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FahrlG - Fahrlehrergesetz
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
Vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1336; 23.06.1970 S. 805; 22.11.1971 S. 1829; 02.03.1974 S. 469; 03.02.1976 S. 257; 31.07.1980 S. 1141; 13.05.1986 S. 700; 08.06.1989 S. 1026; 27.12.1993 S. 2378; 14.09.1994 S. 2325; 05.10.1994 S. 2911; 21.09.1997 S. 2390; 24.04.1998 S. 747; 16.02.2001 S. 266; 19.03.2001 S. 386; 29.10.2001 S. 2785; 15.12.2001 S. 3762; 03.05.2005 S. 1221; 21.06.2005 S. 1818; 22.08.2006 S. 1970; 31.10.2006 S. 2407; 19.03.2008 S. 418; 06.12.2011 S. 2515; 17.06.2013 S. 1558 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 28.08.2013 S. 3313 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 28.11.2016 S. 2722 16; 30.06.2017 S. 2162 17 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 9231-7
Erster Abschnitt
Fahrlehrerlaubnis
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis 13
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18).
(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis 13 15
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus. Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.
(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen a (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt
Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.
(4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat - nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen.
(5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen.
§ 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat 15
(1) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2006 S. 22) erfüllt sind. In der Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen.
(1a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung teilgenommen hat. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildung und Prüfung den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.
(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach Absatz 1 Satz 2 kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.
(4) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 festlegen.
(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß der Ausbildung nachzureichen. Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
§ 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
(2) Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, beizufügen:
Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Informationen vorzulegen
Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um erforderliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung zu erlangen.
(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber beizufügen:
(5) Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4 die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen. Weist der Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.
§ 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 3a Abs. 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 3a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der Bewerber hat
nachzuweisen.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für die Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln.
§ 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein 15
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt. Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Der Fahrlehrerschein muss den Namen, die Vornamen, den Geburtstag und -ort und die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis, die Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 2a Abs. 1 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
(5) Abweichend von Absatz 4 soll die zuständige Behörde in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um bis zu einen Monat verlängern. Im Fall des § 2a Abs. 3 hat die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um einen Monat zu verlängern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben hat. Die Frist kann auf Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt wird.
§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts 15
(1) Der Fahrlehrer hat die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner hat er sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten.
(2) Der Fahrlehrer darf täglich nur so lange praktischen Fahrunterricht erteilen, wie er in der Lage ist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und den Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Abs. 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht überschreiten; sie muß durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein. Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie an die Überwachung des Unterrichts.
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(3) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
§ 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.
(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
(1) Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 bis 8 finden keine Anwendung.
(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die Erlaubnisbehörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die fachliche Eignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
§ 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis
(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt
(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluß der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.
§ 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung 15
(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21a) tätig werden.
(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern einer befristeten Fahrlehrerlaubnis untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2.
Zweiter Abschnitt
Fahrschulerlaubnis
§ 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
(1) Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis 15
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche Leiter muß nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden.
(3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen.
§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
§ 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat. Die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen haben die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber auffordern, Informationen vorzulegen
Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um erforderliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung zu erlangen.
(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, entsprechend.
(5) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
(2) Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen. Weist der Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.
(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
(5) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, Absatz 3 Nr. 2 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 oder Absatz 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3 letzter Halbsatz entsprechend.
(6) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbständig Fahrschüler auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.
§ 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Urkunde muss den Namen und die Anschrift der Fahrschule, den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort -, die Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, enthalten.
(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung oder das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis in seinem Fahrlehrerschein zu vermerken. Hierzu ist der Schein unverzüglich nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
§ 14 Zweigstellen
(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen der Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16 nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschafter zwei, nicht übersteigen.
(3) Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 (Klassen), des § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse, Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge), des § 13 (Erteilung) und der §§ 15 bis 20 (Fortführen nach dem Tode des Inhabers, allgemeine Pflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungen, Unterrichtsentgelte, Ruhen und Erlöschen der Erlaubnis) gelten entsprechend.
§ 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden
(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 oder § 11a erfüllen.
§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs 13b
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a nachkommen und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht überschritten werden.
(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich. Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt, soweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Zu den Aufgaben des benannten Gesellschafters gehören insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnisbehörde.
§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.
(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter hat für jeden Fahrlehrer täglich die Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler, die Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer der beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten anzugeben. Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen.
(3) Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber der Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, vier Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2.
§ 19 Unterrichtsentgelte 13b 15
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt
anzugeben. Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.
§ 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für den Inhaber ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die Erlaubnisbehörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter bestellt ist; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und § 11a.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen oder die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 21.
(3) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einem verantwortlichen Leiter geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
(4) Im Fall des Absatzes 3 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 sowie in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 nach dem Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
(5) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist die Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die Urkunde über die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle der Erlaubnisbehörde unverzüglich zurückzugeben.
§ 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 11 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden, wenn
(4) Die Erlaubnisbehörde kann bei geistigen oder körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2.
(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 rechtfertigen würden.
(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Betrieb der Zweigstellen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 nicht mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, daß die Erlaubnis für eine nach § 14 Abs. 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.
(7) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrschulerlaubnis sind die Erlaubnisurkunde und gegebenenfalls die Urkunden über Erlaubnisse zum Betrieb von Zweigstellen, nach Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle die Urkunde über diese Erlaubnis unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
§ 21a Ausbildungsfahrschule
(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer
Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.
(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.
(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.
Dritter Abschnitt
Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehreranwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbehörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.
§ 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung 15
Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die nötigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.
§ 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte anzugeben. Er hat dem Antrag beizufügen:
Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Das gleiche gilt für den vorgesehenen verantwortlichen Leiter.
(2) Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde 15
(1) Die amtliche Anerkennung wird durch Aushändigung oder Zustellung der Anerkennungsurkunde erteilt.
(2) Die Urkunde muß den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen und welche Auflagen bestehen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur). Die Erlaubnisbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen.
§ 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
(1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Unterricht muß so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, daß das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung muß entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) ist dem Fahrlehreranwärter vor dem Abschluß des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
§ 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
§ 28 Aufzeichnungen
(1) Der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:
(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehreranwärter nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
§ 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 23 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 23 weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 ist der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grund nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder der verantwortliche Leiter der Fahrlehrerausbildungsstätte wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung ist die Anerkennungsurkunde der Erlaubnisbehörde unverzüglich zurückzugeben.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden 15
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahrschulen einrichten.
(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können anordnen, daß die Aufgaben der Erlaubnisbehörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter ihres Geschäftsbereichs Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet werden.
(3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung.
(4) Eine Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Bei Angehörigen der Bundeswehr erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht. Die nach Absatz 2 erteilte Fahrlehrerlaubnis berechtigt den Inhaber nur, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. § 3 Satz 4 findet keine Anwendung.
(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.
(6) Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 innerhalb der letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt hat.
(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei in der Klasse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahr lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.
(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusätzlichen Klassen erteilt werden.
Fuenfter Abschnitt
Seminarerlaubnis
§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis) 13b 15
(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis. Die Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.
(2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.
(3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.
(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.
(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen.
§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik 13b
(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik). Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. § 7 gilt entsprechend.
(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
umfasst.
Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Lehrgangsleiters.
(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben, ist der Vermerk zu löschen. Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.
(5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Seminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
(7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 13b
(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Die Anerkennung kann - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden.
(2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.
(3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter 13b
Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31b zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt der Überwachung nach § 33 Absatz 2a.
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.
Sechster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zuständigkeiten
(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen werden von den zuständigen obersten Landesbehörden, den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeführt. Die Ausführung des § 30 Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Gebietskörperschaften und Behörden.
(2) Örtlich zuständig gemäß Absatz 1 Satz 1 ist
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
(2a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre in einem Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hospitieren, das der Träger nach § 31c durchführt. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen. Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung dem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung eines Fahrlehrers begründen.
(4) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie oder eine andere inländische Behörde auf Grund der übermittelten Tatsache trifft. Die Daten über die von der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist
Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.
(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31 a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.
(3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage. Die tägliche Dauer beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. Der Träger der Lehrgänge bedarf einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3, des § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie den Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen. Von den auf § 23 Abs. 2 beruhenden Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 und Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Im Fall des Satzes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt..
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Überwachung, die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.
(5) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 6 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 26 Abs. 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und sieht dabei feste Sätze auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte. Soweit Prüfungen und Untersuchungen von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt werden, gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. Ferner können in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden.
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 15
Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) (weggefallen)
Siebter Abschnitt
Registrierung
§ 37 Registerführung und Registerbehörden 13b
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
§ 38 Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen
§ 39 Inhalt der Registrierung 13b
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende Behörde gespeichert.
(2) Im Fahreignungsregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden gespeichert:
Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben ist, gespeichert werden:
Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.
§ 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung 13b 16
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforderlich ist.
§ 41 Übermittlung der Daten aus den Registern 13b
Die in den Registern nach § 39 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
§ 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister 13b
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.
§ 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 13b
(1) Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn der Betroffene den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist
Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.
(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
§ 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern 13b
(1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt erden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.
(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.
(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.
§ 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.
§ 47 Löschung der Daten
Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind
zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften 15 16
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 5 dieses Gesetzes.
(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Fahrschüler selbständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. Sie haben ihren Betrieb bis zum 1. März 1970 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie, falls mehrere Betriebsstellen der Fahrschule bestehen, eine davon als Hauptbetriebsstelle zu benennen. Die anderen Betriebsstellen gelten fortan als Zweigstellen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Inhaber der Fahrschulerlaubnis, die nicht Fahrlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind, haben innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine andere Person zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen und dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. Für diese Personen gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.
(4) Bei Bewerbern um die Fahrlehrerlaubnis, die vor dem 1. November 1987 ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte abgeschlossen haben, gilt hinsichtlich der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung des § 2 Nr. 4 und 4a.
(5) Nichtrechtsfähige Vereine, denen vor dem 17. Mai 1986 die Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist, können von ihr weiterhin Gebrauch machen.
(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999 begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.
(7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, a und CE. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 31. Dezember 1998 berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.
(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeitpunkt fortsetzen.
(10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden, haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9) innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
(11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis.
(12) aufgehoben
(13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden.
(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben, müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis spätestens 1. Januar 2001 nachkommen.
(16) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Abs. 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.
(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des 29. August 2013 erteilt worden sind, berechtigen noch bis zum 30. April 2016 zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis vor der Durchführung des Fahreignungsseminars an einem mindestens dreitägigen Fortbildungslehrgang über die Inhalte des Fahreignungsseminars teilgenommen hat. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall des Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt anzusehen ist.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
(2) § 22 Abs. 1 Satz 1 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.10.2023)
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