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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

9. BinSchUOAbweichV
Neunte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Vom 29. Oktober 2014
(BAnz AT vom 11.11.2014 V1aufgehoben)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422) auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemeinsam:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der für die Anwendung auf dem Rhein maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2016 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die vorübergehenden Regelungen nach den Nummern II.1 und II.2 des Anhangs 1 am 1. Dezember 2014 in Kraft.

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Abweichungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) Anhang 1
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelungen zum Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

1. Im Inhaltsverzeichnis ist die Angabe zu § 7.06 in folgender Fassung anzuwenden:

"7.06 Informations- und Navigationsgeräte".

2. In § 1.01 ist die Überschrift vor Nummer 84 in folgender Fassung anzuwenden:

"Informations- und Navigationsgeräte".

3. Die Überschrift zu § 7.06 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Informations- und Navigationsgeräte".

4. Anlage N Teil I Abschnitt B ist in folgender Fassung anzuwenden:

B. Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord

Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  2. Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
  3. Die Funktionalität eines internen oder externen Minikey Display (MKD - integrierte Eingabe-/Anzeigeeinheit) muss für den Rudergänger zugänglich sein. Alarm- und Statusinformationen des Inland AIS Gerätes müssen sich im direkten Sichtbereich des Rudergängers befinden. Jedoch können andere Geräte, die zum Navigieren benutzt werden, einen höheren Stellenwert bezüglich der direkten Sicht haben. Alle Warnlampen müssen nach dem Einbau sichtbar bleiben.
  4. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.
  5. Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte dürfen nur dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.
  6. Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS Gerät verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind, müssen in Übereinstimmung mit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.
    Sensor Minimum Performance Standard (IMO) ISO/IEC Standard
    GPS MSC.112(73) DIN EN 61108-1 :2004 3
    DGPS/DGLONASS MSC.114(73) DIN EN 61108-4 : 2005 4
    Galileo MSC.233(82)

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