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KfSachvG - Kraftfahrsachverständigengesetz
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtliche anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Vom 22. Dezember 1971
(BGBl. I S. 2086; 02.03.1974 S. 469; 08.06.1989 S. 1026; 27.12.1993 S. 2378; 14.09.1994 S. 2325; 24.04.1998 S. 747; 19.03.2001 S. 386; 29.10.2001 S. 2785; 11.09.2002 S. 3574; 31.10.2006 S. 2407; 02.12.2010 S. 1748; 20.06.2011 S. 1124; 06.12.2011 S. 2515 11; 07.08.2013 S. 3154 13; 28.08.2013 S. 3313 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 28.11.2016 S. 2722 16; 20.11.2019 S. 1626 19; 05.12.2019 S. 2008 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 12.07.2021 S. 3091 21)
Gl.-Nr.: 9231-10
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2) Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden. Die Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu erstellen
Die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen berechtigt nur, Untersuchungen im Rahmen der amtlich vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger durchzuführen.
§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung 11
(1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber
Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erforderlich, es sei denn, der Sachverständige oder Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C den Sachverständigen oder Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch zum Führen von Kraftomnibussen ohne Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungsfahrten im Rahmen von § 4.
(2) Außerdem muß ein Bewerber um die Anerkennung als
erfolgreich abgeschlossen haben. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheiden die zuständigen Behörden der Länder. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 3 Antragsverfahren
(1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer oder als Prüfer mit Teilbefugnissen anerkannt werden will. Beizufügen sind
(Stand: 10.08.2021)
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