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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 52 vom 30.08.2013 S. 3313)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
gültig ab 1. Mai 2014
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist, | "3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist," . |
bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in das Fahreignungsregister" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beratung" die Wörter "nach Absatz 7" eingefügt.
bb) Satz 3
Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "oder § 4 Abs. 7" gestrichen.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
3. In § 2c Satz 1 und 2, § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, der Überschrift zu Abschnitt IV, § 30c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61 Absatz 3 Satz 1 und § 64 Satz 2 wird jeweils
a) das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister",
b) das Wort "Verkehrszentralregisters" durch das Wort "Fahreignungsregisters" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Punktsystem
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt. |
(Stand: 06.09.2023)
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