Regelwerk, EU chronologisch, EU 1999
RL 1999/45/EG
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Artikel 1 Ziele und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Bestimmung gefährlicher Eigenschaften von Zubereitungen
Artikel 4 Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung
Artikel 5 Eigenschaften
Artikel 6 Bestimmung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften
Artikel 7 Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften
Artikel 8 Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedstaaten
Artikel 9 Verpackung
Artikel 10 Kennzeichnung
2.4 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen2.5 Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze)
2.6 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Artikel 11 Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Artikel 13 Fernverkauf
Artikel 14 (aufgehoben)
Artikel 15 Vertraulichkeit der chemischen Namen
Artikel 16 Rechte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmer
Artikel 17 Mit der Entgegennahme der Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stellen
Artikel 18 Freier Verkehr
Artikel 19 Schutzklausel
Artikel 20 Anpassung an den technischen Fortschritt
Artikel 21 Aufhebung von Richtlinien
Artikel 22 Umsetzung
Artikel 23 Inkrafttreten
Artikel 24 Adressaten
Anhang I Beurteilung der physikalisch-chemischen Eigenschaften
Teil A Ausnahmen von den Prüfmethoden nach Anhang V Teil a der Richtlinie 67/548/EWG
Teil B Abweichende Berechnungsmethoden
Anhang II Methoden zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften von Zubereitungen nach Artikel 6
Teil A Verfahren zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften
Teil B Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften
1 Akute letale Wirkungen
- nicht gasförmig
- gasförmige2 Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition
- nicht gasförmig
-gasförmige3 Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition
- nicht gasförmig
- gasförmige4 Ätzende und reizende Wirkungen einschließlich schwerer Augenschäden
- nicht gasförmig
- gasförmige5 Sensibilisierende Wirkungen
- nicht gasförmig
- gasförmige6 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen
- nicht gasförmig
-gasförmige
Anhang III Beurteilung der umweltgefährlichen Eigenschaften
Teil A
Verfahren zur Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften
- aquatische Umwelt
- nichtaquatische UmweltTeil B Konzentrationsgrenzwerte - umweltgefährliche Eigenschaften
- Aquatische Umwelt
-Nichtaquatische UmweltTeil C Prüfmethoden zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt
Anhang IV Besondere Bestimmungen für Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind
Teil A Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende BehälterTeil B Behälter, die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein müssen
Anhang V Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen
A. Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen
B. Besondere Bestimmungen für Zubereitungen
1 Bleihaltige Zubereitungen2 Cyanacrylathaltige Zubereitungen
3 Isocyanathaltige Zubereitungen
4 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von< 700 enthalten
5 Zubereitungen. die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten
6 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden
7 Zubereitungen in Aerosolform
8 Zubereitungen, die noch nicht vollständig geprüfte Stoffe enthalten
9 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten
10 Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
11. Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit
12. Zement und Zementzubereitungenverursachen
C. Zubereitungen, die nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten
Anhang VI Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes
Teil A Im Antrag auf vertrauliche Behandlung anzugebende Informationen
Teil B Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)
1 Einleitung2 Festlegung des Klassennamens
3 Aufteilung der Stoffe in Klassen und Unterklassen
4 Praktische Anwendung
Anhang VII Zubereitungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2
Teil A Nach Artikel 21 aufgehobene Richtlinien
Teil B Termine für die Umsetzung und Ausführung nach Artikel 21
Teil C Sonderregelung für Österreich, Finnland und Schweden betreffend die Anwendung folgender Richtlinien gemäß Artikel 21
Anlage 1 Stoffe nach Anhang VIII Teil C Nummer 2 (Österreich)
Anlage 2 Stoffe nach Anhang VIII Teil C Nummer 3 (Schweden)