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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

StVZustLVO M-V - Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. August 2021
(GVOBl. M-V Nr. 52 vom 18.08.2021 S. 1221)
Gl.-Nr.: B 9231-1-12



Archiv: 2016

Aufgrund

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Oberste und Obere Landesbehörde, Erlaubnisbehörde

(1) Oberste Behörde nach dieser Verordnung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Obere Landesbehörde nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(3) Die Landräte, die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte sowie die Amtsvorsteher und Bürgermeister amtsfreier Gemeinden sind Erlaubnisbehörden nach dieser Verordnung.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr

(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständige Behörde und Stelle nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Kraftfahrsachverständigengesetz, dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, dem Fahrlehrergesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz, soweit die Aufgaben nicht in dieser Verordnung einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind oder sich das für Verkehr zuständige Ministerium eine Regelung im Einzelfall vorbehält.

(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach §§ 3 und 4 außerdem zuständige Behörde

  1. im Verhaltensrecht des Straßenverkehrs für
    1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,
    2. den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 44 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie für die Erteilung von Erlaubnissen zur übermäßigen Straßenbenutzung nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
    3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
    4. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
    5. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese über den Bezirk einer in § 3 genannten Straßenverkehrsbehörden hinaus Geltung beansprucht und sich die Ausnahme nicht auf Bundesautobahnen bezieht und
    6. die Erteilung von Zustimmungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, ausgenommen Zustimmungen für Bundesautobahnen;
  2. im Straßenverkehrszulassungsrecht und im technischen Kraftfahrwesen für
    1. die Erteilung von Weisungen und das Treffen von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
    2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
    3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

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(Stand: 20.08.2021)

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