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Regelwerk

5. BinSchUOAbweichV
Fuenfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Vom 14. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 898; 31.10.2015 S. 705aufgehoben)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2, dieser in Verbindung mit Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),

der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Ems;

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit der sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgabe anzuwenden.

§ 2 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters

Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben jeweils dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene Besatzung nach § 3.08a Nummer 1, 3 und 5 oder § 3.08b Nummer 1, 3 und 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung des Anhangs Nummer 11.2 dieser Verordnung während der Fahrt ständig an Bord ist.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer entgegen § 2 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) Anhang 1
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

Anhang XI Kapitel 3 (Besatzungsvorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4)

II. Vorübergehende Regelung

1. Im Anhang XI ist die Inhaltsübersicht mit der Maßgabe anzuwenden, das nach der § 3.08 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt sind:

" § 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren § 3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren"

2. Im Anhang XI ist Kapitel 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach § 3.08 folgende §§ 3.08a und 3.08b eingefügt sind:

" § 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren

1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

Stufe Zulässige Fahrgäste

Anzahl der Besatzung

1 bis 35 Fährführer 1
2 36-250 Personen Fährführer
Fährjunge
1
1
3 251-600 Personen Fährführer
Fährgehilfe
1
1
4 über 600 Personen Fährführer
Fährgehilfe
1
2

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Anhang XI § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen zehn Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.

4. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung für eine Fähre der Stufe 3 oder 4 setzt die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 voraus.

5. Erfüllt eine Fähre die in den Nummern 2 und 4 genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe nach Nummer 1. Bei einer Fähre der Stufe 4 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

§ 3.08b Mindestbesatzung von Wagenfähren

1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

Stufe Zulässige Fahrgäste

Anzahl der Besatzung

1 bis 45 t bis 250 Personen Fährführer
Fährjunge
1
1
2 bis 100 t bis 250 Personen Fährführer
Fährjunge
1
1
3 bis 200 t 251-600 Personen Fährführer
Fährgehilfe
1
1
4 bis 300 t 601-1000 Personen Fährführer
Fährgehilfe
1
2
5 bis 300 t über 1.000 Personen Fährführer
Fährgehilfe
1
3

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Anhang XI § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährrampe ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen zehn Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährrampe kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen muss bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen.

5. Erfüllt eine Fähre die in den Nummern 2 und 4 genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe nach Nummer 1. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen."

3. In Anhang XI ist § 3.09 in folgender Fassung anzuwenden:

" § 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge

Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung, fest."

ENDE

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