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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 09.09.2015 S. 26, ber. 2017 L 59 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vertrauenslisten sind wesentlich für die Schaffung von Vertrauen unter den Marktteilnehmern, denn sie geben Auskunft über den Status des Diensteanbieters zum Zeitpunkt der Beaufsichtigung.

(2) Die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Signaturen wurde durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission 2 erleichtert, mit der die Mitgliedstaaten erstmals zur Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten mit Angaben zu Zertifizierungsdiensteanbietern verpflichtet wurden, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen und von den Mitgliedstaaten beaufsichtigt und akkreditiert werden.

(3) Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf gesicherte Weise elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Vertrauenslisten in einer für die automatisierte Verarbeitung geeigneten Form zu erstellen, zu führen und zu veröffentlichen und der Kommission unverzüglich die für die Erstellung der nationalen Vertrauenslisten verantwortlichen Stellen zu melden.

(4) Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Leistungen sollten als qualifiziert angesehen werden, wenn dem Diensteanbieter auf der Vertrauensliste der qualifizierte Status zugeordnet ist. Damit gewährleistet ist, dass anderweitige Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere den Artikeln 27 und 37 von den Diensteanbietern leicht problemlos aus der Ferne und auf elektronischem Wege erfüllt werden können, und um den Vertrauensschutz anderer Zertifizierungsdiensteanbieter zu wahren, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, aber Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen gemäß der Richtlinie 1999/93/EG erbringen und bis zum 30. Juni 2016 in die Liste aufgenommen werden, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, auf nationaler Ebene auf freiwilliger Basis andere Dienste als die qualifizierten Vertrauensdienste in die Vertrauenslisten aufzunehmen, sofern deutlich gekennzeichnet wird, dass diese Dienste nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 qualifiziert sind.

(5) Im Einklang mit Erwägungsgrund 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 können die Mitgliedstaaten auch andere, auf nationaler Ebene festgelegte Arten von Vertrauensdiensten zusätzlich zu jenen festlegen, die in Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 definiert sind, sofern deutlich gekennzeichnet wird, dass diese Dienste nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 qualifiziert sind.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Aufstellung, Veröffentlichung und Führung von Vertrauenslisten, die Angaben zu den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, für deren Beaufsichtigung sie zuständig sind, und zu den von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdiensten enthalten. Diese Listen erfüllen die technischen Spezifikationen des Anhangs I.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können in die Vertrauenslisten Angaben über nicht qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter samt den von diesen erbrachten nicht qualifizierten Vertrauensdiensten aufnehmen. In der Liste muss deutlich gekennzeichnet sein, welche Vertrauensdiensteanbieter samt den von ihnen erbrachten Vertrauensdiensten nicht qualifiziert sind.

Artikel 3

(1) Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen die Mitgliedstaaten die für die automatisierte Verarbeitung geeignete Fassung ihrer Vertrauensliste im Einklang mit den technischen Spezifikationen des Anhangs I elektronisch unterzeichnen oder besiegeln.

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