umwelt-online: FKrG - Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz MV(2)

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§ 57 Trägerschaft von Krankenhäusern

Große kreisangehörige Städte, die Krankenhausträger sind, können diese Aufgabe auch künftig wahrnehmen. Ein Wechsel der Trägerschaft für Krankenhäuser zum Kreis findet nur statt, wenn die bisher kreisfreie Stadt dies spätestens drei Monate vor Bildung der Kreise gemäß §§ 73 bis 78 bei der obersten Rechtsaufsichtsbehörde beantragt und nachweist, dass in den letzten drei vollen Jahren die Krankenhausbetten nach dem Krankenhausplan zu mehr als 25 Prozent mit Patienten belegt worden sind, die nicht in der bisher kreisfreien Stadt wohnhaft waren.

§ 58 Bauaufsicht

Die Aufgaben und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern werden den großen kreisangehörigen Städten übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Kapitel 3
Ämter und amtsfreie Gemeinden

§ 59 (aufgehoben) 08

§ 60 Namensrecht

Die folgenden Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-l, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. die Änderung eines Familiennamens nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
  2. die Änderung eines Vornamens nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
  3. die Ausübung der Befugnisse nach den §§ 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
  4. die Veröffentlichung von Anträgen auf und von Entscheidungen über die Änderung des Familiennamens nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-ll, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306).

§ 61 Gewerberecht

Die folgenden Aufgaben nach der Gewerbeordnung, dem Gesetz über den Ladenschluss und dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlungsgeschäftes nach § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  2. Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  3. Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  4. Erlaubnis zum Betrieb eines Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  5. Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  6. Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
  7. Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung,
  8. Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über Nichtdurchführung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach § 69 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung,
  9. Festsetzung der Öffnungszeiten an Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen in besonderen Orten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  10. Zulassung erweiterter Verkaufszeiten in ländlichen Gebieten nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  11. Freigabe weiterer Verkaufssonntage nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  12. Festsetzung der Öffnungszeiten für den Sonntagsverkauf am 24. Dezember nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  13. Zulassung besonderer Verkaufszeiten auf Groß- und Wochenmärkten nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss,
  14. Zulassung des Feilhaltens bestimmter Waren außerhalb von Verkaufsstellen während der Ladenschlusszeiten nach § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss,
  15. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,
  16. Anordnung gegenüber Betreibern eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes nach § 5 Abs. 2 des Gaststättengesetzes,
  17. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter nach § 9 Satz 1 des Gaststättengesetzes,
  18. Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes nach § 11 des Gaststättengesetzes,
  19. Untersagung der Beschäftigung unzulässiger Personen nach § 21 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,
  20. Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen nach § 22 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes.

§ 62 Handwerksrecht

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