Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2164 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 in Bezug auf die Version der Norm, auf der die gemeinsame Vorlage für die Vertrauenslisten beruht
(ABl. L 2025/2164 vom 28.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind für den Aufbau von Vertrauen unter den Marktteilnehmern unverzichtbar, weil sie eine Validierung des Status qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten Vertrauensdienste ermöglichen. Deshalb können qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter erst dann mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes beginnen, wenn der qualifizierte Status in den Vertrauenslisten ausgewiesen worden ist.
(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission 2 sind technische Spezifikationen und Formate für Vertrauenslisten festgelegt worden. Diese Spezifikationen und Formate beruhen auf den Spezifikationen und Anforderungen der Norm ETSI TS 119.612 Version 2.1.1.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 insofern geändert, dass neue qualifizierte Vertrauensdienste eingeführt wurden, nämlich für die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten, die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten, die Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen, die Erbringung qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste und die Aufzeichnung elektronischer Daten in einem qualifizierten elektronischen Journal. Die Norm ETSI TS 119.612 wurde auf die Version 2.4.1 aktualisiert und enthält nun Spezifikationen, die es ermöglichen, diese neuen qualifizierten Vertrauensdienste in die Vertrauenslisten aufzunehmen und ihren Status darin anzugeben. Mit der aktualisierten Version 2.4.1 wurden auch die Spezifikationen für das Format der Signaturen oder Siegel geändert, die von den Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung oder Besiegelung ihrer nationalen Vertrauenslisten zu verwenden sind.
(4) Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission geändert werden, um den Verweis auf die Norm ETSI TS 119.612 auf ihre neuere Version 2.4.1 zu aktualisieren. Infolge dieser Änderung sind noch bestimmte weitere Änderungen des genannten Durchführungsbeschlusses erforderlich. Erstens sollten die in den Vertrauenslisten aufzuführenden Informationen hinsichtlich der Auslegung des Inhalts solcher Listen präzisiert werden, damit vertrauende Beteiligte die Informationen in den Vertrauenslisten auslegen können. Zweitens sollten die Spezifikationen für die Erstellung der elektronischen Signaturen oder Siegel, die auf die Vertrauenslisten anzuwenden sind, angepasst werden, um bestimmte bekannte und gemeldete Schwachstellen zu beseitigen.
(5) Damit vertrauende Beteiligte ausreichend Zeit haben, sich auf die Spezifikationen des Anhangs einzustellen, sollte die Anwendung dieses Beschlusses verzögert werden.
(6) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört und gab am 8. August 2025 seine Stellungnahme ab 7.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 29. April 2026.
(Stand: 29.10.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion