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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 48 vom 27.07.2021 S. 3091)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

  1. auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
  2. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
  3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.

Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird."

f) In Absatz 11 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.

g) In Absatz 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.

2. In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.

3. In § 2b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Ausführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

  1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
    1. Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforderungen für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der Begleitung und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 1,
    2. den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen, die Gültigkeitsdauer der Führerscheine und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
    3. die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8,

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