StVZustLVO M-V - Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens - Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. September 2016 (GVOBl. M-V Nr. 20 vom 23.09.2016 S. 782; 12.08.2021 S. 1221aufgehoben) Gl.-Nr.: B9231-1-10
des § 70 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist,
des § 8 Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 478 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 14.74, 154-4) geändert worden ist,
des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1544) geändert worden ist,
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1672) geändert worden ist,
des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 44 Absatz 1 und 3 Satz 3 sowie des § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463, 1464) geändert worden ist,
mit § 68 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243, 245) geändert worden ist,
mit § 43 Absatz 1 Satz 1, des § 46 Absatz 1 Satz 2 sowie des § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679, 1708) geändert worden ist,
mit § 67, des § 73 Absatz 1 und des § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist,
mit § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1543) geändert worden ist,
mit § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348, 376) geändert worden ist, und
mit § § 2, 2a, 4, 4a, 5, 29 und 64 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217, 1219) geändert worden ist,
mit § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232, 2242) geändert worden ist,
(1) Oberste Landesbehörde nach dieser Verordnung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Obere Landesbehörde nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist höhere Verwaltungsbehörde nach den aufgrund des Straßenverkehrs gesetzes, des Kraftfahrsachverständigen gesetzes, des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes und des Fahrlehrer gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde nach dem Kraftfahrsachverständigen gesetz. Es nimmt die diesen Behörden obliegenden Landesaufgaben wahr, soweit diese nicht mit dieser Verordnung anderen Behörden übertragen werden oder sich die zuständige oberste Landesbehörde eine Regelung im Einzelfall vorbehält.
(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist außerdem zuständige Behörde
im Verhaltensrecht des Straßenverkehrs für
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 44 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie für die Erteilung von Erlaubnissen zur übermäßigen Straßenbenutzung nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 46 Absatz 1 Nummer 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese über den Bezirk einer in den § § 3 und 6 genannten Straßenverkehrsbehörden hinaus Geltung beansprucht, und
die Erteilung von Zustimmungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung;
im Straßenverkehrszulassungsrecht und im technischen Kraftfahrwesen für
die Erteilung von Weisungen und das Treffen von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, soweit nicht nach § 3 andere Behörden zuständig sind,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nicht nach § 3 andere Behörden zuständig sind,
die Anhörung nach § 70 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Annahme von Meldungen der Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Nummer 4.1 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Nummer 3.6 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Zustimmung nach Nummer 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren,
die Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen nach Nummer 9.1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Überprüfung von Untersuchungsstellen nach Nummer 2.1 und 2.3 der Anlage VIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen gemäß Nummer 4.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Abweichungen an Untersuchungsstellen nach Nummer 4.2 der Anlage VIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Aufsicht über die Zentrale Stelle gemäß Nummer 5 der Anlage VIIIe zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
die abweichende Vergabe von Prüfmarken nach Nummer 2.5 der Anlage IXb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
im Kraftfahrsachverständigenrecht für
die Anerkennung der Sachverständigen sowie Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach den § § 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes einschließlich der Zulassung zur Sachverständigenprüfung, Ausstellung der Prüfungsbescheinigung und Aushändigung des Sachverständigenausweises sowie Prüfung der persönlichen Akten,
die Erteilung des Auftrages zur Errichtung und Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den § § 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und
die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung der oder des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes;
im Fahrerlaubnisrecht für
die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht nach § 36 Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Absatz 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Rücknahme oder den Widerruf der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Festlegung von Prüforten nach § 17 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anerkennung oder Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen und ihren Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anerkennung von Stellen nach § 68 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Ausübung der Aufsicht gemäß § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung im Sinne des § 70 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beraterinnen und Beratern im Sinne des § 71 Absatz 5 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht nach § 3 andere Behörden zuständig sind;
im Fahrlehrerrecht für
die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 22 des Fahrlehrergesetzes sowie deren Überwachung,
die Anerkennung von Trägern von Kursen, Einweisungslehrgängen und Fortbildungslehrgängen nach § 31 Absatz 2 Satz 3, § 31b Absatz 1, § § 31c und 33a Absatz 3 Satz 5 des Fahrlehrergesetzes sowie deren Überwachung,
die Aufgaben der zuständigen Erlaubnisbehörde gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes hinsichtlich des Dritten Abschnittes des Fahrlehrergesetzes,
die Erteilung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 34 Absatz 3 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes und
die Errichtung eines Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen sowie die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung der oder des Vorsitzenden nach den § § 1 und 3 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer;
im Recht der Berufskraftfahrerqualifikation für
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und
die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.
(3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde für die in den § § 3, 5 und 7 genannten Behörden und Stellen. Es ist Fachaufsichtsbehörde, soweit diese für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.
(4) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zudem zuständige Behörde nach dem Straßenverkehrs gesetz, dem Kraftfahrsachverständigen gesetz, dem Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz, dem Fahrlehrer gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Aufgaben nicht in dieser Verordnung einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind.
§ 3 Zuständigkeit der Landräte, der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte
(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind Straßenverkehrsbehörden, Zulassungsbehörden, Fahrerlaubnisbehörden sowie Verwaltungsbehörden nach dem Straßenverkehrs gesetz und dem Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen. Sie sind zudem Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrer gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie nehmen die diesen Behörden obliegenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, soweit die Aufgaben nicht mit dieser Verordnung anderen Behörden übertragen werden.
(2) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Entgegennahme von Versicherungen an Eides statt beim Verlust von Dokumenten und Kennzeichen nach § 5 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Sie sind vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach den § § 2 und 4 außerdem zuständige Behörden
im Verhaltensrecht des Straßenverkehrs für
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen im Bezirk der Straßenverkehrsbehörde und für Veranstaltungen, die über den Bezirk der Straßenverkehrsbehörde hinausgehen oder mehrere Länder berühren, wenn die Veranstaltung im Bezirk der Straßenverkehrsbehörde beginnt,
die Anhörung der Straßenbaubehörden im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Genehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummern 2 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung für Straßen in eigener Baulast und soweit Kreis-, Gemeinde- und nichtklassifizierte Straßen betroffen sind und
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk der Straßenverkehrsbehörde, sofern sich die Ausnahmen nicht auf Bundesautobahnen oder von ihnen abzweigende Kraftfahrstraßen beziehen;
im Straßenverkehrszulassungsrecht und im technischen Kraftfahrwesen für
die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes und § 43 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit sie auf durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr allgemein festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen beruhen,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bezüglich aa) der Zulassung von Fahrzeugen nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, mit Ausnahme der Zulassung von Erprobungsfahrzeugen, bb) der Ausgestaltung und Anbringung von amtlichen Kennzeichen nach § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, cc) des Verbotes, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auszuführen, dd) Fahrten mit roten Kennzeichen nach § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder mit Kurzzeitkennzeichen nach § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
die Erteilung von Einzelgenehmigungen nach § 13 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung;
im Fahrerlaubnisrecht für
die Entgegennahme einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2b der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Bestimmung einer Stelle für die Durchführung der Ortskundeprüfung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die amtliche Anerkennung von Sehteststellen im Sinne von § 67 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung im Sinne von § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die nachträgliche Anordnung von Auflagen und den Widerruf der Anerkennung bei Sehteststellen nach § 67 Absatz 5 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aa) vom Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich behinderte Menschen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung anzubringen, bb) vom Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen, cc) von den Erfordernissen der theoretischen und praktischen Prüfung, die Dauer des Aufenthalts und der Fahrpraxis, die für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach den § § 7, 16, 17, 25, 30, 31 und 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschrieben sind, dd) von Entscheidungen über die Verkürzung der Sperrfrist nach § 18 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und ee) hinsichtlich der Gültigkeit einer theoretischen Prüfung gemäß § 18 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung;
im Fahrlehrerrecht für
die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrer gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
die Erteilung der Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Überwachung,
die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
die Rücknahme und den Widerruf der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 5 des Fahrlehrergesetzes,
die Überwachung der Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes in Verbindung mit der Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes,
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes und
die Aufgabe nach § 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, mittels eines Sprachtests, die Sprachkenntnisse nachzuweisen;
im Recht der Berufskraftfahrerqualifikation für
die Überwachung der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes anerkannten Ausbildungsstätten,
die Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und
die Erteilung von Bescheinigungen nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung;
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § § 23, 24, 24a, 24b und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Verkehrsüberwachung unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei. Eingriffe in den fließenden Verkehr bleiben ausschließlich der Polizei vorbehalten.
(3) Die Landräte sind Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörden für die in § 4 genannten Behörden.
(4) Für die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte gelten die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit die Zuständigkeit nicht schon mit § 14 des Landkreisneuordnungsgesetzes geregelt wurde.
§ 4 Zuständigkeit der Amtsvorsteher und Bürgermeister amtsfreier Gemeinden
(1) Die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind für ihren Bezirk zuständig
im Verhaltensrecht des Straßenverkehrs neben den Aufgaben nach § 68 Absatz 2 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes für
die Ausstellung von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a der Straßenverkehrs-Ordnung und
die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot, Tiere Von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Straßenverkehrs-Ordnung, wobei in bestimmten Fällen durch Bundes- oder Landesregelungen über den Zuständigkeitsbezirk hinausgehende Geltungsbereiche von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen zugelassen sein können;
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes im Bereich des ruhenden Verkehrs einschließlich der Verkehrsüberwachung unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei.
(2) Die Bürgermeister von Städten mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 auch für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig. Dies gilt auch für die Bürgermeister von Städten, die die erforderliche Einwohnerzahl einmal erreicht hatten, am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aber noch mindestens 17.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
(3) Die Behörden nach den Absätzen 1 und 2 werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(1) Die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für
die Anerkennung von Fahrzeugherstellern und Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 57d Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie deren Aufsicht nach § 57d Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung von Prüfstützpunkten zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen nach Nummer 4.3 Satz 3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, zur Untersuchung von Abgasen oder zur Untersuchung von Abgasen an Krafträdern nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Annahme von Meldungen der Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Überprüfung von Untersuchungsstellen nach Nummer 2.4 der Anlage VIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen oder sonstigen Gasanlagenprüfungen nach Nummer 3.2 der Anlage XVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen oder sonstigen Gasanlagenprüfungen nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Annahme der Meldung von Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Prüfung der Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
die Annahme der Meldung von Schulungsstätten nach Nummer 8.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage VIIIc, nach Nummer 8.1 der Anlage XVIIa sowie nach Nummer 9.1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(3) Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für
die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc, nach Nummer 8.2 Satz 1 der Anlage XVIIa sowie nach Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigten Stellen und
die Durchführung von Schulungen nach Nummer 2.5 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(4) Die Landesinnung der Augenoptiker ist zuständig nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von nachträglichen Auflagen, für den Widerruf von Anerkennungen sowie für die Aufsicht über die Betriebe der Augenoptikerinnen und Augenoptiker.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung für die Bundesautobahnen und von diesen abzweigenden Kraftfahrstraßen. Die Zuständigkeit umfasst auch die Genehmigung von Ausnahmen auf diesen Straßen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr genehmigt Ausnahmen für Bundesautobahnen und die von ihnen abzweigenden Kraftfahrstraßen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.
§ 7 Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte Kleinkrafträder
Die prüfende Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte Kleinkrafträder nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist der Dekra e. V. Dresden, Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.
Die Landesregierung ist aufgrund der in der Eingangsformel zitierten Normen des Landes- und Bundesrechts ermächtigt, die in den § § 1 bis 7 aufgeführten Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie überträgt diese Ermächtigungen, mit Ausnahme der auf § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes beruhenden, auf die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde. Die Regelung der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, bleibt davon unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung vom 1. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 245), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 650, 651) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE
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