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Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
- eIDAS-VO -
(ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ber. 2015 L 23 S. 19, ber. 2016 L 155 S. 44;
RL (EU) 2022/2555 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1183 - ABl. L 2024/1183 vom 30.04.2024)
Neufassung -Ersetzt RL 1999/93/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die wirtschaftliche und soziale Entwicklung setzt Vertrauen in das Online-Umfeld voraus. Mangelndes Vertrauen führt dazu, dass Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen nur zögerlich elektronische Transaktionen durchführen oder neue Dienste einführen bzw. nutzen, vor allem, wenn sie die Befürchtung hegen, dass es an Rechtssicherheit mangelt.
(2) Diese Verordnung dient der Stärkung des Vertrauens in elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, indem eine gemeinsame Grundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen wird, wodurch die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels in der Union erhöht wird.
(3) Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat Regelungen zu elektronischen Signaturen festgelegt, ohne einen umfassenden grenz- und sektorenübergreifenden Rahmen für sichere, vertrauenswürdige und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen zu schaffen. Die vorliegende Verordnung stärkt und erweitert die Rechtsvorschriften jener Richtlinie.
(4) In der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 "Eine Digitale Agenda für Europa" wurden die Fragmentierung des Binnenmarkts, der Mangel an Interoperabilität und die Zunahme der Cyberkriminalität als große Hemmnisse für den Erfolgszyklus der digitalen Wirtschaft benannt. In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 mit dem Titel "Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten" betonte die Kommission überdies die Notwendigkeit, die Hauptprobleme zu lösen, die Unionsbürger davon abhalten, die Vorteile eines digitalen Binnenmarktes und grenzüberschreitender digitaler Dienste zu nutzen.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 4. Februar 2011 und vom 23. Oktober 2011 forderte der Europäische Rat die Kommission zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts bis 2015 auf, um durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden Nutzung von Online-Diensten und insbesondere der sicheren elektronischen Identifizierung und Authentifizierung rasch Fortschritte in Schlüsselbereichen der digitalen Wirtschaft zu erzielen und einen vollständig integrierten digitalen Binnenmarkt zu fördern.
(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Mai 2011 forderte der Rat die Kommission auf, zum digitalen Binnenmarkt beizutragen, indem geeignete Bedingungen für die grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung der Grundvoraussetzungen wie die elektronische Identifizierung, elektronische Dokumente, elektronische Signaturen und elektronische Zustelldienste sowie für interoperable elektronische Behördendienste in der gesamten Europäischen Union geschaffen werden.
(7) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel 4, dass die Sicherheit elektronischer Dienstleistungen - insbesondere elektronischer Signaturen - wichtig ist und dass auf europäischer Ebene eine Infrastruktur öffentlicher Schlüssel (PKI - Public Key Infrastructure) geschaffen werden muss, und forderte die Kommission auf, eine Schnittstelle der europäischen Validierungsstellen (European Validation Authorities Gateway) einzurichten, um die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Signaturen zu gewährleisten und die Sicherheit von Transaktionen, die über das Internet ausgeführt werden, zu erhöhen.
(8) Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5
(Stand: 21.10.2024)
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