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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts

Vom 18. März 2024
(BGBl. I Nr. 100 vom 25.03.2024 Ber. Nr. 115 24)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11

11. entgegen § 7.08 Nummer 2 die ihm übertragenen Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschriftsmäßig wahrnimmt,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.

2. In § 7 Absatz 1 Nummer 23 werden die Wörter "in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene" durch die Wörter "die dort genannte" ersetzt.

3. In § 8 Nummer 20 wird die Angabe "nach § 17.04" gestrichen.

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
  1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,
  2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder
  3. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24 Nummer 1, 2 oder 4 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.

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(Stand: 30.04.2024)

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