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Regelwerk, EU 1995, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG 79/373/EWG und 82/471 EWG

(ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15, ber. 1999 L 168 S. 35, ber. 2000 L 138 S. 31;
RL 98/92/EG - ABl. Nr. L 346 vom 22.12.1998 S. 49;
RL 1999/20/EG - ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1999 S. 20;
RL 1999/29/EG - ABl. Nr. L 115 vom 04.05.1999 S. 32;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
VO (EG) 183/2005 - ABl. Nr. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1aufgehoben)



aufgehoben zum 31.12.2005 gem. Art. 33 der VO (EG) 183/2005

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernähung 4 sind die Mindestanforderungen an die Hersteller von bestimmten Zusatzstoffen, Vormischungen und von mit diesen Zusatzstoffen versetzten Mischfuttermitteln festgelegt worden.

(2) Gemäß dieser Regelung dürfen bestimmte Kategorien von Zusatzstoffen, Vormischungen und damit versetzter Mischfuttermittel nur von Herstellern erzeugt oder verwendet werden, die in ein nationales Verzeichnis eingetragen wurden.

(3) Personen, die unter diese Richtlinie fallende Waren lediglich zum Zwecke ihrer Absatzförderung und ihres Transports vorrätig halten, gelten nicht als zwischengeschaltete Personen im Sinne dieser Richtlinie.

(4) Im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sind bestimmte fakultative Bestimmungen zu streichen, die es den Mitgliedstaaten noch ermöglichen, von den in diesem Bereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften abzuweichen; ferner sind die Kriterien für die Zulassung oder die Registrierung der Hersteller oder der zwischengeschalteten Personen aufzuführen, um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der unterschiedlichen Anwendung und Auslegung bereits bestehender Zulassungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden und so etwaigen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche und tierische Gesundheit und die Umwelt vorzubeugen, die aufgrund der Gefahren bei der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe gegeben sein könnten.

(5) Um zu verhindern, dass Futtermittel bestimmte besonders unerwünschte Stoffe enthalten, soll der Gehalt dieser Stoffe in den Ausgangserzeugnissen mit der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung 5 auf einen annehmbaren Wert begrenzt werden. Ferner dürfen die Ausgangserzeugnisse gemäß dieser Regelung nur von Personen verwendet werden, die über entsprechende Qualifikationen sowie Einrichtungen und Geräte verfügen, die zum Verdünnen der Stoffe auf den in jener Richtlinie vorgesehenen Höchstwert für die unterschiedlichen Mischfuttermittel erforderlich sind.

(6) Ferner ist eine Zulassung für die Betriebe vorzusehen, die bestimmte, in der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 6 aufgeführte Stoffe herstellen; das gleiche gilt für die zwischengeschalteten Personen.

(7) Um die Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten und das Vorhandensein von Rückständen bestimmter Zusatzstoffe in den tierischen Erzeugnissen oder hoher Gehalte an bestimmten unerwünschten Stoffen zu vermeiden, die auf eine unsachgemäße Herstellung zurückzuführen sind, müssen für die Zulassung oder Registrierung aller Hersteller von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln und bestimmten Erzeugnissen im Sinne der Richtlinie 82/471/EWG sowie der zwischengeschalteten Personen einheitliche und genaue Kriterien gelten.

(8) Die in dieser Richtlinie für die Ausübung der Tätigkeiten vorgesehenen notwendigen Anforderungen müssen im Verhältnis zu den Gefahren stehen, die bei der Herstellung oder der Verwendung der in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe und Vormischungen, der Erzeugnisseim Sinne der Richtlinie 82/471/EWG und der Ausgangserzeugnisse, die in der Richtlinie 74/63/EWG genannte unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, durch die Betriebe bestehen.

(9) Deshalb müssen die Betriebe, die beabsichtigen, die in dieser Richtlinie als empfindlich eingestuften Erzeugnisse herzustellen oder zu verwenden, auf der Grundlage sehr strenger Bedingungen, die den Schutz der tierischen und menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleisten, zuvor zugelassen werden. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, eine bestimmte Kategorie von Betrieben nicht zuzulassen, sofern derartige Maßnahmen nicht den freien Verkehr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten behindern. Für die Betriebe hingegen, die gewöhnliche Erzeugnisse verwenden, ist eine einfache Registrierung auf der Grundlage einer Verpflichtung der Betriebe, eine Reihe von Bedingungen einzuhalten, ausreichend. Diese Unterscheidung muss auch für die zwischengeschalteten Personen gelten, die Zusatzstoffe, Vormischungen aus Zusatzstoffen oder Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 82/471/EWG aufbereiten, verpacken, lagern oder in den Verkehr bringen.

(10) Diese neue Regelung muss aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich unterschiedslos sowohl für Betriebe gelten, die ihre Erzeugnisse in den Verkehr bringen, als auch für Hersteller/Tierhalter, die Futtermittel für den ausschließlichen Eigenbedarf in ihrer eigenen Tierhaltung herstellen. Für letztgenannte Gruppe sind jedoch angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausüben, Erleichterungen vorzusehen.

(11) Es ist vorzusehen, dass die Zulassung geändert oder entzogen werden kann, wenn der Betrieb seine Tätigkeiten ändert oder einstellt oder eine wesentliche für seinen Tätigkeitsbereich erforderliche Bedingung nicht mehr erfüllt. Die gleichen Regeln müssen entsprechend für die Registrierung gelten.

(12) Für die Zulassung können in den Mitgliedstaaten Gebühren erhoben werden. Es empfiehlt sich, die Beträge für die Gebühren zu harmonisieren, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Diese Harmonisierung soll im Rahmen der künftigen allgemeinen Gemeinschaftsregelung für die Gebühren bzw. Abgaben im Bereich der Tierernährung erfolgen.

(13) Die Kommission ist damit zu beauftragen, Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie, einschließlich der Bedingungen für die Zulassung und die Registrierung von in Drittländern niedergelassenen Betrieben, zu erlassen.

(14) Für den Fall, dass der Rat der Kommission Befugnisse zur Durchführung der Regeln einräumt, die für die Bedingungen und Einzelheiten der Zulassung und der Registrierung der betreffenden Betriebe erlassen wurden, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des mit dem Beschluss 70/372/EWG 7 eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses vorzusehen.

(15) Im Hinblick auf mehr Transparenz sollten die Bedingungen und Einzelheiten der Zulassung und der Registrierung der Betriebe im Sektor Tierernährung in einem einzigen Text zusammengefasst werden. Infolgedessen sind die bestehenden Regelungen anzupassen.

(16) Die Zulassung oder die Registrierung der Hersteller gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Hersteller zu kontrollieren und gegebenenfalls bei einer rechtswidrigen Verwendung von Stoffen und insbesondere bei der Verwendung verbotener Stoffe wie Hormone oder ß-Agonisten einzugreifen. Die Mitgliedstaaten müssen vor der Zulassung eines Betriebs prüfen, ob dieser die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten erfüllt. Ferner müssen sich die nationalen Kontrollbehörden anschließend durch geeignete Kontrollen davon überzeugen, dass die zugelassenen und registrierten Betriebe sowie die zwischengeschalteten Personen den für sie geltenden Bedingungen auch weiterhin entsprechen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle.

(17) Es ist erforderlich, diese Regelung auf Gemeinschaftsebene zu erlassen, um die Ziele der Gewährleistung der Qualität und der Sicherheit der Futtermittel besser zu verwirklichen -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1

(1) Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen und Einzelheiten für bestimmte Kategorien von Betrieben und zwischengeschalteten Personen des Futtermittelsektors im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten nach den Artikeln 2 und 7 bzw. den Artikeln 3 und 8 festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Inverkehrbringen" den Besitz von Erzeugnissen zum Zwecke des Verkaufs einschließlich des Anbietens, oder jeder anderen Form der unentgeltlichen oder entgeltlichen Abgabe an Dritte sowie der Verkauf und alle anderen Formen der Abgabe selbst;
  2. "Betrieb" jede Anlage, in der Zusatzstoffe, Vormischungen aus Zusatzstoffen, Mischfuttermittel oder unter Kapitel I.1.a des Anhang der vorliegenden Richtlinie fallende Erzeugnisse der Richtlinie 82/471/EWG erzeugt oder hergestellt werden;
  3. "zwischengeschaltete Person" jede Person - ausgenommen Hersteller und solche Hersteller, die Mischfuttermittel ausschließlich für die eigene Tierhaltung herstellen - die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Zusatzstoffe, Vormischungen aus Zusatzstoffen oder eines der unter Kapitel I.1.a des Anhangs der vorliegenden Richtlinie fallenden Erzeugnisse der Richtlinie 82/471/EWG enthalten, besitzt.

(4) Erforderlichenfalls gelten die Begriffsbestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Futtermittelsektor.

Kapitel II
Zulassung der Betriebe und zwischengeschalteten Personen

Artikel 2 Zulassung der Betriebe

(1) Um eine oder mehrere Tätigkeiten nach Absatz 2 ausüben zu können, muss ein Betrieb für jede seiner Tätigkeiten zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Betrieben nach Absatz 2 Buchstabe f) keine Zulassung erteilt wird.

(2) Um von den zuständigen Behörden zugelassen werden zu können, muss ein Betrieb, der

  1. unter Kapitel I.1.a des Anhangs fallende Zusatzstoffe oder Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 82/471/EWG im Hinblick auf deren Inverkehrbringen herstellt, den Mindestbedingungen von Kapitel I.1.b des Anhangs entsprechen;
  2. aus unter Kapitel I.2.a des Anhangs fallenden Zusatzstoffen Vormischungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen herstellt, den Mindestbedingungen von Kapitel I.2.b des Anhangs entsprechen;
  3. Mischfuttermittel im Hinblick auf deren Inverkehrbringen herstellt, die Vormischungen enthalten, welche aus unter Kapitel I.3.a des Anhangs fallenden Zusatzstoffen hergestellt wurden, den Mindestbedingungen von Kapitel I.3.b des Anhangs entsprechen;
  4. Mischfuttermittel unter Verwendung von Ausgangserzeugnissen nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 74/63/EWG, die hohe Gehalte an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen enthalten, im Hinblick auf deren Inverkehrbringen herstellt, den Mindestbedingungen von Kapitel I.4 des Anhangs entsprechen;
  5. ausschließlich für die eigene Tierhaltung Mischfuttermittel herstellt, die Vormischungen enthalten, welche aus unter Kapitel I.3.a des Anhangs fallenden Zusatzstoffen hergestellt werden, den Mindestbedingungen nach Kapitel I.3.b des Anhangs mit Ausnahme derjenigen von Nummer 7 entsprechen;
  6. ausschließlich für die eigene Tierhaltung Mischfuttermittel herstellt, die Ausgangserzeugnisse im Sinne des Artikels 3a Absatz 2 der Richtlinie 74/63/EWG mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen enthalten, den Mindestbedingungen nach Kapitel I.4 des Anhangs mit Ausnahme derjenigen von Nummer 7 entsprechen.

(3) Die Zulassung wird

Artikel 3 Zulassung der zwischengeschalteten Personen

(1) Werden Zusatzstoffe, Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 82/471/ EWG oder Vormischungen aus Zusatzstoffen im Sinne der Kapitel I.1.a bzw. I.2.a des Anhangs in den Verkehr gebracht, so müssen die zwischengeschalteten Personen zugelassen werden.

Die Bestimmungen der jeweiligen Nummer 7 der Kapitel I.1.b bzw. I.2.b im Anhang finden auf zwischengeschaltete Personen Anwendung, die Zusatzstoffe, Vormischungen aus Zusatzstoffen oder Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 82/471/EWG aufbereiten, verpacken, lagern oder in den Verkehr bringen.

(2) Die Zulassung wird

Artikel 4 Zulassungsverfahren für Betriebe und zwischengeschaltete Personen

(1) Um die Zulassung zu erhalten, stellen die Betriebe im Sinne des Artikel 2 und die zwischengeschalteten Personen im Sinne des Artikels 3, die zum ersten Mal eine oder mehrere der in Artikel 2 bzw. 3 aufgezählten Tätigkeiten ausüben wollen, ab dem 1. April 1998 bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Anlagen befinden, einen entsprechenden Antrag.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass über die Zulassungsanträge nach Unterabsatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung entschieden wird.

(2) Die Betriebe und zwischengeschalteten Personen, die am 1. April 1998 eine oder mehrere der in Artikel 2 bzw. Artikel 3 genannten Tätigkeiten ausüben, können diese fortsetzen, bis über ihren Zulassungsantrag entschieden ist, sofern sie diesen Antrag vor dem 1. September 1998 gestellt haben.

Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zulassungsanträge der Betriebe und zwischengeschalteten Personen nach Unterabsatz 1 vor dem 1. April 2001.

Artikel 5 Register der zugelassenen Betriebe und zwischengeschalteten Personen

(1) Die zuständige Behörde trägt die gemäß den Artikeln 2 und 3 zugelassenen Betriebe und zwischengeschalteten Personen für jeden Tätigkeitsbereich unter einer individuellen Zulassungs-Kennummer, die ihre Identifizierung ermöglicht, in ein Register ein, nachdem sie sich durch eine Überprüfung vor Ort überzeugt hat, dass die Betriebe und zwischengeschalteten Personen den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entsprechen.

Bei zwischengeschalteten Personen, die ausschließlich als Wiederverkäufer tätig sind und bei denen das betreffende Erzeugnis zu keinem Zeitpunkt in ihren Räumlichkeiten vorhanden ist, brauchen die Mitgliedstaaten nicht an Ort und Stelle die Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 7 der Kapitel I.1.b bzw. I.2.b des Anhangs zu überprüfen, sofern die betreffenden zwischengeschalteten Personen bei der zuständigen Behörde eine Erklärung vorlegen, dass sie die im Anhang unter Nummer 6.2 festgelegten Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten halten Eintragungen im Register, die die Betriebe und zwischengeschalteten Personen betreffen, in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über den Entzug oder die Änderung der Zulassung nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 2 auf dem neuesten Stand.

Artikel 6 Veröffentlichung und Mitteilung des Verzeichnisses der zugelassenen Betriebe und zwischengeschalteten Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht erstmals im November 2001 ein Verzeichnis t der nach Artikel 2 bzw. Artikel 3 zugelassenen Betriebe und zwischengeschalteten Personen; ferner veröffentlicht jeder Mitgliedstaat spätestens am 30. November jedes Jahres die im Verlauf des Jahres vorgenommenen Änderungen sowie alle fünf Jahre ein konsolidiertes Verzeichnis.

(2) Vor dem 31. Dezember jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das in Absatz 1 genannte Verzeichnis mit.

Vor dem 31. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Betriebe und der nach Artikel 3 Absatz 1 zugelassenen zwischengeschalteten Personen sowie ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe und zwischengeschalteten Personen nach Artikel 4 Absatz 2, über deren Zulassungsanträge die Mitgliedstaaten noch nicht entschieden haben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten auf Antrag das Verzeichnis oder einen Teil des Verzeichnisses der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c) bis f) genannten Betriebe und das Verzeichnis oder einen Teil des Verzeichnisses der in Artikel 4 Absatz 2 genannten entsprechenden Betriebe, über deren Zulassungsanträge die Mitgliedstaaten noch nicht entschieden haben.

Kapitel III
Registrierung der Betriebe und zwischengeschalteten Personen

Artikel 7 Registrierung der Betriebe

(1) Um eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Absatz 2 ausüben zu können, muss ein Betrieb für jede seiner Tätigkeiten entsprechend dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat registriert worden sein.

(2) Um von den zuständigen Behörden registriert werden zu können, muss ein Betrieb, der

  1. Zusatzstoffe im Hinblick auf deren Inverkehrbringen herstellt, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist und die nicht in Kapitel I.1.a des Anhangs aufgeführt sind, den Mindestbedingungen des Kapitel II.c des Anhangs entsprechen;
  2. Vormischungen mit Zusatzstoffen im Sinne von Kapitel II.a. des Anhangs im Hinblick auf deren Inverkehrbringen herstellt, den Mindestbedingungen des Kapitels II.c des Anhangs entsprechen;
  3. Mischfuttermittel im Hinblick auf deren Inverkehrbringen herstellt, die Vormischungen aus Zusatzstoffen im Sinne von Kapitel II.b des Anhangs oder Zusatzstoffe im Sinne von t Kapitel II.a des Anhangs enthalten, den Mindestbedingungen des Kapitels II.c des Anhangs entsprechen;
  4. ausschließlich für die eigene Tierhaltung Mischfuttermittel herstellt, die Vormischungen aus Zusatzstoffen im Sinne von Kapitel II.b des Anhangs oder Zusatzstoffe im Sinne von Kapitel II.a des Anhangs enthalten, den Mindestbedingungen des Kapitels II.c des Anhangs entsprechen.

(3) Die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a), b) c) und d) gelten als erfüllt, wenn die betreffenden zugelassenen Betriebe die entsprechenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und e) ausüben.

(4) Die Registrierung wird

Artikel 8 Registrierung der zwischengeschalteten Personen

(1) Werden Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist und die nicht in Kapitel I.1.a des Anhangs aufgeführt sind, oder Vormischungen aus Zusatzstoffen im Sinne von Kapitel II.a des Anhangs in den Verkehr gebracht, so müssen die zwischengeschalteten Personen registriert werden.

Die Bestimmungen der Nummer 7 des Kapitels II.c des Anhangs finden je nach Fall auf zwischengeschaltete Personen Anwendung, die Zusatzstoffe oder Vormischungen aus Zusatzstoffen aufbereiten, verpacken, lagern oder in den Verkehr bringen.

(2) Die Bedingungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die zwischengeschalteten Personen nach Artikel 3 zugelassen werden.

(3) Die Registrierung wird

Artikel 9 Registrierungsverfahren für Betriebe und zwischengeschaltete Betriebe

(1) Um die Registrierung zu erhalten, geben die Betriebe im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 und die zwischengeschalteten Personen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 ab dem 1. April 1998 bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen, eine Erklärung ab.

(2) Die Betriebe und zwischengeschalteten Personen, die am 1. April 1998 eine oder mehrere der in Artikel 7 bzw. 8 genannten Tätigkeiten ausüben, können diese fortsetzen, sofern sie die in Absatz 1 genannte Erklärung vor dem 1. September 1998 abgegeben haben.

Artikel 10 Verzeichnis der registrierten Betriebe und zwischengeschalteten Personen

(1) Die zuständige Behörde trägt die Betriebe und zwischengeschalteten Personen, die sie gemäß den Artikeln 7 und 8 registriert hat, für jeden Tätigkeitsbereich unter einer individuellen Registrierungs-Kennummer, die ihre Identifizierung erlaubt, in ein Verzeichnis ein.

(2) Die Mitgliedstaaten halten die Eintragungen in das Verzeichnis, die die Betriebe und zwischengeschalteten Personen betreffen, in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Löschung oder Änderung der Registrierung nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 auf dem neuesten Stand.

Artikel 11 Mitteilung des Verzeichnisses der registrierten Betriebe und zwischengeschalteten Personen

(1) Vor dem 31. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der im Laufe des Jahres nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 registrierten Betriebe und zwischengeschalteten Personen sowie alle fünf Jahre ein konsolidiertes Verzeichnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten auf Antrag das in Absatz 1 genannte Verzeichnis oder einen Teil des Verzeichnisses mit.

Kapitel IV
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 12 Vereinfachtes Verfahren

Wurde ein Betrieb, der einen Zusatzstoff herstellt, bereits für die Herstellung dieses Wirkstoffes als Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 81/851/EWG 8 zugelassen, so brauchen die Mitgliedstaaten nicht zu überprüfen, ob die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und Kapitel I.1.b des Anhangs dieser Richtlinie eingehalten werden; eine Ausnahme bilden die Anforderungen der Nummern 4, 5, 6.2 und 7.

Artikel 13 Kontrollen

Die Mitgliedstaaten überzeugen sich durch geeignete Kontrollen bei den von ihnen zugelassenen oder registrierten Betrieben und zwischengeschalteten Personen davon, dass die durch diese Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 14

Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. April 1999 Vorschriften zur Berechnung der Gebühren für die Zulassung der Betriebe und der zwischengeschalteten Personen.

Artikel 15 Durchführungsbestimmungen, Änderung des Anhangs und Einfuhren aus Drittländern

Nach dem Verfahren des Artikels 16 werden erlassen:

  1. vor dem 1. April 1998 die praktischen Einzelheiten für die Zulassung oder Registrierung von Betrieben nach Artikel 2 bzw. Artikel 7 mit Sitz in einem Drittland, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder eines der unter Kapitel I.1.a des Anhangs der vorliegenden Richtlinie fallenden Erzeugnisses der Richtlinie 82/471/EWG oder Futtermittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringen, um sicherzustellen, dass diese Betriebe die gleichen Garantien wie die in der Gemeinschaft niedergelassenen Betriebe bieten.
    Diese Einzelheiten umfassen
  2. die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie, insbesondere die Form des Registers und die Kennummern der Zulassung;
  3. die an den Anhängen vorzunehmenden Änderungen.

Artikel 16 Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 9 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 10.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel V
Anpassung der Rechtsvorschriften

Artikel 17 Änderung der Richtlinie 70/524/EWG

Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zusatzstoffe im Sinne dieser Richtlinie, die mit diesen Zusatzstoffen zubereiteten Vormischungen, die Mischfuttermitteln beigegeben werden sollen, sowie die mit diesen Vormischungen versetzten Mischfuttermittel nur von Betrieben bzw. zwischengeschalteten Personen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, die den jeweils in der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (*) entsprechen.

(*) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15."

Artikel 19 Änderung der Richtlinie 79/373/EWG

In Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln11 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"k) die dem Betrieb gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (*) zugeteilte Zulassungs-Kennummer.

(*) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15."

Artikel 20 Änderung der Richtlinie 82/471/EWG Die Richtlinie 82/471/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Erzeugnisse, die in Kapitel I.1.a des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (*) aufgeführt sind, nur von Betrieben bzw. zwischengeschalteten Personen in Verkehr gebracht werden dürfen, die den Bedingungen von Artikel 2 bzw. 3 der vorgenannten Richtlinie entsprechen.

(*) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15."

2. Im Anhang sind bei den Erzeugnissen im Sinne des Anhangs Kapitel I.1.a der vorliegenden Richtlinie in Spalte 7 ("Sonderbestimmungen") die Worte "Zulassungs-Kennummer" als letzter Gedankenstrich unter der Überschrift "Angabe auf Etikett oder Verpackung des Erzeugnisses" hinzuzufügen.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. April 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Vorschriften gelten ab dem 1. April 1998.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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