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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 45 vom 11.12.2019 S. 2008)
DIP-ID: Nr. 19/248410 (Gesetzentwurf)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach dem Wort "Personendaten," die Wörter "die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.
(Gültig ab 01.06.2020 siehe =>)
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt."
2. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.
(Gültig ab 01.06.2020 siehe =>)
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter "Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen. | "(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen." |
(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April 2020 mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden, dass eine Teilnahmebescheinigung für ein Fahreignungsseminar, das spätestens an dem vorstehend genannten Tag begonnen worden ist, noch binnen der in § 4 Absatz 7 Satz 1 genannten Frist mit der Rechtsfolge des § 4 Absatz 7 vorgelegt werden kann.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
§ 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter "Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen. | "(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes) zu löschen." |
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
"1 | AM | 16 Jahre |
Neu:
lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
(Stand: 17.12.2019)
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