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OrtsDruckV - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
Vom 17. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 73 vom 28.12.2004 S. 3711; 31.10.2006 S. 2407 06; 03.08.2010 S. 1139 10; 22.12.2011 S. 3304 11aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-7-1
ab 1. Juli 2011 sind anstatt der §§ 1 bis 9 dieser OrtsDruckV
die Artikel 1, 2, 4 bis 10, 12 bis 16 20 bis 24, 26, 27 und 40 der RL 2010/35/EU
anzuwenden
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2011 S. 502)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inverkehrbringen von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, die Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte, die wiederkehrende Prüfung dieser ortsbeweglichen Druckgeräte sowie deren wiederholte Inbetriebnahme und deren Verwendung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, ausgenommen deren § 6, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
die einschlägigen Bestimmungen der Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG erfüllen.
§ 3 Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte 11
(1) Neue Gefäße, Tanks, Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen Stelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil I und Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde und sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6 versehen sind. Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in Absatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten technischen Vorschriften enthalten, müssen den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1, Nr. L 265 S. 110) entsprechen und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem Konformitätsbewertungsverfahren für Kategorie II, III oder IV unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG fällt.
(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungen mindestens der Kategorie des Gefäßes oder des Tanks nach Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG entspricht, an dem sie montiert sind. Diese Teile können unabhängig von dem Verfahren der Konformitätsbewertung für Gefäße oder Tanks einem gesonderten Verfahren der Konformitätsbewertung unterzogen werden.
§ 4 Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte
(1) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde.
(2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) einschließlich der darin zitierten anwendbaren Europäischen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Neubewertung in Kraft ist.
(3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Flaschen aus Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), der Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABl. EG Nr. L 300 S. 20) und der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 48) bewertet und in Verkehr gebracht worden sind, gelten als konformitätsbewertet im Sinne dieser Verordnung.
§ 5 Gegenseitige Anerkennung
Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den § § 3, 4 und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet worden sind, dem konformitätsbewerteten Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind.
§ 6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte
(1) Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die § § 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass sie nicht entfernt werden kann.
(2) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend geprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemäß § 4 Abs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kennzeichnung anzubringen.
(3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht verbunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe angebracht werden.
(5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgestellt, dass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so sind die ortsbeweglichen Druckgeräte unverzüglich wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen.
§ 7 Unternehmensprüfstellen
(1) Als Unternehmensprüfstelle können Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 21 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Anhänge I und III der Richtlinie 1999/36/EG erfüllen. Gleichgestellt sind Stellen nach § 2 Abs. 15 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Unternehmensprüfstellen dürfen die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile und die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer zugelassenen Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, nach Anhang IV Teil III Modul 1 durchführen.
(3) Unternehmensprüfstellen sowie der Eigentümer, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer können nach Anhang IV Teil III Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG wiederkehrende Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung vornehmen, wenn ihr Qualitätssicherungssystem durch eine zugelassene Stelle bewertet wurde. Die zugelassene Stelle teilt der zuständigen Behörde nach § 11 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewerteten Stellen und deren Aufgabenbereich sowie Änderungen der Bewertung mit.
§ 8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
Ortsbewegliche Druckgeräte, die § § 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß § 6 tragen, dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind.
§ 9 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
(1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung unterrichtet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten.
(2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurde.
§ 11 Besondere Zuständigkeiten 06
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung unberührt.
(2) Für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte erkennt das Bundesministerium der Verteidigung die zugelassenen Stellen und die Prüfstellen für den militärischen Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen nach dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht. Das Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie bei ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung. Die zugelassenen Stellen nach Satz 1 dürfen die Konformitätsbewertung sowie die Neubewertung der Konformität nur für ortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart nach ausschließlich für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden. Sie dürfen zudem Prüfungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte durchführen. Die Prüfstellen nach Satz 1 dürfen Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vornehmen, deren Konformität von einer zugelassenen Stelle nach Satz 3 bewertet wurde. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, zuständig
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung koordiniert die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung den Vorsitz, das Sekretariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
§ 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, deren Konformität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind für diese ortsbeweglichen Druckgeräte nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn anzuwenden.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbewegliche Druckgeräte, die Flaschen, Großflaschen oder Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzuwenden. Für übrige ortsbewegliche Druckgeräte sind sie ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.
(2) Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004 im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist anzuwenden.
Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1 | Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) |
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Voraussetzungen der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.
(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.
Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1 | Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1) |
(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeugen, einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckgeräte gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen bewertet werden soll.
(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks durchführen.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Konformitätsbewertung und die Prüfungen bleiben unberührt.
ENDE |
(Stand: 12.08.2022)
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