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Regelwerk; Gefahrgut; Binnenschifffahrt

KlFzKV-BinSch - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen

Vom 21.02.1995
(BGBl. I vom 21.02.1995 S. 226; 31.05.1995 S. 769; 18.04.2000 S. 572; 28.02.2001 S. 335; 18.12.2002 S. 4580; 20.01.2006 S. 220; 19.09.2006 S. 2145; 08.11.2011 S. 2178 11; 02.10.2012 S. 2102 12; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.11.2016 S. 2668 16; 18.07.2017 S. 2745 17; 21.09.2018 S. 1398 18; 18.03.2024 Nr. 100 24)
Gl.-Nr.: 9501-47



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen 18

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Binnenschiffahrtsstraßen:
    die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
  2. Kleinfahrzeuge:
    Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
    1. Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
      aa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
      bb Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
      cc Fähren;
      dd schwimmende Geräte;
    2. Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
    3. Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
    4. Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
    5. Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
    6. Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
    7. Beiboote.

§ 2 Kennzeichnungspflicht 18

(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten ( § 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.

(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis g dürfen ein Kennzeichen führen.

(3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.

(4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.

(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. Zuständig ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasser- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.

§ 3 Ausnahmen 24

Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:

Kleinfahrzeuge, die

  1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind;

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