die Fahrzeit und der Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder
  2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk.

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.

3. Vorbereitungslehrgang

(1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen.

(2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der in der Anlage 2 (Anhang XI) dieser Verordnung aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigen Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet.

(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.

4. Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorwart erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfolgen.

(3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

5. Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird, abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu benennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.

(3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.

(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.

6. Prüfungsverfahren

(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden.

(2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

7. Bewerten und Bestehen der Prüfung

(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten.

(2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwenden. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.

Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,

Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind,

Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.

8. Gebühren für die Prüfung

(1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.

(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden Gebühren bereit.

(3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei Wochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling bleibt weiterhin Gebührenschuldner.


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