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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 48 vom 27.07.2021 S. 3091)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird."
f) In Absatz 11 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.
g) In Absatz 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
2. In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
3. In § 2b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
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(Stand: 22.09.2023)
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