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Anmerkung

1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 1,

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 2

Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden (z.B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.

Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der Stoffe, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und hält die Liste auf dem neuesten Stand.

2. "Explosionsgefährlich" bezeichnet
  • einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R2),
  • einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R3) oder
  • einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ ADR) - in der jeweils geltenden Fassung - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrenguttransport auf der Straße 3.

Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R2 oder R3 eingestuft, so hat die UN/ ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:

Unterklasse 1.1: "Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst)."
Unterklasse 1.2: "Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind."
Unterklasse 1.3: "Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:
  1. bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
  2. die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen."
Unterklasse 1.4: "Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge."
Unterklasse 1.5: "Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren."
Unterklasse 1.6: "Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt."

Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

3. "Entzündlich", "leichtentzündlich" und "hochentzündlich" (in den Kategorien 6, 7 und 8) bezeichnet
  1. entzündliche Flüssigkeiten: Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhinweis R10) und die Verbrennung unterhalten;
  2. leichtentzündliche Flüssigkeiten:
    1.    
      • Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R17),
      • Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann;
    2. Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R11 zweiter Gedankenstrich);
  3. hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten:
    1. flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R12 erster Gedankenstrich), und
    2. Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R12 zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, und
    3. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.
4. Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff oder keine Einzelzubereitung in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet.

Diese Richtlinie ist anzuwenden, wenn die Summe

q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 +... größer oder gleich 1 ist,

dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.

Diese Richtlinie ist - mit Ausnahme der Artikel 9, 11 und 13 - anzuwenden, wenn die Summe

q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 +... größer oder gleich 1 ist,

dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen),

und QLx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.

Diese Regel wird zur Einschätzung der mit der Giftigkeit, Entzündlichkeit und Umweltgiftigkeit verbundenen Gesamtgefahr angewandt. Sie ist daher dreimal anzuwenden:

  1. für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als giftig oder sehr giftig eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 1 oder 2 fallen;
  2. für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als oxydierend, explosionsgefährlich, entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 3, 4, 5, 6, 7a, 7b oder 8 fallen;
  3. für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als umweltgefährlich ( R50 (einschließlich R50/53) oder R51/53) eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 9 Ziffer i) oder 9 Ziffer ii) fallen.

Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn eine der bei Buchstaben a), b) oder c) erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

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1) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).

2) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. Nr. L 226 vom 22.08.2001 S. 5).

3) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2003 S. 45).

    

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  In dem Sicherheitsbericht nach Artikel 9 zu berücksichtigende Mindestangaben und Mindestinformationen Anhang II
  1. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

    Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abgedeckt werden.

  2. Umfeld des Betriebs
    1. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
    2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann.
    3. Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden können.
  3. Beschreibung der Anlage
    1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potentieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle.
    2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe.
    3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
      1. Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das folgendes umfaßt:
        • Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
        • Höchstmenge des vorhandenen Stoffes/der vorhandenen Stoffe oder des Stoffes, der vorhanden sein kann/der Stoffe, die vorhanden sein können;
      2. physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für Mensch oder Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;
      3. physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.
  4. Ermittlung und Analyse möglicher Unfälle und Mittel zu deren Verhütung
    1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Möglichkeiten und Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen.
    2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können, vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 4 und des Artikels 20.
    3. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.
  5. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung von Unfallfolgen
    1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorhanden sind.
    2. Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen.
    3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen.
    4. Zur Erarbeitung des internen Notfallplans nach Artikel 11 erforderliche Zusammenfassung der unter den Buchstaben A, B und C gemachten Sachangaben.

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  Grundsätze nach Artikel 7 und Informationen nach Artikel 9 betreffend das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle Anhang III

Bei der Anwendung des Konzepts des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle und beim Sicherheitsmanagementsystem ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen. Die in der Unterlage nach Artikel 7 vorgesehenen Vorschriften sind unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Risiken schwerer Unfälle anzuwenden.

  1. Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es umfaßt die Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Risiken schwerer Unfälle.
  2. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Überwachungssystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle relevanten Punkte.
  3. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:
    1. Organisation und Personal - Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Risiken schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungsbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebs sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Subunternehmen.
    2. Ermittlung und Bewertung der Risiken schwerer Unfälle - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Risiken schwerer Unfälle bei bestimmungsgemäßem Betrieb und gestörtem Betrieb sowie Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfälle.
    3. Betriebskontrolle - Festlegung und Anwendung von Verfahren und Leitplänen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.
    4. Sichere Durchführung von Änderungen - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der Anlage oder des Lagerortes oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes.
    5. Planung für Notfälle - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden.
    6. Qualitätssicherung - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung schwerer Unfälle und Beinaheunfälle, Insbesondere bei Versagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei einschlägige Erfahrungen zugrunde zu legen sind.
    7. Kontrolle und Analyse - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Analyse der Ergebnisse des bestehenden Konzepts, des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung.

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  In die Notfallpläne nach Artikel 11 aufzunehmende Angaben und Informationen Anhang IV

1. Interne Notfallpläne

  1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist.
  2. Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist.
  3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.
  4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.
  5. Frühwarnvorkehrungen der für Einleitung der im externen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.
  6. Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.
  7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

2. Externe Notfallpläne

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind.
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste.
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel.
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände.
  5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten.
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

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  Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz 1 mitzuteilen sind Anhang V


  1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebs.
  2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.
  3. Bestätigung, daß der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und daß die Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 3 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.
  4. Verständlich abgefaßte Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs.
  5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 - Gattungsbezeichnung oder allgemeine Gefährlichkeitsstufe der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften.
  6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von schweren Unfällen, einschließlich ihrer potentiellen Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt.
  7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und über den Verlauf eines schweren Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll.
  8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines schweren Unfalls handeln und sich verhalten soll.
  9. Bestätigung, daß der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände - auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung der Unfallfolgen zu treffen.
  10. Verweis auf den externen Notfallplan zur Bekämpfung von Unfallfolgen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Unfalls Folge zu leisten.
  11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können.

    . .

  Kriterien für die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen Unfall Anhang VI

 

  1. Die Kommission muß über jeden Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.
    1. Beteiligte Stoffe Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 3 des Anhangs 1 angegebenen Mengenschwelle.
    2. Schädigungen von Personen oder Sachen Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:
      • ein Todesfall;
      • sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;
      • ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebs mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;
      • (eine) Wohnung(en) außerhalb des Betriebs, die durch den Unfall beschädigt und unbenutzbar geworden ist/sind;
      • Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als zwei Stunden (Personen x Stunden): Wert von mindestens 500;
      • Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden (Personen x Stunden): Wert von mindestens 1000.
    3. Unmittelbare Umweltschädigungen
      • Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
        • Gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: 0,5 ha,
        • großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: 10 ha.
      • Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von marinen Lebensräumen 51
        • Fluß, Kanal, Bach: ab 10 km,
        • See oder Teich: ab 1 ha,
        • Delta: ab 2 ha,
        • Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
      • Erhebliche Schädigung des Grundwassers 51
        • ab 1 ha.
    4. Sachschäden
      • Sachschäden im Betrieb: ab 2 Millionen ECU;
      • Sachschäden außerhalb des Betriebs: ab 0,5 Millionen ECU.
    5. Grenzüberschreitende Schädigungen
      Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.
  2. Unfälle oder "Beinaheunfälle", die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden.

51) Zur Bestimmung einer Schädigung kann gegebenenfalls auf die Richtlinien 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie er in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.


ENDE

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